LG Stuttgart, Urteil v. 09.05.2008 – 39 O 25/08 KfH – “Hinweis auf Ausschluss des Widerrufsrechts in Widerrufsbelehrung wettbewerbswidrig”

11. Juni 2010, 10:33:08 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz |

clip_image002

Stuttgart

Im des Volkes

In dem Rechtsstreit …

wegen

hat die 39. des Landgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 2008 durch

Vors. am Dr. Brenner
als Vorsitzender

für Recht erkannt:

1. Der Beklagten wird untersagt, bei Internetverkäufen eine zu verwenden, die die nachfolgenden Formulierungen enthält:

a) Als im Sinne des § 13 steht Ihnen bezüglich der bei uns im Wege des Fernabsatzes gekauften ein zu

und/oder

b) Das besteht entsprechend § 312 d Abs. 4 u.a. nicht bei Ver­trägen zur Lieferung von , die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten wurde.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 297,03 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 26.02.2008 zu bezahlen.

3. Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

4. Die Beklagte trägt die des Rechtsstreits.

5. Das ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,– Euro vorläufig voll streckbar.

Streitwert: 30.000,– Euro.

TATBESTAND:

Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wesentlichen auf wegen vorgeblicf wettbewerbswidriger Verwendung einer in Anspruch.

Die Parteien bieten auf dem Internetverkaufsportal „Ebay" Mikrowellen und weiterE an. Entsprechende Geräte vertreibt die Beklagte auch in ihrem Online. Verkaufsshop.

Auf beiden Internetportalen verwendet die Beklagte die folgende Widerrufsbelehrung:

Widerrufsrecht:

Als im Sinne des § 312 BGB steht Ihnen bezüglich der bei uns im Wege des Fernabsatzes gekauften Waren ein Widerrufsrecht zu.

[--•]

Das Widerrufsrecht besteht entsprechend § 312 d Abs. 4 BGB u.a. nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder ein­deutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Be­schaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten wurde.

Mit Anwaltsschreiben vom 12.02.2008 wurde die Klägerin von der Beklagten wegen der Verwendung einer unzulässigen Widerrufsbelehrung abgemahnt, weswegen der Beklag­ten ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 755,80 Euro netto zusteht.

Am 19.02.2008 mahnte die Klägerin ihrerseits die Beklagte wegen Verwendung der o­ben genannten Widerrufsbelehrung erfolglos ab.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die beanstandete Widerrufsbelehrung der Beklag­ten gegen das Transparenzgebot verstoße und ihr daher ein wettbewerbsrechtlicher sowie ein entsprechender Kostenersatzanspruch zustehe, so­weit er nicht durch Aufrechnung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Beklagten erloschen sei.

Die Klägerin beantragt:

1. Der Beklagten wird untersagt, bei Internetverkäufen eine Widerrufsbelehrung zu verwenden, die die nachfolgenden Formulierungen enthält:

a) Als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB steht Ihnen bezüglich der bei uns im Wege des Fernabsatzes gekauften Waren ein Widerrufsrecht zu

und/oder

b) Das Widerrufsrecht besteht entsprechend § 312 d Abs. 4 BGB u.a. nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikationen ange­fertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung ge­eignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum über­schritten wurde.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 319,70 Euro zuzüglich Zinsen hier­aus in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 26.02.2008 zu bezah­len.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen und widerklagend:

Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 755,80 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.02.2008 zu be­zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die angegriffene, von ihr verwendete Widerrufsbe [Urteil an dieser Stelle unleserlich] stattungsanspruch zustünde und daher ihr eigener entsprechender Anspruch nicht durch Aufrechnung erloschen sei.

Wegen der Einzelheiten zum Sachverhalt und der Argumentation der Parteien wird ins­besondere auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Be­zug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Sowohl die Klage als auch die Widerklage sind zulässig, jedoch ist lediglich die Klage überwiegend begründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte gem. §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 i.V.m. §§ 312 c Abs. 1 Satz 1, 312 d, 355 BGB zu.

1. Die von der Beklagten in ihrer Widerrufsbelehrung verwendete Formulierung

„Als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB steht Ihnen bezüglich der bei uns im Wege des Fernabsatzes gekauften Waren ein Widerrufsrecht zu"

stellt einen gegen das Transparenzgebot des § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB dar, wonach Informationen so zu fassen sind, „dass der rechtsunkundige in der Lage ist, den Inhalt der Information ohne Einholung von Rechtsrat zu erfassen" (MüKo-Wendehorst, 5. Aufl., 2007, § 312 c Rdnr. 85).

Die Widerrufsbelehrung und sämtliche in ihr enthaltenen Formulierungen müssen danach klar und verständlich sein. Ein Beispiel für eine derartige Klarheit und Ver­ständlichkeit liefert die Musterbelehrung gemäß Anl. 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV, wobei es insoweit nicht darauf ankommt, wie die Beklagte ihre verstan­den wissen will, sondern lediglich darauf, wie sie ein durchschnittlicher Verbraucher verstehen kann.

Von dieser Musterbelehrung („Sie können Ihre Vertragserklärung [...] widerrufen.") weicht die Beklagte jedoch mit ihrer Formulierung nicht unerheblich ab.

a) Die Formulierung „als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB" kann neben der von der Beklagten genannten Interpretation im Sinne von „da Sie Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind …" vom durchschnittlichen Verbraucher auch verstan­den werden als Bedingung im Sinne von „falls Sie Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind …"

Die verwandte Formulierung weist eine gewisse Doppeldeutigkeit auf, die den Verbraucher im Unklaren darüber lässt, wie er die verstehen darf, was nach dem Transparenzgebot des § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB gerade vermieden werden soll.

Kann die Formulierung vom Verbraucher daher auch so verstanden werden, dass die Beklagte nur demjenigen ein Widerrufsrecht einräumen will, der ihre Produkte als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB und nicht als im Sinne des § 14 BGB kauft, wenn er die Tatbestandsmerkmale des § 13 BGB er­füllt, so wird gerade durch die Nennung der Rechtsgrundlage bezüglich der Defi­nition der Verbrauchereigenschaft dem Verbraucher das Verständnis nahe ge­legt, dass er selbst unter Zuhilfenahme des § 13 BGB zu überprüfen habe, ob er Verbraucher ist und ihm eben nicht allein von der Beklagten schlicht seine Verbrauchereigenschaft bestätigt werden soll. Der Verweis auf gesetzliche Vor­schriften, deren Kenntnis nicht vorausgesetzt werden kann, soll jedoch durch das Transparenzgebot gerade verhindert werden – insbesondere wenn, wie im vorliegenden Fall, allein § 13 BGB genannt wird, da diese Vorschrift in Abgren­zung zu § 14 BGB zu verstehen ist, welcher in der Widerrufsbelehrung jedoch keine Erwähnung findet, was das Verständnis der Belehrung erschwert und ihrer Klarheit entgegensteht.

Versteht der Käufer die beanstandete Formulierung daher im Sinne einer Bedin­gung, muss er sich als juristische Laie die rechtliche Frage stellen, ob er Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, was für einen durchschnittlichen, recht­sunkundigen Verbraucher nicht von vorn herein ohne Einholung von Rechtsrat möglich ist.

Es besteht daher die Gefahr, dass der Laie vor dem Hintergrund der für ihn not­wendigen Einholung von Rechtsrat auf die Ausübung seines Widerrufsrechtes von vorn herein verzichtet oder deshalb nicht widerruft, weil er fälschlicherweise der Auffassung ist, mangels Verbrauchereigenschaft stünde ihm ein Widerrufs­recht nicht zu.

b) Entsprechendes gilt auch im Hinblick auf die Formulierung „bezüglich der bei uns im Wege des Fernabsatzes gekauften Waren".

Auch hier liegt eine von der Musterbelehrung („Sie können Ihre Vertragserklä­rung [...] widerrufen.") abweichender Zusatz vor, der gleichfalls auf zwei Arten verstanden werden kann, nämlich einmal „…. weil im Wege des Fernabsatzes gekauft …" oder aber im Sinne von „… soweit im Wege des Fernabsatzes ge­kauft …".

Da es sich entgegen der Beklagtenauffassung bei dem Begriff „" durchaus um einen juristischen Fachausdruck handelt, muss sich der rechtsunkundige Laie, von dem das richtige Verständnis dieses verwendeten Fachbegrif­fes nicht erwartet werden kann, auch hier informieren, was unter zu verstehen ist, was ihn wiederum von der Ausübung seines ihm zustehende Wi­derrufsrechtes abhalten könnte.

Die Einbeziehung derartiger juristischer Fachbegriffe in die Widerrufsbelehrung, deren Kenntnis beim rechtsunkundigen nicht voraus­gesetzt werden kann, steht der Klarheit und Verständlichkeit der Belehrung, wie sie § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB fordert, entgegen. Insoweit wird auch die Gefahr begründet, dass der Verbraucher im Zweifel auf sein Widerrufsrecht verzichten könnte, wenn er sich nicht sicher sein kann, ob der getätigte Kauf ein Fernab­satzgeschäft ist oder nicht.

2. Auch die Auflistung der gesetzlichen Ausnahme vom Widerrufsrecht nach § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB unter Verwendung des Ausdrucks „u.a." („Das Widerrufsrecht be­steht entsprechend § 312 d Abs. 4 BGB u.a. nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten wurde") verstößt gegen das Transparenzgebot des § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. gegen das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 BGB.

Zum einen ist besonders bei Widerrufsbelehrungen, die der Verbraucher in der Re­gel nicht schriftlich vor sich hat, sondern die nur auf dem Bildschirm eingeblendet werden, in besonderer Weise „auf Kürze und Prägnanz zu achten, weil der Verbraucher [Urteil an dieser Stelle unleserlich]  (MüKo-Wendehorst, a.a.O., Rdnr. 86) und der Text der Widerrufsbelehrung sonst, wie vorliegend, gerade durch den verwendeten Zusatz ausgedehnt wird, was deren Verständnis insgesamt erschwert und den Inhalt verwässert – der vom Gesetz be­zweckten Verdeutlichung des Widerrufsrechts entsprechend sind Ergänzungen zur Belehrung aber nur zulässig, wenn sie ihren Inhalt verdeutlichen.

Zum andern ist bei der beanstandeten Formulierung entscheidend, ob der Zweck erreicht werden kann, den das Gesetz mit der Einräumung eines Widerrufsrechts zu Gunsten des Verbrauchers verfolgt, nämlich den Schutz eben dieser (vgl. NJW 2002, 3396; 3397). Der erfordert danach eine aus dem Ver­ständnis der Verbraucher unmissverständliche Belehrung, durch die dieser Kenntnis von seinem Widerrufsrecht erlangt und auch in die Lage versetzt wird, dieses aus­zuüben (vgl. , a.a.O.).

Dies ist aber bei der verwandten Formulierung nicht der Fall. Im vorliegenden Fall hat die Nennung einer Ausnahme vom Widerrufsrecht gerade die gegenteilige Wir­kung, sie verdeutlicht dem Verbraucher seine ihm zustehenden Rechte gerade nicht, sondern ist im Gegenteil verwirrend. Zum einen weil die Beklagte ausschließlich vorgefertigte Haushaltswaren, insbesondere Elektroartikel wie z.B. Mikrowellen und verkauft, bei denen von den aufgezählten Ausschlussgründen (Kundenspezifikation, Ungeeignetheit einer Rücksendung, Überschreitung des Ver­fallsdatums usw.) von vornherein kaum jemals einer in Betracht kommt. Es bedarf deshalb auch keiner Information des Verbrauchers über Ausnahmen der Tatbestän­de, die für den Kauf erkennbar nicht in Betracht kommen. Sollte im unwahrscheinli­chen Ausnahmefall doch einmal eine der genannten Ausnahmen vorliegen, kann der diese selbst prüfen, da die gesetzlichen Ausnahmetatbestände nach § 312 d Abs. 4 BGB auch ohne expliziten des Unternehmers zu dessen Gunsten eingreifen.

Es widerspricht dem Deutlichkeitsgebot der §§ 312 c Abs. 1 Satz 1, 355 Abs. 2 BGB, mit einer für den Großteil der Kunden unbedeutenden Information die Widerrufsbe­lehrung auszudehnen und in ihrem Verständnis zu erschweren, denn auch ein über­flüssiger Zusatz ist geeignet, das Verständnis des Verbrauchers vom wesentlichen Inhalt der Belehrung zu beeinträchtigen und trägt daher gerade nicht zur Verdeutli­chung des gebotenen Inhaltes bei (vgl. NJW 2002, a.a.O., 3398).

Zum anderen verstößt die Formulierung aufgrund ihrer nur unvollständigen Wieder­gabe der in § 312 d Abs. 4 genannten Ausnahmen durch den Ausdruck „u.a." gegen das Deutlichkeitsgebot.

Dadurch kann bei dem Verbraucher der Eindruck entstehen, dass es allein ihm über­lassen bleibt, herauszufinden, in welcher außer den aufgezählten Fällen sein Wider­rufsrecht noch ausgeschlossen sein könnte. Auch bei dieser Formulierung besteht somit die Gefahr, dass Verbraucher allein schon deshalb von ihrem Widerrufsrecht von vorn herein keinen Gebrauch machen, weil sie vom eigentlichen Inhalt der Be­lehrung durch den für sie unbedeutenden Zusatz abgelenkt werden oder die Mög­lichkeit in Betracht ziehen müssen, dass ihnen aufgrund ungenannter Ausnahmetat­bestände („u.a.") ein Widerrufsrecht nicht zusteht.

Insgesamt führt die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung dem Verbraucher sein Widerrufsrecht nicht hinreichend klar und deutlich vor Augen und ist für den rechtsunkundigen Verbraucher nur schwer verständlich.

Die Verstöße scheitern auch nicht an der Erheblichkeitsschwelle des § 3 .

Die Beklagte verwendet ihre Widerrufsbelehrung bei sämtlichen von ihr angebote­nen Waren sowohl auf ebay als auch in ihrem Internetshop. Sie ist sogenannter Po­werseller auf Ebay mit über 8500 Bewertungen in weniger als drei Jahren und hat nach ihren eigenen Angaben auf ihrer mehr als 3 Mio. zufriedene Kon­sumenten. Es können von daher durch die Widerrufsbelehrung der Beklagten die gesetzlich geschützten Interessen von einer großen Anzahl betroffener Verbraucher beeinträchtigt werden, die aufgrund der unklaren Formulierung zur Entscheidungen veranlasst werden, von der Ausübung eines ihnen eigentlich zustehenden Wider­rufsrechts abzusehen. Dadurch entsteht der Beklagten gegenüber ihren Konkurren­ten ein nicht nur unerheblicher Wettbewerbsvorteil, da als potentieller Käufer für die Konkurrenz nicht mehr zur Verfügung steht, wer die von der Beklagten gekaufte Wa­re behält, weil er sich über sein Widerrufsrecht unsicher ist.

3. Da der Klägerin ein Unterlassungsanspruch zusteht, hat die Beklagte auch die der vorangegangenen gern. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zu er­statten, soweit sie nicht durch die erfolgte Aufrechnung mit dem Kostenerstat [Urteil an dieser Stelle unleserlich] Klägerin nicht von einem Anspruch in Höhe von 319,70 €, sondern lediglich von 297,03 € auszugehen ist, da sich die Klägerin auf den Standpunkt gestellt hat, dass der Beklagten ein entsprechender Bruttoanspruch zusteht, so dass die Klä­gerin sich auch nicht lediglich eine Bruttoforderung mit einem Umsatzsteuersatz von 16 % (876,73 €; vgl. Seite 9 d.A. am Ende), sondern mit dem korrekten Umsatzsteuersatz von 19 % und damit in Höhe von 899,40 € entgegenhalten lassen muss. Die Klage ist mithin in Höhe von 22,67 € abzuweisen.

Der entsprechende Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

Die Widerklage ist aus den oben I. dargelegten Gründen unbegründet, da der unstreitige Kostenerstattungsanspruch der Beklagten durch die Aufrechnung der Klägerin erlo­schen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 3 ZPO i.V.m. § 63 Abs. 2 GKG.

TwitterDiggGoogle BuzzTechnorati FavoritesBlogger PostLinkedInDeliciousShare
Schlagworte: , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,