“Zizou-siver” Notwehrexzess im Finale WM2006 ?
12. Juli 2006, 16:25:42 Uhr von Niklas Fischer | 9 Kommentare |Sachverhalt nach Bild.T-Online:
„Es geht um die Beleidigung, mit der Materazzi den Franzosen provoziert hat. Erst im März sind neue strengere Maßnahmen gegen Rassismus beschlossen worden. Laut Artikel 55 (Absatz 4) kann ein Team, dessen Spieler „in irgendeiner Form menschenverachtend“ beleidigt hat, disqualifiziert werden! Lippenleser hatten übereinstimmend festgestellt, daß Materazzi zu Zidane „Sohn einer Terroristen-Hure“ gesagt habe. Der Italiener hat sich erstmals zu den skandalösen Sekunden im Finale von Berlin geäußert. In der „Gazzetta dello Sport“ gesteht er: „Ich habe Zidane beleidigt.“ Hat er Zidanes Mutter beleidigt? Materazzi: „Nein. Ich bin nicht gebildet, ich weiß nicht mal was ein Terrorist ist. Und die Mutter ist für mich heilig. Ich habe Worte benutzt, die auf einem Fußballplatz ständig zu hören sind.“
Der als Rauhbein bekannte Inter-Profi (Spitzname „Metzger“) greift Zidane an: „Er hat angefangen! Ich hatte ihn kurz am Trikot gehalten, darauf guckte er mich super-arrogant an und meinte ‚Wenn du mein Trikot willst, dann nach dem Spiel‘. Das war unverschämt, da habe ich ihn beleidigt.“ Zidane-Manager Migliaccio hatte von einer „sehr ernsten Beleidigung“ gesprochen, Zidane selbst wolle sich in den nächsten Tagen äußern“.
(Quelle: BILD.T-Online)
Problemaufriss
Anhand dieses Geschehens könnte man meiner Ansicht nach eine Reihe rechtlicher Fragen und Probleme aufwerfen.
Die Geltung des deutschen Strafrechts wäre nach § 3 StGB gegeben. Zudem dürfte weder die mutmaßliche verbale, noch die darauf folgende körperliche Attacke von einer rechtfertigenden Einwilligung der jeweils betroffenen Person gedeckt sein, da es sich nicht um typische Gefährdungen oder Verletzungen handelt, die bei der Sportausübung innerhalb deren Regelungen zugefügt wurden. Zudem stellen solche Aktionen auch keine Regelverstöße dar, die im Rahmen dieser Sportausübung als geradezu unvermeidlich in Kauf zu nehmen sind, wie z.B. das „normale“ Foul im Fußballsport. Es handelt sich vielmehr um schwere Übertretungen des von der FIFA aufgestellten Regelwerkes. Hierfür spricht vor allem die offensichtlich vorsätzliche Begehungweise beider Tathandlungen.
Es kommt mithin auf einen Tatbestandsausschluss bei Fahlässigkeitsstraftatbeständen aufgrund der Verneinung der objektiven Sorgfaltspflichtverletzung gerade nicht an. Straftaten gegen die persönliche Ehre i.S.d. § 185 StGB dürften zudem, zumindest in der oben geschilderten Form in keiner geläufigen Sportart als tolerabel anzusehen sein. Weiterhin stellen vorsätzliche körperliche Attacken beim Fußballsport im Gegensatz zu manch anderen Sportarten (wie z.B. im Boxsport) gerade keine typische Gefahr dar. Demnach kommt hier in beiden Fällen weder, infolge einer sich aus der Teilnahme an der Sportart ergebenden konkludenten Einwilligung, noch aufgrund eines „erlaubten Risikos“, eine grundsätzliche Straffreiheit der Beteiligten in Betracht, so dass von einer strafrechtlichen Würdigung beider Aktionen nicht abgesehen werden kann. Dies gründet zudem auch auf der Bedeutung der „Szene“ für sowohl die beteiligten Spieler, als auch deren Mannschaften. Weitere Schadensersatzforderungen gegen sowohl die FIFA, als auch die Beteiligten hinsichtlich z.B. entgangener Prämien oder anderer Einkommenseinbußen untermauern nur noch die grundsätzliche Entscheidungsrelevanz entsprechender Fallgestaltungen.
Um noch ein paar kurze Denkanreize zu geben, könnte man die Fragen aufwerfen, ob es sich bei der mutmaßlichen Äußerung von Materazzi um die Verleumdung eines Dritten i.S.d. § 186 StGB (der Mutter von Zidane) handelt, oder um eine nachrangig zu prüfende Beleidigung gegenüber dem Verletzten i.S.d. § 185 StGB, wobei wiederum zu klären bliebe, ob die Äußerung sich auch mittelbar auf Zidane bezog, oder hier sogar die im allgemeinen abgelehnte sog. Familienehre als rechtlich geschütztes Gut i.S.d. § 185 StGB in Betracht kommt.
Im Anschluss daran müsste im Hinblick auf eine mögliche Rechtfertigung des strafrechtlich relevanten Verhaltens von Zidane nach § 223 I StGB die Regelung der Notwehr i.S.d. § 32 StGB herangezogen werden. Dabei wird man zwangsläufig vor das Problem gestellt, ob der mutmaßliche (verbale) Angriff von Materazzi schon beendet war und demzufolge die Gegenwärtigkeit der Notwehrlage verneint werden müsste. Andererseits könnte jedoch wohl durchaus vertreten werden, dass die Ehrverletzung zwar vollendet war, diese jedoch solange andauert, bis sie in angemessener Form wiederrufen wird. Das würde dazu führen, die entsprechende Straftat gegen die persönliche Ehre noch nicht als beendet und somit als noch notwehrfähig anzusehen.
Andernfalls bliebe zu prüfen prüfen, ob hier möglicherweise der Entschuldigungsgrund des § 33 StGB zugunsten von Zidane in Betracht gezogen werden könnte. Dazu müsste auch die rechtlich umstrittene Frage geklärt werden, ob auch Fälle des nachzeitigen extensiven Notwehrexzesses dem § 33 StGB unterfallen. Ferner bliebe auch fraglich, ob hier eine Überschreitung der Grenzen der Notwehr aufgrund von z.B. Verwirrung hier naheliegend erscheint.
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12. Juli 2006, 16:41 Uhr
Materazzis verbaler Angriff auf die Ehre von Zidane und seinen Angehörigen, seiner Familie dauerte an. Matzerazzi forderte Zizou heraus. Im Affekt rastete Zidane aus und überschritt bei bestehender Notwehr- und/oder Nothilfelage die Gebotenheitsgrenze, indem er Materazzi durch einen Kopfstoß in den Sodaplexus niederstreckte.
Entscheidend dürfte sein, dass Materazzi durch seine beleidigende Äußerungen die Affektsituation im wesentlichen allein und eigenverantwortlich herbeigeführt hat.
Es war “zizousiver“ Notwehrexzess.
Deshalb ist Zidane freizusprechen!
12. Juli 2006, 18:00 Uhr
In Deutschland gibt es eine Ehren-Notwehr? Cool. Unser öStGB kennt eine Einschränkung auf Angriffe auf Leben, Gesundheit, körperliche
Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen.
12. Juli 2006, 19:13 Uhr
Des weiteren ist Italien nachträglich wg. Unsportlichkeit zu disqualifizieren, demnach der Titel zu entziehen.
12. Juli 2006, 20:31 Uhr
@Martin, mit der gleichen Logik könnte man wegen der Fringsaffaire auch Argentinien nachträglich ins Halbfinale schicken:) Oder den dt. den dritten Platz wieder wegnehmen. Naja ist ja zum Glück nur Fussball, in nem Monat redet keiner mehr drüber und die Menschen merken vielleicht was wirklich los ist.
12. Juli 2006, 22:55 Uhr
Und Frankreich wegen des Notwehrexzesses auch? Wer waere dann Weltmeister? Auch so, die das Recht entsprechend anwenden. Fader Beigeschmack. Also die Trophaee einfach verlosen, oder das ganze noch mal von vorne.
13. Juli 2006, 11:32 Uhr
Niklas
In Deutschland ist jedes Rechtsgut notwehrfähig. Also auch die Ehre (BGH 14, 361; Hamm NJW 51, 228; LK 177 mwN).
Die Frage dürfte somit weiterhin sein, wer nun eigentlich die ganze Sache begonnen hat und wessen Handlung daraufhin von der Notwehr gedeckt sein könnte. Ich kann mir allerdings kaum vorstellen, dass das Festhalten am T-Shirt, oder die Aussage Materazzi könne das Trikot von Zidane nach dem Spiel haben strafrechtlich relevante Verhaltensweisen darstellen.
19. Juli 2006, 10:07 Uhr
WELTMEISTER DARF ALLEIN AUSTRALIEN SEIN!
Portugal wird gleich mitdisqualifiziert wegen des Spiels gegen Holland.
Die Socceroos wurden durch Schiedsrichterbestechung von Seiten der Italiener (von denen kennt man das ja, nicht wahr Herr Moggi?) in der Nachspielzueit mithilfe eines künstlich herbeigeführten Elöfmeters um den verdienten Lohn gebracht.
Außerdem sind sie am weitesten angereist.
20. Juli 2006, 16:49 Uhr
[...] Unser Referendar in der Kanzlei SEWOMA®, Niklas Fischer, spekulierte bei BERLIN BLAWG noch über das zisousive Notwehrrecht von Zidane: Im Anschluss daran müsste im Hinblick auf eine mögliche Rechtfertigung des strafrechtlich relevanten Verhaltens von Zidane nach § 223 I StGB die Regelung der Notwehr i.S.d. § 32 StGB herangezogen werden. Dabei wird man zwangsläufig vor das Problem gestellt, ob der mutmaßliche (verbale) Angriff von Materazzi schon beendet war und demzufolge die Gegenwärtigkeit der Notwehrlage verneint werden müsste. Andererseits könnte jedoch wohl durchaus vertreten werden, dass die Ehrverletzung zwar vollendet war, diese jedoch solange andauert, bis sie in angemessener Form wiederrufen wird. Das würde dazu führen, die entsprechende Straftat gegen die persönliche Ehre noch nicht als beendet und somit als noch notwehrfähig anzusehen. [...]
5. September 2006, 15:05 Uhr
[...] Unser Referendar, Niklas Fischer, nahm den Vorfall zum Anlass, bei BERLIN BLAWG laut darüber nachzudenken, ob Zidanes Verhalten im strafrechtlichen Sinne gerechtfertigt gewesen sein könnte. [...]