OLG Hamm, Beschluss v. 20.12.2010 – I-4 W 121/10–“Keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten: Produkte, die häufig gefälscht werden, dürfen als “Originalware” beworben werden.”

21. September 2011, 12:01:19 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz |


Im des Volkes
Beschluss

 

Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 15.10.2010 gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer – – des Landgerichts Bochum vom 27.09.2010 wird zurückgewiesen.

Streitwert: bis zu 2.000,- €.

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.

Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes und nach billigem Ermessen waren die der Antragstellerin aufzuerlegen. Das hat zu Recht einen Verfügungsanspruch verneint. Ein gemäß §§ 8 Abs. 1, 5 ist nicht gegeben, weil der Antragsgegner nicht mit irreführenden Angaben geworben hat.

Nach ständiger des Bundesgerichtshofs kann eine , die Selbstverständlichkeiten herausstellt, trotz objektiver Richtigkeit der Angaben gegen § 5 verstoßen, sofern das angesprochene Publikum annimmt, dass mit der ein Vorzug gegenüber anderen Erzeugnissen der gleichen und den Angeboten von Mitbewerbern hervorgehoben wird. Entscheidend ist dabei, dass der Verkehr in der herausgestellten Eigenschaft der beworbenen Ware oder Leistung irrtümlich einen Vorteil sieht, den er nicht ohne weiteres, insbesondere auch nicht bei Bezug der gleichen Ware oder Leistung bei der Konkurrenz, erwarten kann (, Beschl. v. 23.10.2008 WRP 2009, 435). Eine scheidet also aus, wenn der Verkehr erkennt, dass es sich bei der betonten Eigenschaft um etwas Selbstverständliches handelt (Köhler / Bornkamm UWG, 28. Aufl., § 5 Rn 2. 115).

Die Voraussetzungen für eine liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Denn einem verständigen ist bekannt, dass der Verkäufer grundsätzlich verpflichtet ist, seine Ware als Originalware zu verkaufen, es sei denn, dass er die Ware als kennzeichnet. Damit hat der Kenntnis von dieser selbstverständlich bestehenden Verpflichtung. Eine Irreführung des Verbrauchers ist insoweit also nicht möglich. Dementsprechend ist die der Antragstellerin, mit der sie sich von Anbietern von Imitaten und Fälschungen, wie es sie auf dem des Textilhandels durchaus häufig gibt, abgrenzen will, als zulässig einzustufen.

Vorinstanz: LG Bochum, Az. I-13 O 95/10

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