OLG Brandenburg: Verwendung fremder Fotos | Von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | SEWOMA® | BERLIN BLAWG

OLG Brandenburg: Verwendung fremder Fotos

26. März 2009, 12:20:42 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Ein Kommentar |

Das (OLG) Brandenburg hat mit Urteil vom 3. Februar 2009 – AZ: 6 U 58/08 – eigentlich nichts Neues entschieden, sondern ein aus der I. Instanz vor dem (LG) korrigiert und damit die bestehende zum Schutz der und ihrer Ansprüche gegen unberechtigte Nutzungen von urheberechtlich geschützten Werken bestätigt.

Der Beklagte hatte als privater Verkäufer auf einer Internethandelsplattform im Rahmen einer Online- einen gebrauchten GPS-Empfänger zum angeboten und sein Angebot mit einem des GPS-Empfängers versehen. Der Kläger mahnte den Beklagten mit der Begründung ab, dass das vom Beklagten in der Online- verwendete des GPS-Empfängers von ihm erstellt worden sei und der Beklagte durch seine Verwendung seine urheberrechtlichen Nutzungsrechte verletze. Dafür verlangte er in Form fiktiver Lizenzgebühren sowie die Übernahme der für die in Höhe von 459,40 €. Der Beklagte lehnte dies mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 26.11.2007 ab.

Der Beklagte hatte zunächst erfolgreich die Urheberschaft des Klägers bestritten und deswegen in I. Instanz obsiegt.

Auf seine Berufung hin wurde das erstinstanzliche größtenteils aufgehoben und der Beklagte dazu verurteilt, an den Kläger eine fiktive Lizenzgebühr iHv. “nur” € 40,00 zu zahlen sowie iHv. € 100,00 zu erstatten. Das erachtete eine relativ geringe Lizenzgebühr für angemessen, da das unstreitig nur wenige Tage abrufbar war. Der Beklagte wurde auch dazu verpflichtet, die des Klägers zu ersetzen. Allerdings deckelte das Gericht die Höhe der in Anwendung des § 97a Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) auf € 100,00, weil der Beklagte das lediglich für einen Privatverkauf verwendet habe und daher die des Klägers nicht erheblich gewesen sei. Dazu führt das in seinen Entscheidungsgründen aus:

“Die vier genannten Voraussetzungen liegen hier vor. Der Beklagte hat bislang keine identischen oder in ihrem Kern im Wesentlichen gleich gelagerten Verletzungshandlungen im Verhältnis zum Kläger begangen. Der Fall war auch einfach gelagert, weil das Vorliegen einer – auch für einen geschulten Nichtjuristen wie den Kläger – auf der Hand lag. Die war auch unerheblich, weil sie sich nach Art und Ausmaß auf einen eher geringfügigen Eingriff in die Rechte des Klägers beschränkten und außerdem ein Handeln außerhalb des geschäftlichen Verkehrs, also im reinen Privatbereich, vorlag.”

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EIN KOMMENTAR

  1. Abmahnung von Rechtsanwälte Nümann und Lang, Karlsruhe - Seite 146 - netzwelt.de Forum

    [...] Abmahnung von Rechtsanwälte Nümann und Lang, Karlsruhe lest mal…find ich sehr interessant: SEWOMA® | BERLIN BLAWG OLG Brandenburg: Verwendung fremder Fotos ich denke das ist ein Urteil mit dem man als Abgemahnter was anfangen kann, zumal es vom [...]

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