Zur Würde des Menschen (im Fernsehen)
20. Januar 2009, 17:39:01 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Ein Kommentar |Aus aktuellem Anlass zur Ausstrahlung der RTL-Promiserie ICH BIN EIN STAR – HOLT MICH HIER RAUS, die ich bei DPMS INFO scherzhaft als KNASTAR bezeichnete, weist Im Namen des Volkers auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) vom 15. Dezember 1981 – AZ: 1 C 232/79 – hin und veröffentlicht die nachfolgenden Leitsätze zur Peepshow-Entscheidung des BVerwG.
1. Veranstaltungen im Sinne des GewO § 33a, die durch die Umstände ihres Ablaufs die Würde eines Menschen verletzen (GG Art 1 Abs 1 S 1), sind sittenwidrig.
2. Die in der Peep-Show zur Schau gestellte Frau wird durch die in ihrer typischen Eigenart kennzeichnende Art und Weise der Darbietung erniedrigt und dadurch in ihrer Menschenwürde verletzt.
3. Die Würde des Menschen ist ein objektiver, unverfügbarer Wert, auf dessen Beachtung der einzelne nicht wirksam verzichten kann.
4. Wegen der aus dem gewerberechtlichen Erlaubnisvorbehalt resultierenden unmittelbaren Mitverantwortung des Staates für sozialrelevante öffentliche Veranstaltungen und der Verpflichtung der staatlichen Gewalt zum Schutz der Menschenwürde (GG Art 1 Abs 1 S 2) ist die Erlaubnis auch bei freiwilligem Handeln der Betroffenen zu versagen, wenn die beabsichtigten Veranstaltungen – objektiv – die Menschenwürde verletzen.
So einigen Zuschauern ist es vermutlich peinlicher die Kandidaten vom Dschungelcamp zu beobachten als den prominenten Kandidaten selbst. Ich schätze mal, das liegt daran, dass man als B-Promi oder gar C-Promi sowieso für ein wenig Rampenlicht genug Albernheiten ertragen muss. Wenn das wenige Rampenlicht dann noch herhalten muss, um etwas Schatten auf die nächste Kaste der Promis zu werfen, wird es eng. Ich habe die Tage Peter Bond beobachtet, der am Ende seiner Mutprobe nicht mehr wiederzuerkennen war, weil sein ganzes Gesicht mit Federn, Maden und anderem ekligen Zeug fast vollständig bedeckt war. Das war mies.
Aber das RTL die Show verboten werden sollte, halte ich nicht für zeitgemäß, sonder für rechtswidrig. In den Entscheidungsgründen des Peepshow-Urteils heißt es:
“Die Wertordnung des Grundgesetzes teilt sich dem Inhalt der guten Sitten mit (BVerfGE 7, 198 [215]). Ein Verhalten, das einer im Grundgesetz verankerten Wertvorstellung widerspricht, verstößt gegen die guten Sitten. Achtung und Schutz der Menschenwürde gehören zu den Konstitutionsprinzipien des Grundgesetzes (BVerfGE 45, 187 [227]). Veranstaltungen im Sinne des § 33 a der Gewerbeordnung, die durch die Umstände ihres Ablaufs die Würde eines Menschen verletzen, sind sittenwidrig. Die Erlaubnisversagung ist in diesem Falle das Mittel, mit dem die staatlichen Behörden ihre Schutzverpflichtung nach Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG erfüllen.”
Die Werteordnung in einem Staat ändert sich stetig und im Internetzeitaltert rasanter als jemals zuvor. Ich würde daher den dritten Leitsatz der Zeit anpassen und wie folgt neu formulieren.
Schlagworte: öffentlich, Bürgerrechte, Bundesverwaltungsgericht, Dritte, Gewerbeordnung, Internet, Namen, Prominente, Promirecht, sittenwidrig, TV, Urteil, Werberecht3. Die Würde des Menschen ist ein objektiver, unverfügbarer Wert, auf dessen Beachtung der einzelne nicht wirksam verzichten kann, es sei denn es handelt sich um eine Person der Zeitgeschichte.



29. Januar 2009, 14:26 Uhr
[...] BERLIN BLAWG fasste ich die rechtliche Situation sehr kurz zusammen. Ich kam zu dem Schluss, dass die Messlatte [...]