OLG München: Zum Recht geschlechtsneutraler Vornamen
11. Juni 2007, 09:09:40 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | 3 Kommentare |Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom 1. Februar 2007 – AZ: 31 Wx 113/06 –entschieden, dass der Vorname Kiran als alleiniger Name für ein Mädchen nicht in Betracht komme. Der Standesbeamte hatte den Eltern die Auflage erteilt, einen weiteren, weiblichen Vornamen für ihr Kind zu bestimmen. Dagegen hatten die deutsch-indische Eltern geklagt, u.a weil sie meinten, nach Hindi-Brauch wäre nur ein Vorname erlaubt. Das OLG München entschied, dass der Standesbeamte rechtmäßig gehandelt hat.
Zwar haben die Eltern einen weiten Handlungsspielraum bei der Namenswahl ihres Kindes. Das Wohl des Kindes gehe aber in jedem Fall vor. Es müsse berücksichtigt werden, dass der Name Kiran im deutschen Kulturkreis kaum gebräuchlich und schon gar kein geläufiger weiblicher Vorname ist. Im Übrigen konnten die Eltern nicht darlegen, dass der Vorname Kiran in Indien ein verbreiteter Vorname ist.
Im Zweifel sollten Eltern, wenn sie ihrem Kind einen ungewöhnlichen und nicht geschlechtstypischen Namen geben möchten, einen geschlechterspezifischen Zweitnamen parat haben. Bei der Namenswahl entscheidet oft auch die Tagesform des Standesbeamten. In Berlin werden regelmäßig ungewöhnlichere Namen zugelassen als, z.B. in München.
Generell gilt:
• … muss als solcher erkennbar sein.
• … muss eindeutig männlich oder weiblich sein (Ausnahmen sind etablierte Namen wie Toni, Sascha, Kai.)
• … darf dem Kindeswohl nicht schaden, indem er das Kind lächerlich machen oder eine Verbindung „zum Bösen“ herstellen würde, wie zum Beispiel durch die Namensgebung Judas.
• … darf kein Orts-, Familien- oder Markenname sein (Ausnahmen sind etablierte Namen).
• … muss innerhalb eines Monats nach der Geburt festgelegt werden.
• … kann nicht rechtlich geschützt werden (um ihn auf diese Weise als einzigartig zu erhalten).
(Quelle: Wikipedia)
Die Gesellschaft für deutsche Sprache (GfdS) führt eine Liste der häufigsten Vornamen:
Jungen
1. Leon
2. Maximilian
3. Alexander
4. Lukas/Lucas
5. PaulMädchen
1. Marie
2. Sophie/Sofie
3. Maria
4. Anna, Anne
5. Leonie
Der deutsche Vornamens-Papst fragt sich und die Leser seiner Zeitschrift Der Sprachdienst:
“Wenn ich mein Kind Cheyenne oder Dakota nennen darf, warum dann nicht auch Bayer, Schwabe, Milano oder London? Wie sieht die Rechtslage aus, wenn jemand Berlin als Vornamen wünscht? Was ist da wichtiger: die Herkunft als Ortsname oder die Tatsache8, dass Berlin in den Vereinigten Staaten als Jungen- und sogar als Mädchenvorname (!) bezeugt ist? Warum sind La Toya (Latoya) ›die Ginsterbewachsene‹ (Name einer Insel vor der nordwestspanischen Küste) und Maui (Name einer Insel im Hawaii-Archipel) zulässig, nicht aber Sylt und Helgoland?”
(Quelle: GfdS)
Vornamen ändern?
Ist es möglich, seinen Vornamen zu ändern, wen man partout nicht mit seinem eingetragenen Namen gerufen werden möchte? Die Voraussetzungen sind in dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen geregelt. Es kommt drauf an: es muss ein wichtiger Grund vorliegen für die Änderung vorliegen. Die zwei wichtigsten Anwendungsfälle sind:
1. Der gegebene Name schadet nachweislich dem Wohl des Namensträgers
2. Der Namensträger ist unter einem Spitznamen notorisch bekannt, d.h. er ist nicht unter seinem tatsächlichen Rufnamen, sondern unter seinem Spitznamen bekannt, wobei dieser Spitzname natürlich die o.g. Voraussetzungen erfüllen muss.
Nachtrag
Mit Beschluss vom 30. April 2008 hob der BGH -XII ZB 5/08 – die Entscheidung des OLG München auf und ließ den Vornamen Lütke zu.



30. Juli 2007, 22:15 Uhr
“Wir sind die Eltern des Kindes.
Die Eltern haben mit mehreren Zeugnissen aus verschiedenen Quellen/Behörden/Forscher vorgelegt dass der Vorname Kiran in Indien ein verbreiteter Vorname ist. Bitte in Wikipedia unter Kiran nachschauen. Auch in Wikipedia ist zu merken dass die Mehrzahl bekannte weibliche Figuren aus allen Teilen der Welt (z.B USA, Großbritannien, Pakistan, Nepal) sind.
Indien ist ein Subkontinent und kein Land im Sinne einer Sprache, einer Kultur, eines Gesetzes. Daher wird in zwei Bundesländern in Indien nämlich Gujarat und Maharashtra der Name auch Jungen gegeben. Dies ist auch nichts besonders weil in Süd-Korea ist der Name Kim einer der beliebtesten Namen für beide Geschlechter und es hat keinem Kind bis heute geschadet dass es keinen eindeutigen zweiten Vornamen hat. Übrigens, vielleicht wäre es auch interessant wenn Sie erwähnt hätten dass beide Eltern aus Indien stammen und nur ein Elternteil einen deutschen Pass besitzt. Die Entscheidung vom OLG ist damit gegen die
Kinderrechtskonvention. Das Landgericht hat uns Recht gegeben und
wir kämpfen weiter. Unser Kind bleibt ohne Vornamen.
31. Juli 2007, 15:43 Uhr
Sehr geehrter Herr Sevriens,
das Argument, dass bei der Namenswahl oft auch die Tagesform des Standesbeamten entscheidet, kann man ja wohl kaum gelten lassen. Auch in Nordrheinwestfalen wäre es kein Problem gewesen, den Namen “Kiran” für ein Mädchen anzuerkennen. Ich habe größtes Verständnis dafür, dass die Eltern der kleinen Kiran weiterhin für ihr Recht auf freie Namenswahl kämpfen werden und wünsche den beiden starke Nerven.
22. Juli 2009, 9:50 Uhr
http://sewoma.de/berlinblawg/urteile/europa-international/bverfg-1-bvr-576-07/