OLG Dresden, Urteil v. 24.11.2009 – 14 U 1393/09 – “Angaben nach EnVKV müssen zwingend auf der Angebotsseite erscheinen”

28. Dezember 2009, 10:11:27 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz |

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Aktenzeichen: 14 U 1393/09 42 HK 0 100/09 LG

Verkündet am 24.11.2009

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

wegen

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2009 durch

Vorsitzenden am Dr. Kaiser, am Dr. Marx und

Richter am Oberlandesgericht Dr. Trepper

für Recht erkannt:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das des Landgerichts Dresden vom 07.08.2009, Az. 42 HKO 100/09, wird zurückgewiesen.

2. Die des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

- Streitwert für das Berufungsverfahren: 24.000,00 EUR

 

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1, 542 Abs. 2 S. 1 ZPO).

II.

Die Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Welche Angaben nach der und den einschlägigen Richtlinien der Kommission erforder­lich sind, steht zwischen den Parteien im Berufungsrechtszug nicht im Streit. Das Berufungsvorbringen gibt Anlass zu fol­genden Ergänzungen:

Zu Recht hat das angenommen, dass nur dann i.S.v. § 5 sichergestellt wird, dass den Interessenten vor Vertragsabschluss die dort genannten erforderlichen Angaben zur Kenntnis gelangen, wenn sämtliche Angaben im Zusammenhang mit dem jeweiligen Angebot erscheinen. Die Hinterlegung auf Unterseiten und ohne konkreten Bezug zu dem jeweiligen beworbenen Gerät genügt nicht. Zu Recht hat das darauf hingewiesen, dass sich dies aus dem Norm­zusammenhang sowie der Herausstellung der Zitate "ergibt". Entgegen der Auffassung des Beklagten reicht es nicht aus, dass der , der sich für die Angaben interessiert, diese "irgendwie" findet.

Dem Beklagten ist zuzugeben, dass es andere Möglichkeiten geben mag, wie ein Anbieter von Elektrogeräten das Erfordernis des Sicherstellens i.S.v. § 5 EnVKV erfüllt. Solange der Beklagte aber mit einer Angebotsseite wirbt, ist eine nur dann gewährleistet, wenn sich die Angaben auf dieser Seite finden. Der Klageantrag hat sich an der konkreten Verletzungsform orientiert und deren Inhalt und die Umstände, unter denen ein Verhalten untersagt werden soll, so deutlich umschrieben, dass sie in ihrer konkreten Gestaltung zweifelsfrei erkennbar sind. Das ist gerade das, was die verlangt (vgl. Trepper in Götting/Nordemann, -Handkommentar, vor § 12 Rn. 50).

Soweit sich der Beklagte dagegen wendet, dass der Verbots­tenor den erfasst, ist nicht ersichtlich, welche im über keine "Angebotsseiten" verwenden. Der Beklagte führt hierzu auch nichts aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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