Vornamen Transsexueller
20. Dezember 2005, 14:38:32 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | 8 Kommentare |Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 06.12.2005 – AZ: 1 BvL 3/03 - entschieden, dass § 7 Abs. 1 Ziff. 3 Transsexuellengesetz (TSG) das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Namensrecht verletzt.
Transsexuelle Intersexuelle Menschen, auch als Hermaphroditen bezeichnet, sind Menschen, die von Geburt an männliche und weibliche Geschlechtsorgane besitzen. Bis in die heutige Zeit werden Menschen mit zweigeschlechtlichen Ausprägungen oft schon kurz nach der Geburt durch eine Operation einem Geschlecht “zugeordnet”. Dabei besteht allerdings die Gefahr, dass die Eltern und Ärzte zu diesem Zeitpunkt gar nicht wissen, welches Geschlecht später überwiegen wird.
Der Antragsteller gehört (überwiegend) dem männlichen Geschlecht an und ließ sich 1987 aufgrund seines hermaphroditischen Wesens den Vornamen von Kai in Karin Nicole ändern, ohne eine Geschlechtsumwandlung nach den §§ 8, 10 TSG, für die unter anderem eine entsprechende Operation erforderlich ist, durchzuführen. Im Jahr 2002 heirate Karin Nicole eine Frau. Im Geburtenbuch des Antragstellers vermerkte der Standesbeamte nun wieder den Vornamen Kai. Gegen diese Entscheidung ging der Antragsteller erfolgreich vor. Denn das Landgericht Itzehoe setzte das Verfahren aus und legte dem BVerfG das Verfahren zur Entscheidung vor. Das BVerfG hörte u.a. das Bundesinnenministerium zu dieser Frage, die die Auffassung vertreten, die Vorschriften des TSG seien mit dem GG vereinbar und nicht unverhältnismäßig.
Das BVerfG kam jedoch zu dem Ergebnis, dass die Vorschrift § 7 Abs. 1 Ziff. 3 TSG nicht mit dem GG vereinbar ist, “soweit es homosexuellen Transsexuellen ohne Geschlechtsumwandlung auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG eine rechtlich gesicherte Partnerschaft nicht ohne Verlust des geänderten Vornamens eröffnet.” Das Gesetz wurde ausdrücklich nicht als nichtig erklärt. “Solange der Gesetzgeber keine Regelung getroffen hat, die es einem homosexuell orientierten Transsexuellen ohne Geschlechtsumwandlung ermöglicht, eine rechtlich gesicherte Partnerschaft ohne Vornamensverlust einzugehen, ist § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG im Wege einer Anordnung nach § 35 BVerfGG für nicht anwendbar zu erklären.”
Eine lesenswerte und begrüßenswerte Entscheidung des obersten Gerichts, die wieder einmal mehr zeigt, dass unsere weisen Gesetzeshüter stets in der Lage sind, sich mit außergewöhnlichen Sachverhalten auseinanderzusetzen. Und nun steht der homo- und zugleich transsexuellen Partnerschaft nichts mehr im Wege. Im Klartext heißt das wohl, dass ein Mann sich zur Frau omoperieren lassen kann und anschließend eine lesbische Beziehung führen kann.
Schlagworte: Bundesverfassungsgericht, Gesetzgeber, Landgericht, Namen, Namensrecht, SEWOMA® Spezial, Verfassung, Vorname


20. Dezember 2005, 16:17 Uhr
Transsexuell != Hermaphrodit
siehe: http://de.wikipedia.org/wiki/Transsexuell
20. Dezember 2005, 20:46 Uhr
Meine V o r s t e l l u n g von diesem schwer greifbaren Thema orientierte sich zu sehr an Geschlechtsorganen und deshalb habe ich mich sehr mißverständlich ausgedrückt. Ich lass das mal so stehen, weil es deutlich macht, wie wenig ich und andere vieleicht auch von transsexuellen Menschen wissen. Wer also transsexuell ist, steckt im falschen Körper. das bedeutet doch, dass er irgendwie auch Hermaphrodit ist, ohne beide Geschlechtsorgane zu haben, aber dennoch Züge von Mann und Frau in sich trägt.
Aber vielen dank für den Hinweis, Dennis, sagt Dennis!
23. März 2006, 17:39 Uhr
Hallo Dennis und Dennis,
Transsexuelle sind KEINE Hermaphroditen! Transsexualität und Intersexualität sind grundlegend zwei paar verschiedene Schuhe. Bevor Sie so einen Sermon von sich geben, sollten Sie sich lieber mal auf entsprechenden Seiten informieren!
Ich selber bin nicht intersexuell, sondern transsexuell.
Der Unterschied: Intersexualität ist IMMER nachweisbar, entweder direkt bei Geburt offensichtlich, durch abgeänderte Genitalien oder aber durch einen Chromosomentest. Intersexualität sagt lediglich aus, daß die körperliche Anatomie Eigenschaften beider Geschlechter besitzt bzw. das Genital sich zu einem “Mischgenital” entwickelt hat. Über die empfundene Geschlechtsidentität und die eigene geschlechtliche Wahrnehmung sagt Intersexualität noch lange nichts aus!
Siehe hier:
Trans-Eltern
und hier:
Trans-Eltern (pdf-Format)
Transsexualität hingegen ist mit der heutigen modernen Technik an lebenden Menschen leider noch nicht nachweisbar. Transsexuelle Menschen besitzen von Geburt an eine vollständig transponierte Geschlechtsidentität bei ansonstem biologisch unauffälliger Anatomie. Die transponierte Geschlechtsidentität ist dann auch der Auslöser, warum sich ein TS angleichen läßt. Eine MzF-TS kann nur im Erscheinungsbild einer Frau zufrieden als Frau leben, ein FzM-TS kann nur im Erscheinungsbild eines Mannes zufrieden als Mann leben.
Und was mich als FzM-TS betrifft so kann ich durchaus behaupten, daß ich nie irgendwelche weiblichen Züge in mir drin hatte. Ich habe mich schon als Kind immer als männlicher Vertreter der menschlichen Gattung wahrgenommen.
Bitte korrigieren Sie Ihre Ausführung, nicht jeder ist so schlau und liest sich die Kommentare hier durch. Des weiteren macht Ihr eigener Kommentar die Sache auch nicht viel besser.
23. März 2006, 22:20 Uhr
@Basti: Es tut mir leid, dass ich zwei Schubladen auf eine Schiene gepackt habe. Das war natürlich dumm von mir. Ich nehme deinen Kommentar zum Anlass, den Beitrag abzuändern und zu berichtigen.
Alles Gute für Sie.
Anmerken möchte ich noch, dass Sie mit der Kritik mittels des Wortes Sermon meinem Fehler möglicherweise zuviel Bedeutung beigemessen haben. Wie gesagt, Ihre Kritik ist vollkommen berechtigt. Ich hätte den Fauxpas eher als Schmarrn bezeichnet.
26. März 2006, 0:24 Uhr
Hallo,
zufällig kenne ich das komplette Urteil. Hier hat eine lesbisch orientierte TRANSEXUELLE Frau (sprich MzF-TS) geklagt. KEINE Intersexuelle! Daher ist es mir unverständlich, warum sie die intersexuelle Thematik hier trotzdem mit einflechten. Das TSG regelt NUR TS-Belange, für intersexuelle ist das TSG NICHT zuständig.
Da es sich hier um das TSG handelt und demnach eben auch um eine transsexuelle Frau (MzF-TS) ist es mir ebenfalls schleierhaft wie Sie dazu kommen zu schreiben: “Der Antragsteller gehört (überwiegend) dem männlichen Geschlecht an [...]”
Eine MzF-TS gehört eben nicht (überwiegend) dem männlichen Geschlecht an, sondern vollkommen dem weiblichen, sie ist ja eine Frau, durch und durch, lediglich die naturelle Anatomie hat ihrem weiblichen Erscheinungsbild einen Strich durch die Rechnung gemacht. Folge: Geschlechtsangleichung zum weiblichen Erscheinungsbild. Der Personenstand selber sagt ebenfalls noch lange nichts über die Geschlechtsidentität der Person aus. (Papier ist geduldig!)
Weiterhin zeugt es von großer Unwissenheit, eine MzF-TS als “Der Antragsteller” zu bezeichnen. Wie gesagt eine MzF-TS ist eine Frau und demnach gebührt ihr die Bezeichnung “Die Antragstellerin”. Dies aus folgendem Grund, den Sie als Rechtsanwalt eigentlich kennen müßten:
Beschluß vom 15.08.96, 2 BvR 1833/95 (Nach reiner Vornamensänderung besteht bereits das Recht auf die richtige Anrede, auch die Sozialversicherungsnummer muß geändert werden, um berufliche Diskriminierungen zu vermeiden, mehr zu erfahren bei Rechtsanwältin Maria-Sabine Augstein in Tutzing.)
Komplettes Urteil zu lesen auf:
http://www.trans-eltern.de/include.php?path=content/content.php&contentid=207
Bitte überdenken Sie nocheinmal Ihre Aussagen. Denn gerade wenn Intersexuelle mit Transsexuellen verwechselt werden, kann dies speziell für Intersexuelle im rechtlichen Bereich zu massiven Problemen führen. Sie werden dann als IS in ein TSG-Verfahren gedrängt obwohl sie der Rechtsprechung nach Anspruch auf § 46 PStG ff haben.
Gerade IS-Menschen haben schon genug Leid erfahren, oftmals durch Zwangsanpassungen in ihrer Frühkindheit, dann muß man es ihnen auf dem rechtlichen Sektor durch solche Vermischungen nicht noch schwerer machen.
MfG
28. April 2006, 13:44 Uhr
>>…durch abgeänderte Genitalien…
28. April 2006, 13:46 Uhr
Irgendwas klappt da nicht mit dem Text
1. November 2008, 12:28 Uhr
[...] “Geschlechtsumwandlung” als positives Zeichen wertet. Zum Recht der Umwandlung von Vornamen transsexueller Personen hatte ich im BERLIN BLAW von SEWOMA [...]