HABM: Vorsprung durch Technik
11. Juli 2008, 12:55:23 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) hat in einem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in einem Verfahren um die Anmeldung der Wortmarke (für die Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 12, 14, 16, 18, 25, 28, 35 bis 43 und 45) mit dem deutschen Slogan Vorsprung durch Technik gegen den Automobilkonzern Audi AG aus Ingolstadt obsiegt.
Der Prüfer und die Beschwerdekammer beim HABM hatten die Eintragung der Wortmarke (für die Klassen 9, 12, 14, 25, 28, 37 bis 40 und 42) abgelehnt, da es sich um einen banalen, grammatikalisch richtig gebildeten Slogan handele. Neben der fehlenden Unterscheidungskraft bestehe zudem ein Freihaltebedürfnis an dem Slogan Vorsprung durch Technik.
“Der deutschsprachige Durchschnittsverbraucher werde hierin eine Angabe über die Güte der angebotenen Waren und Dienstleistungen erkennen, aber keine Marke. Der angemeldeten Marke fehle daher das erforderliche Minimum an Unterscheidungskraft, so dass sie nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 zu beanstanden sei. Für die Waren in Klasse 12 könne die angemeldete Marke jedoch aufgrund von Verkehrsdurchsetzung für Kraftfahrzeuge und deren Teile zur Eintragung zugelassen werden, wobei sich der Prüfer auf die früher unter der Nr. 621086 eingetragene Gemeinschaftswortmarke bezog.”
Gute Nachricht für Audi: Andere Hersteller dürfen Ihre Kfz nicht mit dem Slogan Vorsprung durch Technik markieren.
Der EuGH führte in seinem Urteil vom 9. Juli 2008 -AZ: T-70/06- aus:
“Die Beschwerdekammer ist nämlich der Ansicht, dass fast alle Waren und Dienstleistungen einigermaßen technikbezogen sind. Sie führt als Beispiel die Bekleidung an, bei der es sich von vornherein nicht um die technischste aller Waren und Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wird, handelt, und gelangt zu dem Ergebnis, dass Technik auch auf diesem Gebiet eine wichtige Rolle spielt. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin beschränkt sich die Beschwerdekammer nicht auf dieses simple Postulat, sondern weist außerdem darauf hin, dass der deutsche Werbespruch „Vorsprung durch Technik“ eine Sachaussage dahin enthalte, dass die Herstellung und Lieferung besserer Waren und Dienstleistungen durch technische Überlegenheit ermöglicht werde. Folglich ist daraus abzuleiten, dass die Beschwerdekammer im Wesentlichen festgestellt hat, dass sich die Verkehrskreise bei den von der Markenanmeldung betroffenen Waren und Dienstleistungen generell mit Technik konfrontiert sähen und dass diese Verkehrskreise den Ausdruck „Vorsprung durch Technik“ als einen Werbespruch mit einer lobenden Sachaussage wahrnähmen.”
Beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) hatte Audi zuvor lediglich die nachfolgenden Wort-/Bildmarken angemeldet.
Hier eine Variante mit kyrillischen Schriftzeichen:
Eine weitere Marke mit dem Slogan Vorsprung durch Technik existiert daneben.
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