OLG Frankfurt am Main , Beschluss vom 09.05.2007 – Az: 6 W 61/07- Belehrungen für Verbraucher in engen sog. "Scrollboxen" auf der Handelsplattform eBay sind wettbewerbswidrig.

24. Oktober 2009, 08:30:49 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz |

Viele Anbieter bei bringen die Pflichtbelehrungen über das Verbraucherwiderrufsrecht im und oft auch noch weitere Angaben, wie z.B. die oder die eigenen in kleinen, oft nur drei Zeilen hohen Textboxen, sog. Scrollboxes unter. Es mag nicht in jedem Fall dahinter die Absicht stecken, den potentiellen Käufer über seine Rechte und Pflichten im Unklaren zu lassen, doch ist das in der Regel das Ergebnis. Die Texte sind bei den regelmäßig zu klein gewählten Textboxen kaum lesbar und für Mitmenschen mit geringen Computerkenntnissen auch kaum auszudrucken.

Wenig überraschend und inhaltlich überzeugend hat das in der Entscheidung deren Gründe wir nachfolgend wiedergeben deshalb festgestellt, daß die Verwendung solcher Textboxen ist. Ausdrücklich nicht von der Entscheidung erfaßt sind solche Textboxen, die eine gewisse Größe aufweisen, so daß sie ihren Zweck -die des Kunden nämlich- auch erfüllen.

 

GRÜNDE

Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Dem Antragsteller stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus §§ 3, 4, 8 III Nr. 1 in Verbindung mit den nachfolgend aufgeführten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu.

1. Die mit dem Beschwerdeantrag zu 1. beanstandete Gestaltung der nach § 312 c I i.V.m. § 1 I Nr. 10 -InfoV wird den gesetzlichen Anforderung an die Klarheit und Verständlichkeit einer solchen nicht gerecht. Auf Grund der aus dem Tenor ersichtlichen geringen Größe des Scrollkastens kann der Leser jeweils nur einen sehr kleinen Teil des gesamten Belehrungstextes zur Kenntnis nehmen.

Dadurch wird die Verständlichkeit der Belehrung selbst für den mit dem Scrollen vertrauten Nutzer in einer mit dem Gesetz nicht mehr zu vereinbarenden Weise beeinträchtigt. Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass bei einem größeren Scrollkasten eine andere Beurteilung geboten sein kann.

Die mit dem Beschwerdeantrag zu 2. beanstandete Wiedergabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt gegen § 305 II Nr. 2 , weil sie dem Kunden nicht die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Insoweit gelten die Ausführungen zum Beschwerdeantrag zu 1. entsprechend auch im vorliegenden Zusammenhang. Die mit dem Beschwerdeantrag zu 3. a) beanstandeten -Klauseln sind mit § 307 I i.V.m. § 305 b unvereinbar. Der Vertragspartner des Verwenders wird benachteiligt, wenn die nach § 305 b stets mögliche abweichende Individualabrede von der Wahrung der Schriftform abhängig gemacht wird (vgl. NJW 01, 292).

Die mit dem Beschwerdeantrag zu 3. b) beanstandete AGB- verstößt gegen § 308 Nr. 1 BGB, weil die Beanspruchung einer Annahmefrist von vier Wochen durch den Verwender – insbesondere beim über das lang ist. Die mit dem Beschwerdeantrag zu 3. c) beanstandete AGB- ist nach § 475 I BGB unwirksam, da sie dem jedes Wahlrecht zur Nacherfüllung abschneidet und daher zu dessen Nachteil von der gesetzlichen Regelung des § 439 BGB abweicht. Die mit dem Beschwerdeantrag zu 3. d) beanstandete AGB-Klausel verstößt gegen § 475 II BGB, da sie der Sache nach die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche auf weniger als ein Jahr abkürzt; denn nach dem Inhalt der Klausel beginnt die Ausschlussfrist nicht mit der Entdeckung des Mangels durch den Käufer sondern bereits mit der Lieferung.
2. Die Verstöße gegen die genannten zivilrechtlichen Vorschriften erfüllen zugleich den Tatbestand einer unlauteren Wettbewerbshandlung gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 . In der Verwendung der unzureichenden liegt ebenso wie in der mit § 305 II Nr. 2 BGB unvereinbaren Wiedergabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Wettbewerbshandlung i.S.v. § 2 I Nr. 1 UWG; das gleiche gilt für die Verwendung der unwirksamen AGB-Klauseln. Zwar verkennt der Senat nicht, dass der , der Kaufinteressenten nicht oder in unzureichender Form über das ihnen gesetzlich zustehende informiert, sich in der Vertragsanbahnungsphase keinen Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen sich rechtstreu verhaltenden Mitbewerbern verschafft; die ordnungsgemäße Belehrung über das – für den Kunden vorteilhafte – kann im Gegenteil die Bereitschaft zum Kaufentschluss eher fördern.

Entsprechendes gilt für die Verwendung unwirksamer oder nicht wirksam vereinbarter AGB-Klauseln, durch die beim vor dem Vertragsschluss zu seinem Nachteil unrichtige Vorstellungen über die Rechtslage hervorgerufen werden können. Aus dem gegen die genannten Pflichten zieht der jedoch dann möglicherweise einen geschäftlichen Vorteil, wenn der Käufer nach Kaufabschluss wegen der unzureichenden Belehrung aus Unkenntnis der Rechtslage von der Ausübung des ihm gesetzlich zustehenden Widerrufsrechts oder von der Ausübung sonstiger in Wahrheit bestehender, in den AGB-Klauseln jedoch ausgeschlossener vertraglicher Rechte abgehalten wird.

Dieser Umstand reicht aus, um die Erteilung unzureichender Widerrufsbelehrungen und die Verwendung unwirksamer oder nicht wirksam vereinbarter AGB-Klauseln als – zumindest mittelbar – absatzfördernde Wettbewerbshandlung im Sinne von § 2 Nr. 1 UWG zu qualifizieren. Nach der des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 87, 180 – Ausschank unter Eichstrich II; GRUR 02, 1093 – Kontostandsauskunft; GRUR 2000, 731 – Sicherungsschein) ist auch ein Verhalten des Unternehmers im Rahmen der bloßen Vertragsabwicklung dann ausnahmsweise von einer Wettbewerbsabsicht getragen, wenn es darauf abzielt, planmäßig den Kunden zu übervorteilen.

Eine solche Absicht ist bei einem laufenden gegen Belehrungspflichten über das regelmäßig zu bejahen (vgl. hierzu bereits Senat GRUR-RR 07, 56). Nichts anderes gilt für die Verwendung unwirksamer oder nicht wirksam vereinbarter AGB-Klauseln (vgl. Senat, vom 1.12.2005 – 6 U 116/05); in diesem Fall ergibt sich die Planmäßigkeit des Vorgehens schon daraus, dass stets für eine Vielzahl von Geschäften verwendet werden.

Aus dem dargestellten Wettbewerbsbezug des beanstandeten Verhaltens folgt weiter, dass die in Rede stehenden zivilrechtlichen Vorschriften als Marktverhaltensregelungen i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG einzustufen sind (ebenso MMR 05, 466 sowie – differenzierend – Beschluss vom 3.4.2007 – 5 W 73/07; a.A.: , Beschluss vom 13.11.2006 – 5 W 162/06). Die Bagatellgrenze des § 3 UWG ist ebenfalls überschritten, da den Vorschriften über die Widerrufsbelehrung und die Vereinbarung und Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen im eines wirksamen Verbraucherschutzes regelmäßig eine erhebliche Bedeutung zukommt.

Eine andere Beurteilung kann nur ausnahmsweise dann geboten sein, wenn auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles der Rechtsverstoß zu keiner konkreten Beeinträchtigung oder Gefährdung des Verbrauchers führt (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 27.11,2006 – 6 W 205/06), solche Umstände sind hier nicht gegeben. Der Tatsache, dass der klagende in Fällen der vorliegenden Art nur in geringfügigem Ausmaß in seinen eigenen geschäftlichen Interessen berührt wird, kann und muss im Rahmen der Streitwertbemessung Rechnung getragen werden (ständige des erkennenden Senats, vgl. zuletzt Beschluss vom 5.3.2007 – 6 W 28/07 – m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.

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