LG Stuttgart, Urteil v. 09.05.2008 – 39 O 25/08 KfH – “Hinweis auf Ausschluss des Widerrufsrechts in Widerrufsbelehrung wettbewerbswidrig”
11. Juni 2010, 10:33:08 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz |
Landgericht Stuttgart
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit …
wegen Unterlassung
hat die 39. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 2008 durch
Vors. Richter am Landgericht Dr. Brenner
als Vorsitzender
für Recht erkannt:
1. Der Beklagten wird untersagt, bei Internetverkäufen eine Widerrufsbelehrung zu verwenden, die die nachfolgenden Formulierungen enthält:
a) Als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB steht Ihnen bezüglich der bei uns im Wege des Fernabsatzes gekauften Waren ein Widerrufsrecht zu
und/oder
b) Das Widerrufsrecht besteht entsprechend § 312 d Abs. 4 BGB u.a. nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten wurde.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 297,03 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 26.02.2008 zu bezahlen.
3. Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,– Euro vorläufig voll streckbar.
Streitwert: 30.000,– Euro.
TATBESTAND:
Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wesentlichen auf Unterlassung wegen vorgeblicf wettbewerbswidriger Verwendung einer Widerrufsbelehrung in Anspruch.
Die Parteien bieten auf dem Internetverkaufsportal „Ebay" Mikrowellen und weiterE Haushaltsgeräte an. Entsprechende Geräte vertreibt die Beklagte auch in ihrem Online. Verkaufsshop.
Auf beiden Internetportalen verwendet die Beklagte die folgende Widerrufsbelehrung:
Widerrufsrecht:
Als Verbraucher im Sinne des § 312 BGB steht Ihnen bezüglich der bei uns im Wege des Fernabsatzes gekauften Waren ein Widerrufsrecht zu.
[--•]
Das Widerrufsrecht besteht entsprechend § 312 d Abs. 4 BGB u.a. nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten wurde.
Mit Anwaltsschreiben vom 12.02.2008 wurde die Klägerin von der Beklagten wegen der Verwendung einer unzulässigen Widerrufsbelehrung abgemahnt, weswegen der Beklagten ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 755,80 Euro netto zusteht.
Am 19.02.2008 mahnte die Klägerin ihrerseits die Beklagte wegen Verwendung der oben genannten Widerrufsbelehrung erfolglos ab.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die beanstandete Widerrufsbelehrung der Beklagten gegen das Transparenzgebot verstoße und ihr daher ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch sowie ein entsprechender Kostenersatzanspruch zustehe, soweit er nicht durch Aufrechnung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Beklagten erloschen sei.
Die Klägerin beantragt:
1. Der Beklagten wird untersagt, bei Internetverkäufen eine Widerrufsbelehrung zu verwenden, die die nachfolgenden Formulierungen enthält:
a) Als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB steht Ihnen bezüglich der bei uns im Wege des Fernabsatzes gekauften Waren ein Widerrufsrecht zu
und/oder
b) Das Widerrufsrecht besteht entsprechend § 312 d Abs. 4 BGB u.a. nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten wurde.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 319,70 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 26.02.2008 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen und widerklagend:
Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 755,80 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.02.2008 zu bezahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die angegriffene, von ihr verwendete Widerrufsbe [Urteil an dieser Stelle unleserlich] stattungsanspruch zustünde und daher ihr eigener entsprechender Anspruch nicht durch Aufrechnung erloschen sei.
Wegen der Einzelheiten zum Sachverhalt und der Argumentation der Parteien wird insbesondere auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Sowohl die Klage als auch die Widerklage sind zulässig, jedoch ist lediglich die Klage überwiegend begründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG i.V.m. §§ 312 c Abs. 1 Satz 1, 312 d, 355 BGB zu.
1. Die von der Beklagten in ihrer Widerrufsbelehrung verwendete Formulierung
„Als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB steht Ihnen bezüglich der bei uns im Wege des Fernabsatzes gekauften Waren ein Widerrufsrecht zu"
stellt einen Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB dar, wonach Informationen so zu fassen sind, „dass der rechtsunkundige Durchschnittsverbraucher in der Lage ist, den Inhalt der Information ohne Einholung von Rechtsrat zu erfassen" (MüKo-Wendehorst, 5. Aufl., 2007, § 312 c Rdnr. 85).
Die Widerrufsbelehrung und sämtliche in ihr enthaltenen Formulierungen müssen danach klar und verständlich sein. Ein Beispiel für eine derartige Klarheit und Verständlichkeit liefert die Musterbelehrung gemäß Anl. 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV, wobei es insoweit nicht darauf ankommt, wie die Beklagte ihre Belehrung verstanden wissen will, sondern lediglich darauf, wie sie ein durchschnittlicher Verbraucher verstehen kann.
Von dieser Musterbelehrung („Sie können Ihre Vertragserklärung [...] widerrufen.") weicht die Beklagte jedoch mit ihrer Formulierung nicht unerheblich ab.
a) Die Formulierung „als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB" kann neben der von der Beklagten genannten Interpretation im Sinne von „da Sie Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind …" vom durchschnittlichen Verbraucher auch verstanden werden als Bedingung im Sinne von „falls Sie Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind …"
Die verwandte Formulierung weist eine gewisse Doppeldeutigkeit auf, die den Verbraucher im Unklaren darüber lässt, wie er die Belehrung verstehen darf, was nach dem Transparenzgebot des § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB gerade vermieden werden soll.
Kann die Formulierung vom Verbraucher daher auch so verstanden werden, dass die Beklagte nur demjenigen ein Widerrufsrecht einräumen will, der ihre Produkte als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB und nicht als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB kauft, wenn er die Tatbestandsmerkmale des § 13 BGB erfüllt, so wird gerade durch die Nennung der Rechtsgrundlage bezüglich der Definition der Verbrauchereigenschaft dem Verbraucher das Verständnis nahe gelegt, dass er selbst unter Zuhilfenahme des § 13 BGB zu überprüfen habe, ob er Verbraucher ist und ihm eben nicht allein von der Beklagten schlicht seine Verbrauchereigenschaft bestätigt werden soll. Der Verweis auf gesetzliche Vorschriften, deren Kenntnis nicht vorausgesetzt werden kann, soll jedoch durch das Transparenzgebot gerade verhindert werden – insbesondere wenn, wie im vorliegenden Fall, allein § 13 BGB genannt wird, da diese Vorschrift in Abgrenzung zu § 14 BGB zu verstehen ist, welcher in der Widerrufsbelehrung jedoch keine Erwähnung findet, was das Verständnis der Belehrung erschwert und ihrer Klarheit entgegensteht.
Versteht der Käufer die beanstandete Formulierung daher im Sinne einer Bedingung, muss er sich als juristische Laie die rechtliche Frage stellen, ob er Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, was für einen durchschnittlichen, rechtsunkundigen Verbraucher nicht von vorn herein ohne Einholung von Rechtsrat möglich ist.
Es besteht daher die Gefahr, dass der Laie vor dem Hintergrund der für ihn notwendigen Einholung von Rechtsrat auf die Ausübung seines Widerrufsrechtes von vorn herein verzichtet oder deshalb nicht widerruft, weil er fälschlicherweise der Auffassung ist, mangels Verbrauchereigenschaft stünde ihm ein Widerrufsrecht nicht zu.
b) Entsprechendes gilt auch im Hinblick auf die Formulierung „bezüglich der bei uns im Wege des Fernabsatzes gekauften Waren".
Auch hier liegt eine von der Musterbelehrung („Sie können Ihre Vertragserklärung [...] widerrufen.") abweichender Zusatz vor, der gleichfalls auf zwei Arten verstanden werden kann, nämlich einmal „…. weil im Wege des Fernabsatzes gekauft …" oder aber im Sinne von „… soweit im Wege des Fernabsatzes gekauft …".
Da es sich entgegen der Beklagtenauffassung bei dem Begriff „Fernabsatz" durchaus um einen juristischen Fachausdruck handelt, muss sich der rechtsunkundige Laie, von dem das richtige Verständnis dieses verwendeten Fachbegriffes nicht erwartet werden kann, auch hier informieren, was unter Fernabsatz zu verstehen ist, was ihn wiederum von der Ausübung seines ihm zustehende Widerrufsrechtes abhalten könnte.
Die Einbeziehung derartiger juristischer Fachbegriffe in die Widerrufsbelehrung, deren Kenntnis beim rechtsunkundigen Durchschnittsverbraucher nicht vorausgesetzt werden kann, steht der Klarheit und Verständlichkeit der Belehrung, wie sie § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB fordert, entgegen. Insoweit wird auch die Gefahr begründet, dass der Verbraucher im Zweifel auf sein Widerrufsrecht verzichten könnte, wenn er sich nicht sicher sein kann, ob der getätigte Kauf ein Fernabsatzgeschäft ist oder nicht.
2. Auch die Auflistung der gesetzlichen Ausnahme vom Widerrufsrecht nach § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB unter Verwendung des Ausdrucks „u.a." („Das Widerrufsrecht besteht entsprechend § 312 d Abs. 4 BGB u.a. nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten wurde") verstößt gegen das Transparenzgebot des § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. gegen das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 BGB.
Zum einen ist besonders bei Widerrufsbelehrungen, die der Verbraucher in der Regel nicht schriftlich vor sich hat, sondern die nur auf dem Bildschirm eingeblendet werden, in besonderer Weise „auf Kürze und Prägnanz zu achten, weil der Verbraucher [Urteil an dieser Stelle unleserlich] (MüKo-Wendehorst, a.a.O., Rdnr. 86) und der Text der Widerrufsbelehrung sonst, wie vorliegend, gerade durch den verwendeten Zusatz ausgedehnt wird, was deren Verständnis insgesamt erschwert und den Inhalt verwässert – der vom Gesetz bezweckten Verdeutlichung des Widerrufsrechts entsprechend sind Ergänzungen zur Belehrung aber nur zulässig, wenn sie ihren Inhalt verdeutlichen.
Zum andern ist bei der beanstandeten Formulierung entscheidend, ob der Zweck erreicht werden kann, den das Gesetz mit der Einräumung eines Widerrufsrechts zu Gunsten des Verbrauchers verfolgt, nämlich den Schutz eben dieser (vgl. BGH NJW 2002, 3396; 3397). Der Verbraucherschutz erfordert danach eine aus dem Verständnis der Verbraucher unmissverständliche Belehrung, durch die dieser Kenntnis von seinem Widerrufsrecht erlangt und auch in die Lage versetzt wird, dieses auszuüben (vgl. BGH, a.a.O.).
Dies ist aber bei der verwandten Formulierung nicht der Fall. Im vorliegenden Fall hat die Nennung einer Ausnahme vom Widerrufsrecht gerade die gegenteilige Wirkung, sie verdeutlicht dem Verbraucher seine ihm zustehenden Rechte gerade nicht, sondern ist im Gegenteil verwirrend. Zum einen weil die Beklagte ausschließlich vorgefertigte Haushaltswaren, insbesondere Elektroartikel wie z.B. Mikrowellen und Haushaltsgeräte verkauft, bei denen von den aufgezählten Ausschlussgründen (Kundenspezifikation, Ungeeignetheit einer Rücksendung, Überschreitung des Verfallsdatums usw.) von vornherein kaum jemals einer in Betracht kommt. Es bedarf deshalb auch keiner Information des Verbrauchers über Ausnahmen der Tatbestände, die für den Kauf erkennbar nicht in Betracht kommen. Sollte im unwahrscheinlichen Ausnahmefall doch einmal eine der genannten Ausnahmen vorliegen, kann der Unternehmer diese selbst prüfen, da die gesetzlichen Ausnahmetatbestände nach § 312 d Abs. 4 BGB auch ohne expliziten Hinweis des Unternehmers zu dessen Gunsten eingreifen.
Es widerspricht dem Deutlichkeitsgebot der §§ 312 c Abs. 1 Satz 1, 355 Abs. 2 BGB, mit einer für den Großteil der Kunden unbedeutenden Information die Widerrufsbelehrung auszudehnen und in ihrem Verständnis zu erschweren, denn auch ein überflüssiger Zusatz ist geeignet, das Verständnis des Verbrauchers vom wesentlichen Inhalt der Belehrung zu beeinträchtigen und trägt daher gerade nicht zur Verdeutlichung des gebotenen Inhaltes bei (vgl. BGH NJW 2002, a.a.O., 3398).
Zum anderen verstößt die Formulierung aufgrund ihrer nur unvollständigen Wiedergabe der in § 312 d Abs. 4 genannten Ausnahmen durch den Ausdruck „u.a." gegen das Deutlichkeitsgebot.
Dadurch kann bei dem Verbraucher der Eindruck entstehen, dass es allein ihm überlassen bleibt, herauszufinden, in welcher außer den aufgezählten Fällen sein Widerrufsrecht noch ausgeschlossen sein könnte. Auch bei dieser Formulierung besteht somit die Gefahr, dass Verbraucher allein schon deshalb von ihrem Widerrufsrecht von vorn herein keinen Gebrauch machen, weil sie vom eigentlichen Inhalt der Belehrung durch den für sie unbedeutenden Zusatz abgelenkt werden oder die Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, dass ihnen aufgrund ungenannter Ausnahmetatbestände („u.a.") ein Widerrufsrecht nicht zusteht.
Insgesamt führt die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung dem Verbraucher sein Widerrufsrecht nicht hinreichend klar und deutlich vor Augen und ist für den rechtsunkundigen Verbraucher nur schwer verständlich.
Die Verstöße scheitern auch nicht an der Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG.
Die Beklagte verwendet ihre Widerrufsbelehrung bei sämtlichen von ihr angebotenen Waren sowohl auf ebay als auch in ihrem Internetshop. Sie ist sogenannter Powerseller auf Ebay mit über 8500 Bewertungen in weniger als drei Jahren und hat nach ihren eigenen Angaben auf ihrer Homepage mehr als 3 Mio. zufriedene Konsumenten. Es können von daher durch die Widerrufsbelehrung der Beklagten die gesetzlich geschützten Interessen von einer großen Anzahl betroffener Verbraucher beeinträchtigt werden, die aufgrund der unklaren Formulierung zur Entscheidungen veranlasst werden, von der Ausübung eines ihnen eigentlich zustehenden Widerrufsrechts abzusehen. Dadurch entsteht der Beklagten gegenüber ihren Konkurrenten ein nicht nur unerheblicher Wettbewerbsvorteil, da als potentieller Käufer für die Konkurrenz nicht mehr zur Verfügung steht, wer die von der Beklagten gekaufte Ware behält, weil er sich über sein Widerrufsrecht unsicher ist.
3. Da der Klägerin ein Unterlassungsanspruch zusteht, hat die Beklagte auch die Kosten der vorangegangenen Abmahnung gern. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zu erstatten, soweit sie nicht durch die erfolgte Aufrechnung mit dem Kostenerstat [Urteil an dieser Stelle unleserlich] Klägerin nicht von einem Anspruch in Höhe von 319,70 €, sondern lediglich von 297,03 € auszugehen ist, da sich die Klägerin auf den Standpunkt gestellt hat, dass der Beklagten ein entsprechender Bruttoanspruch zusteht, so dass die Klägerin sich auch nicht lediglich eine Bruttoforderung mit einem Umsatzsteuersatz von 16 % (876,73 €; vgl. Seite 9 d.A. am Ende), sondern mit dem korrekten Umsatzsteuersatz von 19 % und damit in Höhe von 899,40 € entgegenhalten lassen muss. Die Klage ist mithin in Höhe von 22,67 € abzuweisen.
Der entsprechende Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
Die Widerklage ist aus den oben I. dargelegten Gründen unbegründet, da der unstreitige Kostenerstattungsanspruch der Beklagten durch die Aufrechnung der Klägerin erloschen ist.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 3 ZPO i.V.m. § 63 Abs. 2 GKG.
Schlagworte: Abmahnung, Allgemeines, Anwalt, Belehrung, Berlin, Bewertung, BGB, BGH, Bild, Brauch, Content, Deutlichkeit, Durchschnittsverbraucher, eBay, Elektro, Erstattung, Fernabsatz, Haushaltsgeräte, Hinweis, Homepage, Inhalte, Interesse, Internet, Internetportal, Kammer für Handelssachen, Kosten, Kostenerstattung, Landgericht, Mangel, Muster, Namen, Produkt, Richter, Shop, TV, Umsatz, Umsatzsteuer, Unterlassung, Unterlassungsanspruch, Unternehmer, Upload, Urteil, UWG, Verbraucher, Verbraucherschutz, Verkauf, Verstoß, Waren, Wettbewerb, Wettbewerbsrecht, wettbewerbswidrig, Widerruf, Widerrufsbelehrung, Widerrufsrecht

