Verpackungsverordnung: Flaschen Pfandsystem in Deutschland

1. August 2008, 14:27:57 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |

Die Betonung liegt auf Flaschen-Pfand; ein Endverbraucher könnte nämlich meinen, das entsprechende Gesetz, das die Rücknahme von Einwegflaschen und Mehrwegflaschen regelt, sei von den Flaschen falsch gemacht worden. Die Rückname von Einwegflaschen ist in § 9 Verpackungsverordnung ( über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen) geregelt.

Genau diese Verpackungsverordnung sorgt auch bei vielen Internethändlern für Aufregung. Manche schüren schon Ängste und kündigen neue Abmahnwellen im Zusammenhang mit der Verpackungsverordnung an. Denn ab dem 1. April 2009 wird voraussichtlich jeder Internethändler dafür sorgen müssen, dass seine Verpackungen einem Rücknahmesystem angeschlossen sind. hat vor kurzem seinen gewerblichen Kunden ein Angebot für den Anschluss an das Landbell-EASy Shop System gemacht. In - kann man daher nachlesen, was viele Händler von der neuen Rücknahmepflicht von Umverpackungen, Verkaufsverpackungen und Transportverpackungen halten. Was ist zum Beispiel mit Zeitungen, die zum verpacken von benutzt werden? Nach der neuen Verpackungsverordnung wäre Zeitungspapier dem Wortlaut der Norm nach eine Umverpackung. Müssen sich nun auch Zeitungsverlage einem Rücknahmesystem anschließen?

Genug des Exkurses.

Im Folgenden geht es um die Probleme der Endverbraucher bei der Rückgabe von Einweg- und Mehrwegflaschen. Denn viele Händler lehnen die Rücknahme von Flaschen ab, die Endverbraucher sorgfältig gesammelt haben. In § 6 Verpackungsverordnung ist die grundsätzliche Pflicht für Händler zur Rücknahme von Verkaufsverpackungen geregelt. In § 9 und § 6 Verpackungsverordnung finden sich dann die folgende Ausnahme von der Regel der Rücknahmepflicht, die dazu führt, dass immer wieder Flaschen zum falschen Händler gelangen und dieser berechtigt die Rücknahme verweigert.

“Für Vertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 qm beschränkt sich die Rücknahmeverpflichtung auf die Verpackungen der , die der Vertreiber in Verkehr bringt.”

“Bei Verpackungen, die nach Satz 1 der Pfandpflicht unterliegen, gilt an Stelle des § 6 Abs. 1 Satz 4, dass sich die Rücknahmepflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 auf Verpackungen der jeweiligen Materialarten Glas, Metalle, Papier/Pappe/Karton oder Kunststoffe einschließlich sämtlicher Verbundverpackungen mit diesen Hauptmaterialien beschränkt, die der Vertreiber in Verkehr bringt.”

Es gibt mittlerweile doch jede Menge unterschiedlicher und entsprechende Getränkeverpackungen in Einweg- und Mehrwegform, so dass sich Endverbraucher und Händler immer wieder fragen müssen, der eine nichts zurückgeben darf und der andere nichts zurücknehmen kann. Oft landen die Flaschen dann im ganz normalen Müll, was die Verpackungsverordnung eigentlich verhindern wollte.

Ein ziemlich typischer Fall in der der Bundesrepublik . Traut sich der nicht, die (Marken-)Hersteller heranzuziehen, einheitliche Verpackungssystem zu benutzen?

Zuletzt noch ein Link zur kommenden Verpackungsverordnung als .pdf-Datei.

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