OLG Frankfurt, Beschluss v. 22.01.2008 – 6 W 10/08 – “Der Access-Provider ist für rechtswidrige Inhalte auf Webseiten nicht verantwortlich”

16. März 2010, 14:34:35 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz |

 

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS

G r ü n d e :

I.
Die Antragstellerin erbringt in rechtlich zulässiger Weise pornographische Leistungen über das . Die Antragsgegnerin zu 1), zu deren Vorstand der Antragsgegner zu 2) gehört, bietet als sogenannter Access- ihren Kunden gegen Entgelt den zum an.

Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass auf zwei Webseiten der „google“ pornographische und tierpornographische Darstellungen ohne Zugangsbeschränkung aufgerufen werden konnten. Sie verlangt deswegen von den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Verfügung, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

 

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Nutzern den zum Internet zu ermöglichen, ohne gleichzeitig den dieser Nutzer zu folgenden Webseiten zu sperren:

www.google.de
www.google.com

solange auf dieser und durch diese

a. pornographische Schriften ohne jegliche Zugangsbeschränkung verbreitet werden

b. tierpornographische Schriften verfügbar sind
wie geschehen am 06.11.07.

Das hat den durch Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde.

II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das hat eine wettbewerbsrechtliche der Antragsgegner für die beanstandeten pornographischen auf den Webseiten „google.de“ und „google.com“ mit Recht verneint.

Dabei kann dahinstehen, ob das beanstandete Verhalten der Antragsgegner die Voraussetzungen einer Wettbewerbshandlung i.S.v. § 2 I Nr. 1 erfüllt. Auch wenn dies zu bejahen ist, scheitert der geltend gemachte wettbewerbsrechtliche jedenfalls daran, dass die Antragsgegnerin zu 1) als bloße Vermittlerin des Zugangs zum Internet (Access-) für die Wettbewerbsverstöße (§ 4 Nr. 11 i.V.m. §§ 184, 184 a StGB sowie den Vorschriften des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages), die nach der glaubhaft gemachten Darstellung der Antragstellerin auf den genannten Webseiten begangen worden sind, wettbewerbsrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden kann; das gleiche gilt für den Antragsgegner zu 2).

Die Antragsgegnerin zu 1) hat auf den Inhalt der Webseiten, zu denen sie ihren Kunden den Zugang vermittelt, keinerlei Einfluss. Eine der Antragsgegnerin kommt daher allenfalls nach den vom (WRP 07, 1173 – Jugendgefährdende Schriften bei ) entwickelten Grundsätzen über die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht in Betracht. Danach kann derjenige, der durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die ernsthafte Gefahr begründet, dass durch das geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, aufgrund einer sich aus § 3 ergebenden wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht dazu verpflichtet sein, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen.

Eine der Antragsgegnerin zu 1) scheitert jedoch schon daran, dass nach Auffassung des erkennenden Senats die Grundsätze, die der in der genannten Entscheidung für die Verkehrspflichten des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform aufgestellt hat, auf die Antragsgegnerin zu 1) als nicht übertragen werden können.

Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht ist der Umstand, dass das handelnde Unternehmen im eigenen geschäftlichen in seinem Verantwortungsbereich selbst eine für Wettbewerbsverstöße durch schafft ( aaO Rdz. 36). Diese Voraussetzung ist beim Betrieb einer Internet-Auktionsplattform gegeben, weil der Betreiber einer solchen Plattform seinen Kunden die Verbreitung von Inhalten ermöglicht, die erfahrungsgemäß häufig mit Vorschriften des Wettbewerbsrechts oder anderen Rechtsvorschriften nicht vereinbar sind. Der Betreiber der Plattform schafft seinen Kunden damit erst die Möglichkeit zur Begehung von Wettbewerbsverstößen. Hierin liegt die Eröffnung einer , die es rechtfertigt, dem dieser Gefahrenquelle – in den vom Bundesgerichtshof aufgezeigten engen Grenzen des Zumutbaren – eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht und damit im Ergebnis eine Mithaftung für Wettbewerbsverstöße aufzuerlegen, die ihren Ursprung in dieser Gefahrenquelle haben.

Mit dieser Ausgangssituation ist die Stellung und geschäftliche Tätigkeit der Antragsgegnerin zu 1) nicht vergleichbar. Die Antragsgegnerin zu 1) ermöglicht ihren Kunden lediglich gegen Entgelt den Zugang zum Internet; die Kunden der Antragsgegnerin zu 1) sind dabei – auch wenn sie unter Inanspruchnahme des Dienstes der Antragsgegnerin zu 1) auf wettbewerbswidrige stoßen – nicht dieser Wettbewerbsverstöße, sondern allenfalls deren Nutznießer oder Opfer. Damit eröffnet die Antragsgegnerin zu 1) nicht in ihrem eigenen Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle für Wettbewerbsverstöße, sondern ermöglicht nur den Zugang zu etwaigen Wettbewerbsverstößen, die aus einer von einem Dritten eröffneten Gefahrenquelle herrühren. Dafür, dass die Grundsätze über die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht auch auf eine solche Form der Mitverursachung von Wettbewerbsverstößen ausgeweitet werden könnten, lassen sich der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs keine Anhaltspunkte entnehmen. Nach Auffassung des erkennenden Senats würde hierdurch auch die Haftung für das wettbewerbswidrige Verhalten anderer überspannt. Allein der Umstand, dass der des Wettbewerbsverstoßes nicht oder nur unter großen praktischen Schwierigkeiten verfolgt werden kann, rechtfertigt es jedenfalls nicht, Dritte auch dann zur Verantwortung zu ziehen, wenn sich ihr Mitwirken am Eintritt des Wettbewerbsverstoßes auf einen derart untergeordneten Beitrag beschränkt, wie er im vorliegenden Fall in Rede steht.

Selbst wenn man der Antragsgegnerin zu 1) als abweichend von der dargestellten Auffassung des Senats eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht grundsätzlich auferlegen wollte, würde eine Haftung der Antragsgegnerin zu 1) im vorliegenden Fall jedenfalls daran scheitern, dass die mit dem Antrag verlangte des Zugangs zu den Seiten „google.de“ und „google.com“ – solange sich auf diesen die beanstandeten Inhalte befinden – für die Antragsgegnerin zu 1) unzumutbar wäre. Es ist nicht ersichtlich und von der Antragstellerin auch nicht dargetan, dass die Antragsgegnerin zu 1) dem Unterlassungsverlangen technisch etwa dadurch nachkommen könnte, dass sie ihren Kunden den Zugang zu den beiden Seiten unter Aussparung der beanstandeten Teile dieser Seiten ermöglicht. Nach dem derzeitigen Sachstand ist vielmehr davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin zu 1) zur Befolgung eines etwaigen Verbots ihren Kunden den Zugriff zu den beiden „google“-Seiten vollständig unmöglich machen müsste, solange dort Inhalte der im Antrag beschriebenen Art auffindbar sind. Eine solche Maßnahme wäre der Antragsgegnerin zu 1) im Hinblick darauf, dass es sich bei „google“ um eine wichtige und aus der Sicht ihrer Kunden unverzichtbare handelt und nur ein verschwindend geringer Teil dieser Kunden auf die beanstandeten Inhalte zugreifen wollen und werden, nicht zuzumuten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

Den Streitwert für das Eilverfahren und das Beschwerdeverfahren hat der Senat unter Abänderung der Entscheidung des Landgerichts auf den in der Antragsschrift vorgeschlagenen Betrag von 25.000,- € festgesetzt. Auch wenn ein Verbot des beantragten Inhalts für die Antragsgegnerin zu 1) erhebliche Auswirkungen hätte, folgt daraus nicht, dass die eigene Streitwertangabe der Antragstellerin deren am Erlass der einstweiligen Verfügung nicht entspricht.

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