www.presserecht.de für anwaltliche Tätigkeit

15. Mai 2002, 14:53:57 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |

Anmerkung zum des AGH zur Verwendung der Internetdomain www.presserecht.de für anwaltliche Tätigkeit; § 43b BRAO; § 6 BORA; § 3 (Beschl. vom 25.04.2002 – I AGH 11/01), BRAK-Mitt. 2002, 187 ff.

Die erfreuliche und ebenso selbstverständliche Feststellung des Anwaltsgerichtshofs , dass die Verwendung der www.presserecht.de nicht gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften i.S.d. verstößt, ist nicht nur zu begrüßen, sondern hat in diesem Punkt großen Beifall verdient. Die zum anwaltlichen Standesrecht herausgebildeten Grundsätze sind jedoch nachbesserungswürdig und sollten in naher Zukunft mit der wettbewerbsrechtlichen des Bundesgerichtshofs zur www.mitwohnzentrale.de vollständig harmonisiert werden. Ein Aufweichen der des Bundesgerichtshofs wäre nicht nur standesrechtlich, sondern auch wirtschaftspolitisch verfehlt.

Bemerkenswert ist zunächst, dass der Anwaltsgerichtshof in seinem erstem Leitsatz die Formulierung „-“ verwendet, jedoch gleich im zweiten Leitsatz schreibt, „wer eine mit der eines Rechtsgebietes verwendet ohne jeden weiteren darauf, dass es sich um eine Anwaltshomepage handelt, täuscht den -Nutzer.“ Dabei werden zwei Ebenen miteinander vermischt. Die ist die , welche zuvor in die URL-Zeile eines Browsers eingegeben den -Nutzer in einem zweiten Schritt auf die jeweilige führt.

Wie findet der potentielle Mandant eigentlich seinen ? Bis vor wenigen Jahren galt es als selbstverständlich, dass ein , der eine anwaltliche Dienstleistung in Anspruch nehmen will, in der Mehrzahl der Fälle die Gelben Seiten aufgeschlagen hat. Einträge in den Gelben Seiten sind mit immensen verbunden. Das gilt vor allem dann, wenn sich eine Kanzlei im Druck besonders hervorheben möchte. Große Kanzleien haben schon immer die Möglichkeit genutzt, durch plakative Einträge das Augenmerk des Verbrauchers auf sich zu lenken. Dadurch entsteht bis zum heutigen Tag eine Kanalisierung des Verbrauchers in der Weise, dass derjenige, der mit einer guten Rechtsschutzversicherung im Rücken gestärkt ist, den seiner “Meinung” nach teuersten und besten wählt. Oft fällt die subjektive Wahl des Verbrauchers dabei auf die so genannten Großkanzleien allein auf Grund der plakativen in den Gelben Seiten. Der , der eine real existierende Kanzlei vor Ort in den Gelben Seiten sucht, findet eine Annonce, betrachtet jetzt vielleicht einen Stadtplan und bewegt sich dann zur gefundenen . Der steht jetzt vor dem Eingang der Kanzlei. Der Eingang einer Kanzlei ist mit der ersten Seite einer Homepage vergleichbar. Es liegt nunmehr an dem , ob er eintritt, oder nicht. Möglicherweise gefällt dem das Aussehen der Straße, die Beschaffenheit des Gebäudes oder der äußere Gesamteindruck der Kanzlei nicht. Genauso verhält es sich mit dem Internet-Nutzer, der anhand der Homepage jederzeit entscheiden kann, ob er das Internetangebot einer Kanzlei wahrnimmt oder eine neue Seite in seinem Browser öffnet.

Noch etwas weiter hergeholt ist folgender Vergleich: Die Anwaltssozietät mit der Topadresse Kurfürstendamm 123 hat sich allein durch ihren Kanzleisitz einen realen Vorteil verschafft. Denn in den Köpfen der Verbraucher entsteht der Eindruck, dass eine repräsentative Kanzlei in dem gleichen Maß gut sei, wie sie präsent ist. Die Kanzleien haben clever und smart gehandelt, weil sie sich einen privilegierten zum Mandanten geschaffen haben. Niemand würde auf die Idee kommen, dass die Großkanzleien am Kurfürstendamm gegen Standesrecht verstoßen. Müssten sich nicht alle Kanzleien einer Gemeinde in einem „Anwaltsviertel“ niederlassen, um so allen Anwälten die gleichen Zugangsvoraussetzungen zum Mandanten zu verschaffen? Die Großkanzlei täuscht den Verbraucher genau so wenig wie der Internet- mit seiner Gattungsdomain. Die Kanalisierung der Kundenströme durch die plakativen Einträge in den Gelben Seiten der Großkanzleien darf nicht anders beurteilt werden als die Kanalisierung von Internet-Nutzern durch die Verwendung von einprägsamen Gattungsdomains durch Internet-Anwälte.

An anderer Stelle führt der Anwaltsgerichtshof aus, die Eingabe der Begriffskombination „RA“ und „“ führe wesentlich schneller zum Erfolg. Was meint der Anwaltsgerichtshof eigentlich mit „schneller zum Erfolg“? Bei der Eingabe der vom Anwaltsgerichtshof vorgeschlagenen Begriffe findet www.google.de allein in über 25.000 Dokumente. Geht es dem Anwaltsgerichtshof darum, dass der Verbraucher bei seiner Suche einen kompletten Überblick über das vorhandene Angebot erhält. Oder sucht der Verbraucher nicht den aus seiner Sicht den kompetentesten Anwalt in der Angelegenheit? Liegt es nicht nahe, dass der Verbraucher, der einen Anwalt über das Internet sucht, einen Anspruch darauf hat, schnell den Anwalt zu finden, der bei seiner individuellen Suche ganz oben steht auf der steht? Es ist nicht nachvollziehbar, nicht überzeugend und nicht mehr zeitgemäß dass Kollegen, die seit mehreren Jahren im Internet beschäftigt sind und in weiser Voraussicht, teilweise mit erheblichen finanziellen Aufwand, einprägsame Domains registriert und sich dadurch einen rechtmäßigen Wettbewerbsvorteil verschafft haben, dieser realisierte Vorteil wieder zunichte gemacht werden soll.

Wie wären denn die Domainnamen www.ra-presserecht.de oder www.ra-schulze-presserecht.de standesrechtlich zu beurteilen? Gilt im letzteren Beispiel wieder das Prioritätsprinzip? Wer sich zuerst registriert hat, ohne zu betreiben, darf nicht in seinen Rechten eingeschränkt werden. Ansonsten drohen einschneidende Eingriffe in die Grundrechte der Anwaltschaft, exemplarisch genannt seien hier nur die Art. 12 und Art. 14 GG.

In nachahmenswerter Weise deutet der Kollege Dr. Dieter Heskamp an, dass die Verwendung von Gattungsdomains nicht standesrechtswidrig sei. Der betroffene Kollege Dr. Weberling hat gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs bereits fristgerecht sofortige Beschwerde erhoben, die beim unter dem Aktenzeichen (AnwZ (B) 41/02) geführt wird.

An dieser Stelle wird die Anwaltschaft vehement dazu aufgerufen, sich einige der noch immer freien Gattungsdomains zu sichern und zu verwenden. Dies ist eine Chance gerade für junge Kollegen, Einzelanwälte und alle, die mit wenigen auf ihre kommen wollen. Der Phantasie sind dabei fast keine Grenzen gesetzt. Buchstaben- und Zeichenkombinationen für einprägsame und originelle Domainnamen sind nahezu unerschöpflich. Die Verwendung von Gattungsdomains durch Rechtsanwälte zur ihrer Kanzleiangebote ist bereits zur allgemeinen Übung geworden!

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