Weitere Stärkung der Individualabrede vor Schriftformklauseln in AGB

29. November 2005, 16:40:12 Uhr von Sebastian Wolff-Marting, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |

Der BGH hat den Vorrang der Individualabrede vor einer Regelung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) weiter gestärkt (XII ZR 312/02). Eine gegenstehende Individualabrede (vgl. § 305b , vormals § 4 AGBG) geht auch zwischen Nicht-Vebrauchern (§§ 13, 14 ) gegenüber einer Schriftformklausel in vor, bekräftigte der .

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