Wertersatzklausel: Erstes Urteil nach EuGH-Entscheidung

8. Januar 2010, 14:46:54 Uhr von Sebastian Wolff-Marting, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Ein Kommentar |

Heute ist uns das erste Urteil (AG Berlin Mitte, 5 C 7/09) nach der Entscheidung zur Wertersatzpflicht im Falles des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages (EuGH, Urteil v. 03.09.2009 – C-489/07) zugestellt worden.

Der hatte in seinem etwas kryptischen die Bestimmungen im deutschen (insbesondere § 357 Abs. 3 ) entgegen der Erwartungen zahlreicher Justiz-Auguren zwar für europarechtskonform erachtet, zugleich aber eine richtlinienkonforme durch die deutschen Gerichte angemahnt. Einige Kommentatoren wollten aufgrund der Entscheidung sogar Handlungsbedarf bei der aktuellen amtlichen nach der (Anlage 2 zu § 14 ) sehen.

Mit Spannung werden daher die ersten Entscheidungen durch die deutschen Gerichte zum erwartet.

Das Mitte hat nun in seiner Entscheidung bekräftigt, daß im Falle der Rücksendung von , welche Gebrauchsspuren aufweisen, zu leisten ist und das selbst dann, wenn, wie im entschiedenen Fall, die entstandenen Gebrauchsspuren minimal sind. Der Käufer eines Gerätes, im vorliegenden Fall geht es um einen Satellitenreciever, sei zwar berechtigt, das Gerät auszuprobieren, habe dabei aber eine größtmögliche Sorgfalt walten zu lassen. Der hier zu beachtende Sorgfaltsmaßstab ist nach Auffassung des Gerichtes offenbar denkbar hoch anzulegen, denn eine fahrlässige Beschädigung des Gerätes schließt das Gericht ausdrücklich aus, so daß der dafür übliche in der deutschen Rechtspraxis bereits hoch angesetzte Sorgfaltsmaßstab offenbar noch übertroffen werden soll, was sich mit der EuGH-Entscheidung nur schwer in Einklang bringen läßt.

Das ist aufgrund des geringen Streitwertes bereits rechtskräftig, die Zulassung der Berufung hat das Gericht in Ansehung der EuGH-Entscheidung ausdrücklich nicht zugelassen.

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