BGH: Zum Schutz einer Produktverpackung – Knoblauchwürste

18. September 2009, 11:21:16 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |

Der () hatte in seinem Urteil vom 2. April 2009 – AZ: 1 ZR 144/06 – die Frage zu beantworten, wann der Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses nach § 4 Nr. 9 ist.

Zu vergleichen hatte der folgende Verpackungen türkischer Knoblauchwürste. Zunächst die “”-Verpackung:

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Und nun die angeblich nachgeahmte Verpackung:

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Wie würden Sie entscheiden?

Die Vorinstanzen sahen eine Nachahmung, bejahten entsprechend den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz und untersagten der Hersteller NAMLI zunächst den Vertrieb ihrer Knoblauchwürste in der oben dargestellten Verkaufsverpackung.

NAMILI bewies langem Atem und wurde dafür vom BGH belohnt, der die Entscheidung der Vorinstanz aufhob und zum Ergebnis gelangte, dass keine unlautere Nachahmung vorliege. Dazu wiederholte der BGH seine Grundsätze zur Prüfung der Frage des ergänzenden Leistungsschutzes:

“Nach ständiger des Senats kann der Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses nach § 4 Nr. 9 2004 sein, wenn das von wettbewerblicher Eigenart ist und besondere Um-stände hinzutreten, die die Nachahmung erscheinen lassen. Dabei besteht zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen eine Wechselwirkung. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen (BGH, Urt. v. 19.10.2000 – I ZR 225/98, GRUR 2001, 443, 444 f. = WRP 2001, 534 – Viennetta; Urt. v. 21.2.2002 – I ZR 265/99, GRUR 2002, 629, 631 = WRP 2002, 1058 – Blendsegel; Urt. v. 28.10.2004 – I ZR 326/01, GRUR 2005, 166, 167 = WRP 2005, 88 – Puppenausstattungen; Urt. v. 21.9.2006 – I ZR 270/03, GRUR 2007, 339 Tz. 24 = WRP 2007, 313 – Stufenleitern; Urt. v. 24.5.2007 – I ZR 104/04, GRUR 2007, 984 Tz. 14 = WRP 2007, 1455 – Gartenliege; GRUR 2008, 1115 Tz. 18 – ICON; Urt. v. 9.10.2008 – I ZR 126/06, GRUR 2009, 79 Tz. 27 = WRP 2009, 76 – Gebäck-presse). Danach können Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gegen den Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses nach § 4 Nr. 9 lit. a UWG 2004 bestehen, wenn die Gefahr einer Herkunftstäuschung gegeben ist und der Nachahmer zumutbare und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlässt (BGH GRUR 2005, 166, 167 – Puppenausstattung; GRUR 2007, 339 Tz. 24 – Stufenleitern; GRUR 2007, 984 Tz. 30 – Gartenliege).”

Der BGH fragte sich, ob das NAMLI eine Herstellermarke oder eine Handelsmarke sei und gelangte zu dem Ergebnis, dass eine Herstellermarke wahrscheinlicher sei. Damit steht für den BGH fest, dass eine unlautere Nachahmung ausscheide, weil der Verkehr nicht über den Hersteller getäuscht werde. Diese Argumentation führte zu folgendem Leitsatz des BGH:

“Im Rahmen des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes spricht eine unterschiedliche Herstellerangabe in der Regel gegen eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne. Dagegen räumt eine Handelsmarke auf dem nachgeahmten die Gefahr der Herkunftstäuschung nicht notwendig aus; dies setzt in-dessen voraus, dass der Verkehr die Handelsmarke als solche erkennt.”

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