Kanzlei SEWOMA® BankSPAM und GeldSPAM

Guerilla-Werbung: BankSPAM und GeldSPAM

Dieser Beitrag befasst sich mit zwei verschiedenen Arten eines neuen Werbeverständnisses. Es geht um die so genannte Guerilla-Werbung. Werbeagenturen betreiben Guerilla-Werbung, wenn sie mit Werbemaßnahmen vorsätzlich oder fahrlässig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigen, um den Kunden gezielt auf Waren oder Dienstleistungen aufmerksam zu machen. Die einhergehenden Bußgelder werden billigend in Kauf genommen, weil diese oftmals preiswerter sind als ganz „normale“ und legale Werbemaßnahmen.

Eine kommerzielle Werbebotschaft, die mittels Telefon, Telefax, eMail, SMS oder einem ähnlichem Medium vermittelt wurde, wird als SPAM definiert, wenn sich die Empfänger nicht nachweisbar mit der Übermittlung ausdrücklich einverstanden erklärt haben und die persönliche Identität und der Kontext des Empfängers irrelevant sind, weil die Botschaft auf viele andere mögliche Empfänger gleichermaßen anwendbar ist. Das soeben Gesagte gilt auch für unverlangt in den Briefkasten gelangte Werbematerialien. Im Folgenden werden zwei Beispiele von Guerilla-Werbung aufgegriffen, um auf einen schmalen Grat aufmerksam zu machen.

I. GeldSPAM: Werbung auf Geldscheinen

Geld ist ein vom Staat als Wertmaßstab und Tauschmittel anerkanntes gesetzliches Zahlungsmittel. Der Wert des Geldes beruht nach der Theorie vom Nominalismus auf der staatlichen Anerkennung. Das Geld- und Münzwesen gehört in die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes, Art. 73 Nr. 4 Grundgesetz (GG). Nach §14 Bundesbankgesetz (BBankG) setzte früher allein die Bundesbank das Geld nach Maßgabe des Verkehrsbedarfs in Umlauf. Mit der Verwirklichung der dritten Stufe der Währungsunion ist die Ausgabe von Geld nunmehr mit der Europäische Zentralbank abzustimmen.

Die Werbeagentur „GoMoney“ sorgt derzeit in den USA für Furore durch Werbung für den TV-Sender „USA Network“ mit „Post-It“ ähnlichen Aufklebern auf US-Dollarnoten. Es sollen ca. eine Millionen Eindollarbanknoten mit Werbung präpariert und an szenetauglichen Stellen unter das Geld gemischt worden sein. Die Aufkleber sollen sich von Jedermann durch einfaches Abziehen problemlos entfernen lassen. Ein solches Vorgehen wird als GeldSPAM bezeichnet.

Es stellt sich die Frage, wie GeldSPAM nach deutschem Recht zu beurteilen ist.

1. Da die Bundesbank bzw. die Europäische Zentralbank nicht Eigentümerin der Geldscheine und Münzen bleibt, sondern das Eigentum an den Geldscheinen vielmehr den allgemeinen sachenrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unterliegt, kommen Beseitigungs- und Unterlassungs- ansprüche gemäß § 1004 Abs. 1 BGB nicht in Betracht, soweit das Bekleben von Geldscheinen oder Münzen als eine widerrechtliche Beeinträchtigung des Eigentums angesehen würde.

2. Aus strafrechtlicher Sicht fallen mir folgende Tatbestände ein:

a. Man könnte an Geldfälschung gemäß den §§ 146 ff. Strafgesetzbuch (StGB) denken, da durch diese Vorschriften die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Geldverkehrs geschützt wird. Dass GeldSPAM nicht tatbestandsmäßig ist, liegt daran, dass weder Geld nachgemacht noch Geld in der Absicht verfälscht wird, den Anschein eines höheren Wertes hervorzurufen.

b. Der Tatbestand der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB schützt die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs, indem er das Fälschen und Gebrauchen gefälschter Urkunden unter Strafe stellt. Da vorausgesetzt wird, dass GeldSPAM von Jedermann einfach entfernt werden kann, ist das Aufkleben mangels Herstellung einer neuen Urkunde keine Urkundenfälschung. Im übrigen würde eine Anwendung nicht in Betracht kommen, weil der Guerilla-Werber das subjektive Tatbestandsmerkmal „zur Täuschung im Rechtsverkehr“ nicht erfüllt. Zu einem anderen Ergebnis bei diesem Tatbestandsmerkmal kämen diejenigen, die Werbung per se als eine Täuschung des Rechtsverkehrs bzw. des Verbrauchers begreifen.

c. Es soll noch erwähnt sein, dass nach (noch) geltendem Recht der Tatbestand der Sachbeschädigung gemäß den §§ 303 ff. StGB mangels einer Substanzbeeinträchtigung nicht erfüllt ist. Hier ist die Parallele zur Plakatwerbung oder manchen Graffiti-Fällen unverkennbar.

d. Subsidiär könnte GeldSPAM eine Belästigung der Allgemeinheit gemäß § 118 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) sein, sofern das Bekleben von Geldscheinen als eine grob ungehörige Handlung qualifiziert würde, die geeignet wäre, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. In diesem Zusammenhang sei noch an die ordnungsrechtlichen und polizeilichen Generalklauseln der jeweiligen Ländergesetze erinnert, wonach der Staatsapparat mit Zwangsmaßnahmen gegen Störer vorgehen kann.

3. Die wettbewerbsrechtliche Frage, ob Werbung auf Geldscheinen unlauter ist und gegen die guten Sitten verstößt, ist zum jetzigen Zeitpunkt sicherlich noch zu bejahen. Die Beantwortung der Frage unterliegt jedoch einem ständigen Wertewandel. Was heute noch verboten ist, könnte morgen schon erlaubt sein. Wenn der Staat damit beginnen würde, Geld erfolgreich zu vermarkten, indem Unternehmen für jeden mit einer Werbebotschaft versehenen und in den Geldverkehr gesetzten Fünfeuroschein beispielweise einen Betrag von zehn Cent und für jeden Fünfhunderteuroschein möglicherweise zehn Euro in die Haushaltskasse zahlen würden, könnte der finanzielle Gewinn für den Staat enorm sein.

Der Gründer der Werbefirma „GoMoney“, Herr A. Wolan, geht so weit und meint, „(...) wenn das Finanzministerium auf jeder Dollarnote einen kleinen Werbeplatz reservieren würde - dann könnte man von den Einnahmen die Staatsschulden zurückbezahlen.“ Ein Vorbild für den Bundesfinanzminister?

II. BankSPAM: Werbung auf dem Kontoauszug

Auf den Konten bei den Banken wird das Buchgeld verwaltet. Das geschätzte Vermögen der Deutschen wird auf mehrere Billionen Euro geschätzt. Folgendes Szenario soll auf eine interessante Methode der Werbung aufmerksam machen: Eine Firm macht Werbung für ihre Produkte, indem sie die auf legale Weise, z.B. durch Erteilung von Einzugsermächtigungen erhaltenen Bankverbindungen gebrauchen, um gelegentlich kleinere Beträge ab einen Cent auf die Konten der Kunden zu überweisen. In den entsprechenden Vermerken zu den Kontobewegungen sieht der Kunde später eine Internetadresse oder einen kurzen prägnanten Werbeslogan auf seinem Kontoauszug. Die Firma erhofft sich dadurch Umsatzsteigerungen ihrer Produkte.

Das Szenario ist von mir frei erfunden und wird im Folgenden als BankSPAM bezeichnet. Meines Wissens hat noch kein deutsches Gericht über diese Form der Werbung geurteilt. Auch aus der Literatur ist mir kein Beispiel zu BankSPAM bekannt geworden. Das liegt wohl daran, dass sich bisher keine Werbeagentur oder Unternehmen dieser freigiebigen, aber auch fragwürdigen Form der Werbung bedient hat. Interessant ist aus rechtlicher Sicht, ob diese Form der Werbung verboten bzw. unlauter ist. Die Frage werde ich hier nicht verbindlich beantworten und belasse es bei den nachfolgenden Hinweisen.

Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit werden Konkurrenten gegen BankSPAM, z.B. mit Abmahnungen vorgehen. Der Vergleich zu den bekannten Lockvogelangeboten hinkt. Es drängt sich jedoch die Frage auf, wie groß der psychologische Kaufzwang beim Verbraucher wird, das durch BankSPAM erhaltene Geschenk auch bei dem Unternehmen zu „reinvestieren“. Ein andere Frage wäre, wie sich die Banken verhalten. Es gibt berechtigte Interessen, im Bankverkehr mit Ressourcen sparsam umzugehen, um die bestehende Sicherheit im bargeldlosen Wirtschaftskreislauf zu wahren. Hat ein Bankkunde Unterlassungsansprüche gegen die „aufgedrängte Bereicherung“?

Es ist nachvollziehbar, dass BankSPAM für manche Menschen ein Ärgernis sein wird, wenn sich im Laufe eines Jahres die Anzahl der Kontoauszüge verdoppelt, weil tausendmal ein Cent überwiesen wurde. Es bleibt abzuwarten, wer zuerst den Schritt wagt und seine Kunden mit Bargeld beschenkt in der Hoffnung, dass sich diese durch BankSPAM im Kontoauszug in ihrer Kaufentscheidung beeinflussen lassen.

Für kleinere Unternehmen, die Fernabsatzgeschäfte tätigen und von einer Masse kleinerer Gewinnmargen existieren, könnte BankSPAM lukrativ sein. Massenüberweisungen sind oftmals kostengünstiger als Werbekampagnen. Es wäre m.E. durchaus legitim, Kunden allein mit dem Versprechen zu locken, sich ähnlich wie zu einem Newsletter mit einer Bankverbindung anzumelden, damit in Zukunft kleinere Beträge mit BankSPAM überwiesen würden – vorausgesetzt die Versprechen werden eingehalten und die Daten nicht missbraucht.

Dennis Sevriens
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

12. Januar 2004