BGH, Urteil v. 21.01.2010 – I ZR 47/09 – “Kräutertee, keine Erstattung für die zweite, rechtsanwaltliche Abmahnung”

27. Februar 2010, 09:31:02 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz |

 

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

 

Ein Wettbewerbsverband, der den Schuldner nach einer selbst ausgesprochenen, ohne Reaktion gebliebenen ersten ein zweites Mal von einem abmahnen lässt, kann die dieser zweiten nicht erstattet verlangen ( von BGHZ 52, 393, 400 – Fotowettbewerb).

, vom 21. 1. 2010 – I ZR 47/ 09 – ; OLG
§ 12 Abs. 1 Satz 2; § 683 Satz 1, §§ 677, 670

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 10. Dezember 2009 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Prof. Dr. Bornkamm und die Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch für Recht erkannt:

Die Revision gegen das des Hanseatischen Oberlandesgerichts , 5. Zivilsenat, vom 11. März 2009 wird auf des Klägers zurückgewiesen.

 

Tatbestand:

Der Kläger ist der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe . Er mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 31. Juli 2007 wegen einer wettbewerbswidrigen für ab, ohne dass hierauf eine Reaktion erfolgte.

Auch eine zweite, nunmehr von den Rechtsanwälten des Klägers ausgesprochene blieb ohne Reaktion. Daraufhin nahm der Kläger die Beklagte gerichtlich auf in Anspruch. Zugleich verlangte er für die eigene einen Pauschalbetrag von 181, 13 € sowie die Erstattung der durch die zweite entstandenen in Höhe von 899, 14 €. Nachdem die Beklagte eine abgegeben hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Das hat die Beklagte zur Zahlung der Kostenpauschale für die erste Abmahnung verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben ( WRP 2009, 1569).

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Zahlungsantrag in Höhe von 899, 14 € weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat dem Kläger keinen Anspruch auf für die zweite, von seinen Anwälten ausgesprochene Abmahnung zugebilligt.

Zur Begründung hat es ausgeführt:

Berechtigt im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 sei lediglich die erste Abmahnung. Zwar habe auch der zweiten Abmahnung ein des Klägers zugrunde gelegen, so dass es sich um eine begründete Abmahnung gehandelt habe. Berechtigt sei eine Abmahnung aber nur, wenn sie erforderlich sei, um dem Schuldner einen Weg zu weisen, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen. Ob Aufwendungen erforderlich seien, richte sich nach den Verhältnissen des Gläubigers. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG anspruchsberechtigte Wettbewerbsvereine wie der Kläger müssten in der Lage sein, durchschnittlich schwierige Abmahnungen selbst auszusprechen. Neben der Erstattung der Kosten dieser Abmahnung, die dem Kläger vom zugesprochen worden seien, sei für die Erstattung der Kosten einer weiteren, nunmehr anwaltlichen Abmahnung kein Raum. Der Umstand, dass sich die im gerichtlichen Verfahren entstandenen des Klägers infolge der hälftigen Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen auf die verringert hätten, ändere daran nichts.

Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der anwaltlichen Abmahnung ergebe sich auch nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Es entspreche nicht dem und mutmaßlichen Willen des Schuldners, zweimal auf denselben Rechtsverstoß hingewiesen zu werden.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Mit Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten der zweiten, anwaltlichen Abmahnung verneint.

1. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass es Sinn der vorgerichtlichen Abmahnung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG ist, dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen bewehrten beizulegen (, Urt. v. 7. 10. 2009 – I ZR 216/ 07 Tz. 9 – ). Die Abmahnung soll dem Schuldner den Weg weisen, wie er den Gläubiger klaglos stellen kann, ohne dass die Kosten eines Gerichtsverfahrens anfallen (vgl. BGHZ 149, 371, 374 – Missbräuchliche Mehrfachabmahnung). Nur wenn die Abmahnung diese Funktion erfüllt, handelt es sich um eine berechtigte Abmahnung im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG (vgl. Bornkamm in Köhler/ Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 12 Rdn. 1. 80 f.). Denn der gesetzliche Kostenerstattungsanspruch rechtfertigt sich daraus, dass die Abmahnung auch im des Schuldners liegt. Hat der Gläubiger den Schuldner bereits auf die Möglichkeit der Streitbeilegung durch Abgabe einer strafbewehrten hingewiesen, kann eine zweite Abmahnung diese Aufgabe nicht mehr erfüllen.

Allerdings hat der Senat in der Entscheidung "Fotowettbewerb" eine zweite (anwaltliche) Abmahnung als notwendige Folge einer ohne Reaktion gebliebenen ersten Abmahnung eines Wettbewerbsverbandes angesehen und dem dort klagenden einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag zugebilligt (BGHZ 52, 393, 400; so auch , Urt. v. 30. 3. 2007 – 6 U 207/ 06, juris Tz. 11; WM 2008, 418; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13. 11. 2008 – 29 U 3592/ 08; OLG , Urt. v. 16. 12. 2008 – 20 U 36/ 08; a. A. OLG , Urt. v. 17. 1. 2008 – 4 U 159/ 07, juris Tz. 24; vgl. ferner MünchKomm. UWG/ Ottofülling, § 12 Rdn. 164; Hess in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 12 Rdn. 39). Mit Recht hat das Berufungsgericht aber darauf hingewiesen, dass diese aus dem Jahre 1969 stammende Entscheidung, mit der erstmals ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag begründet worden ist, am Anfang einer umfangreichen steht, bei der es nicht zuletzt darum geht, eine missbräuchliche Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs sowie eine unbillige Belastung des Schuldners mit Kosten zu vermeiden, die zur Erreichung des Ziels einer Streitbeilegung ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht erforderlich sind (vgl. nur BGHZ 149, 371, 374 f. – Missbräuchliche Mehrfachabmahnung). So hat der Senat – ebenfalls noch zum Kostenerstattungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag – darauf hingewiesen, dass ein Kostenerstattungsanspruch im Allgemeinen nur hinsichtlich der ersten Abmahnung in Betracht kommt, weil nur die erste Abmahnung dem Interesse und mutmaßlichen Willen des Schuldners entspricht (BGHZ 149, 371, 375 – Missbräuchliche Mehrfachabmahnung). Auch der Grundsatz, dass ein nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG grundsätzlich in der Lage sein muss, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße auch ohne anwaltlichen Rat zu erkennen und abzumahnen (st. Rspr., vgl. nur BGHZ 126, 145, 147 – Verbandsausstattung II), dient dazu, den Anreiz einer durch Kosteninteressen begründeten Abmahntätigkeit eines mit einem zusammenarbeitenden Rechtsanwalts von vornherein zu unterbinden. Dabei spielt es keine Rolle, dass im Streitfall nichts dafür spricht, dass mit der zweiten (anwaltlichen) Abmahnung derartige Kosteninteressen verfolgt worden wären.

2. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten der zweiten Abmahnung ergibt sich auch nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 Satz 1, §§ 677, 670 ). Wie bereits dargelegt, entsprach die zweite Abmahnung nicht dem Interesse und mutmaßlichen Willen der Beklagten, die bereits durch die erste Abmahnung auf den und auf die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine hingewiesen worden war.

III. Danach ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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