Klage auf Vertragsstrafe: Rechtsanwälte als Streithelfer

28. Juli 2009, 11:25:21 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |

Der Beklagte wurde wegen eines Wettbewerbsverstoßes (falsche auf )  abgemahnt. Er ließ seine -Angebot anwaltlich überprüfen und gab in der Folge eine ab. Der Kläger stellte später erneut eine fehlerhafte beim Beklagten fest und forderte dafür wegen (schuldhaften) Verstoßes gegen das in zwei Fällen jeweils € 5.100,00 vom Beklagten.

Der Beklagte verweigerte die Zahlung, wurde auf Zahlung verklagt und verkündete kurzerhand seinen Rechtsanwälten, die seine -Angebote vor Abgabe des Vertragsstrafeversprechens überprüft hatten, den Streit. Die Anwälte sind dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten.

Das (LG) hat die Klage Urteil vom 23. Januar 2009 –  AZ: 10 O 2246/08 – überraschend abgewiesen. Das ist noch nicht rechtskräftig. Das LG konnte mangels Verschulden keine Verwirkung der erkennen und führte dazu aus:

“Denn jedenfalls liegt weder ein für die Vertragsstrafeverwirkung erforderliches schuldhaften Verhalten des Beklagten selbst vor noch wäre ihm ein solches der Streithelfer zuzurechnen. […] Eigenes Verschulden des Beklagten selbst kann nicht angenommen werden.Zwar muß der Schuldner nach Abgabe einer verstragsstrafenbewehrten Unterlassungsverpflichtung alle ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten ausschöpfen, um eine Zuwiderhandlung auszuschließen (KG Urt. v. 30.03.1999 – 5 U 63/98, KGReport 2000, 59; OLG Urt. v. 12.7.1985 – 6 U 19/85, GRUR 1986, 195; Urt. v. 12.7.1984 – 2 U 5/84, WRP  1985, 30). Dies hat der Beklagte allerdings auch getan, indem er seine nunmehr beanstandeten werbenden Auftritte hinsichtlich der nunmehr beanstandeten Belehrungen zuvor von den Streithelfern, zugelassenen Rechtsanwälten, rechtlich überprüfen hat lassen und von diesen Verwendungsfreigabe erhielt (B1). Mehr kann nicht verlangt werden. […] Maßgeblich für eine Zurechnung von Fremdverschulden wäre vorliegend nicht § 13 Abs. 4 , weil Vertragsstrafeverpflichtungen in Rede stehen, die vorgenannte Norm aber nur für den wettbewerbsrechtlichen gilt (OLG Braunschweig Urt. v. 13.07.2000 – 2 U 52/00, OLGReport Braunschweig 2001, 134 [136] unter auf Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 20 Rz. 15; Braumbach/Hefermehl, , 21. Aufl., § 13 Rz. 60). […] Vorliegend waren die Streithelfer aber nicht Erfüllungsgehilfen des Beklagten für dessen Unterlassungspflicht gegenüber der Klägerin tätig. Denn , die – wie hier – auftragsgemäß die Rechtmäßigkeit eines Angebotes im überprüft, sind keine Erfüllungsgehilfen, deren sich der Schuldner zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit gegenüber der Klagseite bedient, weil es keine ausschließliche schuldrechtliche Verbindlichkeit dieser gegenüber darstellt, wettbewerbsrechtlich beanstandungsfrei gegenüber allen beworbenen Verkehrskreisen aufzutreten. […] Eine Zurechnung gemäß § 831 käme gleichfalls nicht in Betracht, weil – weiterhin eine unzutreffende Beratung durch die Streithelfer gedanklich unterstellt – der Beklagte auf die Richtigkeit der rechtsberatenden Tätigkeit der Streithelfer, in zugelassene , vertrauen durfte. Auswahlverschulden kann nicht angenommen werden.”

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