Wann ist eine Techno-Party ein Konzert?

1. Dezember 2005, 11:59:47 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | 3 Kommentare |

Wann eine -Party ein Konzert im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a Umsatzsteuergesetz (UStG) ist, hat der Bundesfinanzgerichtshof (BFH) mit vom 18.08.2005 – V R 50/04 – entschieden. Der BFH kam zu dem Ergebnis, bei “, die durch Verfremden und Mischen bestehender entsteht, können Plattenteller, Mischpulte und CD-Player “Instrumente” sein, wenn sie (wie konventionelle Musikinstrumente) zum Vortrag eines Musikstücks und nicht nur zum Abspielen eines Tonträgers genutzt werden.

folge von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a (UStG) ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von derzeit 7 Prozent.

Aha, dann wäre eine Party mit DJ’s, die die Platten mit den Plattenspielern und dem Mischpult so einsetzen, dass es nicht bei einem bloßen Abspielen der Platten bleibt, also ein Konzert. Es gibt tatsächlich große Unterschiede bei DJ’s. Manche verstehen ihr Handwerk wirklich so, dass es ausreicht, lediglich Platten hintereinander abzuspielen. Andere Dj’s hingegen mischen hingegen ihre Scheiben mittels Crossfader wild hin und her und lassen neue Klang-Kollagen entstehen, indem gescratscht, an den Fadern und EQ’s gedreht wird. Insofern ist das des BFH gar nicht mal so weltfremd, wenn man bedenkt, dass von den verantwortlichen Richtern bestimmt noch keiner einen -Club besucht hat.

Link via Blickpunkt Recht & Steuern.

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3 KOMMENTARE

  1. dpms

    Das Urteil im Volltext gibt es hier:

    http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2005.11.30/5R5004.html

  2. dpms

    Mit dieser Entswcheidung haben die Veranstalter der in Szenekreisen verhassten May Day Veranstaltung ja Großes für die Techno-Szene geleistet!

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