AG Norderstedt – 41 C 24/05 – Schadenersatz für Lastschriftgebühren bei unberechtigter Rückbuchung

24. Oktober 2009, 10:39:02 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz |

Für eine mittelständische Mandantin, die sich auf den Versand von Elektrogeräten spezialisiert hat, haben wir das untenstehende in einem Musterprozeß erstritten. Das Norderstedt hat damit bestätigt, daß es zulässig ist, einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von € 15,- in allgemeinen Geschäftsbedingungen () zu vereinbaren, für den Fall, daß ein Kunde ein Gerät bestellt, Bezahlung per Lastschrift vereinbart und die tatsächliche Abbuchung dann aber storniert. Die Banken erheben in diesen Fällen sog. Rücklastgebühren, die den nicht unerheblich belasten.

 
Zitat aus dem :
Der Beklagte hat den Kühlschrank zunächst im Lastschriftverfahren bezahlt, dann die Lastschrift widerrufen und sich geweigert, den Kühlschrank abzunehmen. Er ist nunmehr verpflichtet, die hieraus entstehenden der Klägerin zu ersetzen.

urteil_lastschrift_1

urteil_lastschrift_2

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