Verkehrsrecht: Klage gegen Kfz-Haftpflichtversicherer

19. Januar 2009, 13:04:06 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |

ADAC e.V. teilt in seinem ADAJUR-Newsletter vom 13.01.2009 mit, das die Klageerhebung des Geschädigten gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers nach Verstreichen eines Zeitraums von zwei Monaten seit erstmaliger Aufforderung, eine Schuldanerkenntnis abzugeben, nicht mutwillig ist.

“Weist ein Unfallopfer die gegnerische Haftpflichtversicherung darauf hin, die grundsätzliche Anerkennung ihrer Leistungspflicht zu erklären, und erfolgt daraufhin die Mitteilung der Versicherung, eine Entscheidung kann noch nicht ergehen, da die Polizei ihr die Verkehrsunfallakte noch nicht überlassen hat, kann der Geschädigte nach Ablauf von zwei Monaten Klage erheben, da die Klageerhebung keine Mutwilligkeit darstellt.”

Die Entscheidung des (LG) Osnabrück vom 29. August 2008 – AZ: 7 T 546/08 – betraf offensichtlich ein Verfahren mit Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH). Dass ein Verfahren nicht “mutwillig” sein soll, ist “nur” eine Voraussetzung, die im Rahmen der Gewährung von PKH nach den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) geprüft wird. Dem Bürger, der gerne und viel klagt und dessen Klagen auf Außenstehende mutwillig wirken können, kann das Gericht seine Klage nicht unter auf Mutwilligkeit verbieten. Querulanten dürfen klagen bis ihr Geld alle ist.

Zukünftig werde ich unsere (ungeduldigen) Mandanten in Verkehrssachen auf die Entscheidung des LG Osnabrück hinweisen und entsprechend auf Feststellung gegen die Kfz-Haftpflichtversicherer klagen, wenn diese sich – ohne berechtigten Grund – zu zögerlich bei der Schadensregulierung verhalten, wozu leider die meisten Versicherer per se neigen.

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