Eilmeldung des BGH: Haftung für WLAN

12. Mai 2010, 10:41:25 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | 2 Kommentare |

Der hat entschieden, dass wegen Urheberrechtsverletzungen, die über den eigegen Internetanschluss begangen wurden, zwar als auf , aber nicht dagegen auf haften.

Der -Betreiber war zu dem Zeitpunkt, als der Musiktitel Sommer unseres Lebens von Sebastian Hämer über seinen Internetanschluss in sog. Tauschbörsen, den peer-to-peer-Netzwerken, angeboten wurde, im Urlaub.

Die begründet der damit, dass der Betroffene es versäumt habe, sein ausreichend gegen Zugriffe Dritter zu sichern. Er hatte das vom Hersteller vergebene Standardpasswort nicht verändert, obwohl es ihm ein Leichtes und nicht mit zusätzlichen verbundenen gewesen wäre.

“Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. auf und auf der (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an).”

Interessant ist, dass der die Reduzierung der auf € 100,00 ausdrücklich erwähnt hat. Eine als einer hat der BGH verneint, weil der Beklagte den fraglichen Musiktitel im nicht zugänglich gemacht hat. Teilnehmerhaftung als Gehilfe schied aus, weil es am entsprechendem Vorsatz fehlte.

vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens: Pressemitteilung 101/2010 des BGH.

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