Wann ist eine Techno-Party ein Konzert?
1. Dezember 2005, 11:59:47 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | 3 Kommentare |Wann eine Techno-Party ein Konzert im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a Umsatzsteuergesetz (UStG) ist, hat der Bundesfinanzgerichtshof (BFH) mit Urteil vom 18.08.2005 – V R 50/04 – entschieden. Der BFH kam zu dem Ergebnis, bei “Musik, die durch Verfremden und Mischen bestehender Musik entsteht, können Plattenteller, Mischpulte und CD-Player “Instrumente” sein, wenn sie (wie konventionelle Musikinstrumente) zum Vortrag eines Musikstücks und nicht nur zum Abspielen eines Tonträgers genutzt werden.”
folge von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a (UStG) ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von derzeit 7 Prozent.
Aha, dann wäre eine Party mit DJ’s, die die Platten mit den Plattenspielern und dem Mischpult so einsetzen, dass es nicht bei einem bloßen Abspielen der Platten bleibt, also ein Konzert. Es gibt tatsächlich große Unterschiede bei DJ’s. Manche verstehen ihr Handwerk wirklich so, dass es ausreicht, lediglich Platten hintereinander abzuspielen. Andere Dj’s hingegen mischen hingegen ihre Scheiben mittels Crossfader wild hin und her und lassen neue Klang-Kollagen entstehen, indem gescratscht, an den Fadern und EQ’s gedreht wird. Insofern ist das Urteil des BFH gar nicht mal so weltfremd, wenn man bedenkt, dass von den verantwortlichen Richtern bestimmt noch keiner einen Techno-Club besucht hat.
Link via Blickpunkt Recht & Steuern.
Schlagworte: Kunstrecht, Musik, Richter, Spiele, Techno, Tonträger, Umsatz, Umsatzsteuer, Urheberrecht, Urteil


1. Dezember 2005, 15:36 Uhr
Das Urteil im Volltext gibt es hier:
http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2005.11.30/5R5004.html
1. Dezember 2005, 15:37 Uhr
Mit dieser Entswcheidung haben die Veranstalter der in Szenekreisen verhassten May Day Veranstaltung ja Großes für die Techno-Szene geleistet!
6. Oktober 2011, 13:07 Uhr
[...] rund sechs Jahren berichteten wir über das Urteil vom 18.08.2005 – V R 50/04 – des Bundesfinanzhofs, weil der BFH die bahnbrechende Auffassung vertrat, dass eine Techno-Party ein Konzert im Sinne [...]