AG Bad Neustadt a.d. Saale, Urteil v. 19.03.2010 – 1 C 105/09 – “Entschädigung von Aufwand eines Maklers, der keinen Vertragsabschluss bringt, in AGB”
23. März 2010, 15:35:13 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz |Amtsgericht Bad Neustadt a.d. Saale
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
…
wegen Ungerechtfertigte Bereicherung
erlässt das Amtsgericht Bad Neustadt a.d. Saale durch den Richter Kurzawski am 19.03.2010 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2010 folgendes
Endurteil:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.500,00 € nebst Zinsen
hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.11.2008 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 272,87 € zu bezahlen.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückzahlung einer Maklerprovision sowie in Bezug auf die Widerklage um weitere Aufwendungsersatzansprüche der beklagten Maklerfirma.
Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 29. November 2006 einen Maklervertrag in Bezug auf ein ihr gehöriges Grundstück. Hinsichtlich des Maklervertrages verwendete die Beklagte einen vorformulierten Text, welcher u.a. die nachfolgende Klausel enthielt:
"Bei einer Vertragskündigung werden die Aufwendungen der Maklerfirma (für Werbung, Inserate und Telefonkosten, Arbeitszeit etc.) nach Gebührenverzeichnis abgerechnet und ersetzt."
Die Vertragsdauer lief zunächst bis zum 31.12.2007 und verlängerte sich mangels Kündigung zunächst stillschweigend um ein Vierteljahr. Nachdem es auch in der Folgezeit nicht zu einer Vermittlung des Grundstückes kam, erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 16. Februar 2008 die Kündigung des Maklervertrages mit Wirkung zum 31. März 2008.
Daraufhin stellte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 19. Juni 2008 einen Betrag von 2.456,08 € entsprechend der vertraglichen Vereinbarung in Rechnung.
Auf diese Rechnung zahlte die Klägerin sodann einen Betrag von 1.500,00 € in drei monatlichen Raten von je 500,00 €, da sie zunächst von der Rechtmäßigkeit der zu Grunde liegenden Forderung überzeugt war.
Nach Einholung rechtlichen Rates schrieb die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 31. Oktober 2008 an und forderte den bereits gezahlten Betrag von 1.500,00 € unter Fristsetzung bis zum 14. November 2008 zurück.
Mit Schreiben vom 26. November 2008 forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte erneut auf, den Betrag von 1.500,00 € zurück zu zahlen und auf die restliche Forderung aus der Rechnung vom 19. Juni 2008 rechtsverbindlich zu verzichten.
Mit Schreiben vom 27. November 2008 wies der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Forderung zurück.
Die Klägerin trägt nunmehr vor, dass das in der Rechnung vom 19.06.2008 erwähnte Gebührenverzeichnis nicht Bestandteil des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages geworden sei. Weder sei der Klägerin eine Kopie dieses Gebührenverzeichnisses ausgehändigt, noch sei sie bei Abschluss des Maklervertrages auf dieses Gebührenverzeichnis hingewiesen worden.
In rechtlicher Hinsicht ist die Klägerin der Auffassung, dass es sich bei dem von der Beklagten verwendeten Vertragstext um eine vorformulierte Vertragsbedingung handelt, welche mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werden soll, nicht vereinbar sei und die Klägerin unangemessen benachteilige.
Vorliegend sei eine unzulässige erfolgsunabhängige Maklerprovision vereinbart worden. Dass es nicht ausschließlich um einen konkreten Aufwendungsersatz gehe, ergebe sich schon daraus, dass die Beklagte selbst auf ein von ihr verwendetes Gebührenverzeichnis verweise. Hieraus ergebe sich, dass es sich um eine verschleierte Maklerprovision handele.
Mit der am 9. April 2009 zugestellten Klage beantragte die Klägerin ursprünglich zusätzlich noch, festzustellen, dass ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 956,08 € gegen die Klägerin aus der Rechnung vom 19. Juni 2008 mit der Rechnungsnummer 5012/2008 nicht bestünde.
Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 06.05.2009 diesbezüglich Widerklage auf Zahlung erhoben hatte, erklärten die Parteien den Rechtsstreit diesbezüglich übereinstimmend für erledigt.
Die Klägerin beantragt nunmehr nur noch,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 27.11.2008 sowie die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 272,87 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
In Bezug auf die Widerklage beantragt die Beklagte und Widerklägerin,
die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 956,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Klägerin und Widerbeklagte beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte trägt insoweit vor, dass der Geschäftsführer der Beklagten die Klägerin vor Abschluss des Maklervertrages auf sein deutlich im Büroraum sichtbar hängendes Gebührenverzeichnis hingewiesen habe.
In rechtlicher Hinsicht ist die Beklagte der Auffassung, dass ihr Aufwendungen zu ersetzen seien, da dies zuvor zwischen den Parteien so vereinbart worden sei. Dies sei auch im Wege vorformulierter allgemeiner Vertragsbedingungen zulässig. Insoweit sei sogar auch eine angemessene Pauschalisierung gerechtfertigt.
Das Gericht hat gern. Beweisbeschluss vom 04.11.2009 Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen A. und P.
Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Sitzungsprotokoll vom 10.02.2010.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen Bezug genommen auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie alle sonstigen Aktenteile.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist erfolgreich, da sie, soweit über sie zu noch entscheiden war, zulässig und begründet ist.
Hingegen war die Widerklage abzuweisen, da diese zwar zulässig, aber unbegründet ist.
I. Die Klage ist zulässig, soweit noch über sie zu entscheiden war.
Dabei ist vorab klarzustellen, dass die Rechtshängigkeit hinsichtlich des ursprünglich unter Ziff. 2. gestellten Feststellungsantrages durch übereinstimmende Teilerledigungserklärung erloschen ist.
Die Klagepartei hat mit Schriftsatz vom 9. Juni 2009 nach Zustellung der Widerklage den Klageantrag unter Ziff. 2. für erledigt erklärt.
Dieser Teilerledigungserklärung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 21.07.2009 zugestimmt, so dass insoweit die Rechtshängigkeit erloschen ist und folglich nur noch über die Kosten zu entscheiden war, § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Hinsichtlich der ordnungsgemäß erhobenen Klage, §§ 253, 495 ZPO, ist das angerufene Gericht sachlich und örtlich zuständig, §§ 12, 17 ZPO i. V. m. § 23 Nr. 1 GVG.
Die Klage ist vorliegend auch begründet, denn die Klägerin kann von der Beklagten gern. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB Zahlung von 1.500,00 € verlangen.
Die Beklagte hat Eigentum und Besitz an dem Geldbetrag durch eine Leistung, nämlich durch die drei Bankanweisungen der Klägerin in Höhe von jeweils 500,00 € erlangt.
1. Dies erfolgte auch rechtsgrundlos, so dass die Beklagte zur Rückzahlung dieses Betrages verpflichtet ist.
Denn der Beklagten steht vorliegend ein Aufwendungsersatzanspruch vorliegend nicht zu, auch nicht auf Grund der Maklervereinbarung vom 29. November 2006.
a) Ein Aufwendungsersatzanspruch des Maklers bedarf gern. § 652 Abs. 2 BGB einer wirksamen Vereinbarung zwischen den Parteien und besteht nicht kraft Gesetzes. Gern. § 652 Abs. 2 Satz 2 BGB kann ein solcher Aufwendungsersatzanspruch selbst dann vereinbar werden, wenn im Folgenden der Hauptvertrag nicht zu Stande kommt.
b) Die Vereinbarung eines solchen Aufwendungsersatzanspruches entspricht grundsätzlich dem gesetzlichen Leitbild des Maklervertrages, wie sich bereits aus der Regelung in § 652 Abs. 2 BGB ergibt, da diese einen solchen Aufwendungsersatzanspruch gerade vorsieht (BGH NJW 1987, 1634 ff.; LG Kiel, Beschluss v. 05.08.2004, Az. 1 S 79/04). Zum gesetzlichen Leitbild des Maklervertrages gehört dabei aber auch, dass erfolgsunabhängige Provisionen nicht geschuldet sind.
Die Vereinbarung eines solchen Aufwendungsersatzanspruches zu Gunsten des Maklers kann dabei sowohl im Wege der Individualvereinbarung als auch in der häufigeren Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen erfolgen (vgl. Münchner Kommentar § 652 Rn. 211 ff.; OLG Frankfurt, Urteil v. 24.01.1992, Az. 24 U 297/90).
c) Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der in Rede stehenden Klausel um eine vorformulierte Vertragsbedingung handelt und nicht etwa um eine Individualvereinbarung.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind dabei für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt, § 305 Abs. 1 S. 1 BGB.
Dies trifft vorliegend auf die von der Beklagten verwendete Klausel hinsichtlich einer Aufwandsentschädigung bei Vertragskündigung zu.
Im Übrigen macht die Beklagtenseite selbst auch gar nicht geltend, dass es sich um eine Individualvereinbarung handele oder die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelfall ausgehandelt worden seien, so dass der Charakter der Klausel als Allgemeinen Geschäftsbedingung unzweifelhaft ist (AG Gießen WuM 1999, 701 f.).
d) Allerdings scheitert ein Aufwendungsersatzanspruch gern. § 652 Abs. 2 BGB nach Auffassung des Gerichts bereits daran, dass es vorliegend an einer wirksamen Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingung fehlt.
aa) Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden gern. § 305 Abs. 2 BGB nur dann Bestandteile eines Vertrages, wenn der Verwender bei Vertragsschluss (1) die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist, (2) der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen und wenn (3) des Weiteren die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
bb) Vorliegend hat die Beklagte zwar vorgetragen, dass ihr Gebührenverzeichnis für jeden Kunden deutlich sichtbar im Büroraum ausgehängt war. Im Übrigen weise der Geschäftsführer der Beklagten alle Kunden vor Unterzeichnung des Maklervertrages zunächst auf dieses Gebührenverzeichnis hin.
cc) Dies wurde allerdings seitens der Klägerin bestritten. Ihr gegenüber sei vom Geschäftsführer der Beklagten nie geäußert worden, dass für von Seiten der Maklerfirma getätigte Aufwendungen auch im Falle des Nichtzustandekommen des Hauptvertrages Kosten anfallen würden. Auch im Schreiben der Klägerin vom 24.06.2008 findet sich die Formulierung, dass der Klägerin nicht bewusst gewesen sei, dass auch nach Ablauf des Jahresvertrages eine Zahlung ihrerseits fällig wäre.
dd) Der Zeuge P., der Ehemann der Klägerin, hat im Rahmen seiner Zeugenvernehmung angegeben, dass ihm und seiner Frau von einem solchen Gebührenverzeichnis nichts bekannt gewesen sei. Ihnen wurde weder eine Ablichtung eines solchen Gebührenverzeichnisses ausgehändigt noch wurden sie auf ein solches durch den Geschäftsführer der Beklagten hingewiesen.
Der Zeuge P. hat ausgesagt, dass er den Geschäftsführer der Beklagten mehrmals danach gefragt hätte, ob für die Klägerin und ihn selbst irgendwelche Kosten entstehen würden. Nach Angaben des Zeugen P. hat der Geschäftsführer der Beklagten insoweit stets nur angegeben, dass auf Seiten der Klägerin keine Kosten anfallen würden, soweit der Vertrag nicht innerhalb des 1. Jahres gekündigt würde. Kosten sollten nur dann entstehen, wenn der Vertrag bereits vor Ablauf der zunächst vereinbarten Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr gekündigt würde, war hier gerade nicht der Fall war.
Im Übrigen sei nach den Angaben des Zeugen P. von einer Kostentragungspflicht und einem Gebührenverzeichnis nicht die Rede gewesen.
ee) Auch die Zeugin A. konnte nur angeben, dass zwar ein Gebührenverzeichnis im Büro aushängt.
Allerdings konnte die Zeugin A. nicht bestätigen, dass der Geschäftsführer der Beklagten alle Kunden vor Unterzeichnung des Maklervertrages auf sein Gebührenverzeichnis hinweist, da sie nach eigenen Angaben nicht dabei ist.
Auch hat die Zeugin A. ausgesagt, dass ihr persönlich nicht aufgefallen sei, dass die Klägerin oder ihr Ehemann in sonstiger Weise von dem Gebührenverzeichnis Kenntnis genommen haben. Auch habe sie persönlich interessierte Kunden noch nie auf dieses Gebührenverzeichnis angesprochen oder hingewiesen. Die Zeugin A. war der Auffassung, dass dies durch den Geschäftsführer der Beklagten persönlich erfolge. Da sie selbst allerdings nie dabei war, wenn der Geschäftsführer der Beklagten in seinem Büro mit den Kunden Gespräche führt, konnte sie daher im konkreten Fall einen solchen Hinweis nicht bestätigen.
Im Übrigen erfordert der § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB grds. einen ausdrücklichen Hinweis, welcher nur dann entbehrlich ist, wenn ein solcher wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich wäre. Dies ist vorliegend bei Abschluss eines Vertrages in den Räumlichkeiten der Maklerfirma zweifelsfrei nicht der Fall. Ein ausdrücklicher Hinweis konnte somit nicht unter Berufung auf einen stattdessen vorhandenen Aushang nicht unterbleiben.
ff) Da das Gericht an den glaubhaften Aussagen der beiden Zeugen keine Zweifel hegt und auch in Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen keine Ungereimtheiten auftraten, ist folglich nach Beweislastgrundsätzen zu entscheiden.
Die Beweislast für die Erfüllung aller Einbeziehungsvoraussetzungen trifft grundsätzlich denjenigen, der sich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruft, i. d. R. also den Verwender (vgl. Palandt, § 305 Rn. 28). Besteht insoweit Streit über den genauen Vertragsinhalt einer Vereinbarung, so trägt der Makler für die ihn günstigen Umstände die Beweislast (Münchner Kommentar, § 652BGB, Rn. 92).
Vorliegend liegt die Beweislast also auf Seiten der Beklagten. Dieser ist vorliegend der erforderliche Beweis, dass es tatsächlich zwischen den Parteien zu einer wirksamen Einbeziehung der vorformulierten Vertragsbedingungen in Bezug auf einen Aufwendungsersatz der Maklerfirma zur Überzeugung des Gerichts aber nicht gelungen.
e) Selbst wenn man vorliegend eine wirksame Einbeziehung der vorformulierten Vertragsbedingungen gem. § 305 Abs. 2 BGB annähme, ändert dies nichts daran, dass es hier an einer wirksamen Vereinbarung eines Aufwendungsersatzanspruches im Wege Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch aus einem anderen Grund mangelt.
aa) Eine Vereinbarung einer Aufwandsentschädigung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam, wenn sie sich nicht wirklich und ausschließlich nur auf den Ersatz von konkretem Aufwand bezieht (BGH a.a.O.; OLG Oldenburg NJW-RR 2005, 1287 ff.; AG Rendsburg, MDR 2004, 204; AG Lahr, Urteil v. 25.04.2007, Az. 5 C 307/06; AG Gießen a.a.O.; Palandt § 652 Rn. 62).
Der Makler kann gern. § 652 Abs. 2 BGB allein Ersatz seiner konkreten Aufwendungen verlangen. Das sind Auslagen und Unkosten i. S. des § 256 BGB, die durch den konkreten Auftrag verursacht worden sind.
bb) Nicht auf den Auftraggeber umlegen kann der Makler allerdings seine allgemeinen Betriebskosten. Aufwendungsersatzes darf nicht in Wahrheit eine erfolgsunabhängige Provision darstellen (BGH a.a.O.). Denn dies läuft, weil es von dem gesetzlichen Leitbild des Maklervertrages erheblich abweicht und der Vertragspartner des Verwenders damit auch nicht zu rechnen braucht, dem Verbot der §§ 305 c, 307 BGB zu wider (OLG Oldenburg a.a.O.).
Daher muss sich ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelter Aufwendungsersatz wirklich und ausschließlich auf den Ersatz des tatsächlichen Aufwandes beziehen. Er, darf insbesondere nicht allgemeine Geschäftsunkosten und auch nicht den Zeitaufwand des Maklers berücksichtigen (OLG Oldenburg a.a.O.; Palandt § 652 Rn 62). Eine Vergütung für Zeitaufwand und Bemühungen des Maklers gehört nicht zu den in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in zulässiger Weise zu regelnden Aufwendungsersatzansprüchen, weil darin durchweg ein verschleiertes Provisionsversprechen liegt (OLG Oldenburg a.a.O.; AG Rendsburg, a.a.O.).
cc) Vorliegend findet sich in der vorformulierten Vertragsbedingungen aber die Formulierung, dass die Aufwendungen der Beklagten, insbesondere auch die allgemeine Arbeitszeit neben sonstigen weitere angefallenen Kosten, nach dem Gebührenverzeichnis abgerechnet werden sollen. Auch hat die Beklagte in ihrer vorgelegten Rechnungsaufstellung gemäß ihrem Gebührenverzeichnis pro Stunde Arbeitsaufwand einen Betrag von 98,00 € in Rechnung gestellt, insgesamt 338,10 € netto.
Ferner wurde der Klägerin eine Pauschale in Höhe von 30,00 € netto für Post, Fax und Telekommunikation sowie eine weitere Pauschale von 50,00 € netto für Beratung und Telefonate mit der Klägerin und Interessenten in Rechnung gestellt.
Allerdings muss sich der Makler nach der Rechtsprechung des BGH hierbei an der entsprechenden Kostenpauschale für Rechtsanwälte orientieren (BGH a.a.O.; OLG Oldenburg a.a.O.; AG Rendsburg a.a.O.). Dies wurde vorliegend ebenfalls nicht eingehalten.
Der Zeitaufwand des Maklers ist nicht im Wege Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Vertragspartner umlegbar, da eine solche Regelung dem Wesen und dem gesetzlichen Leitbild des Maklervertrages entgegensteht. Somit sind solche Vereinbarungen unzulässig, die auch allgemeine Geschäftsunkosten und insbesondere den Zeitaufwand einbeziehen, da dies ein – unzulässiges – verkapptes Provisionsversprechen darstellt (Palandt, § 652, Rn. 62).
dd) Da die Vergütung für Zeitaufwand gerade nicht zu den in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in zulässiger Weise zu regelenden Aufwendungsersatzansprüchen gehört, weil hierin durchweg ein verschleiertes Provisionsversprechen zu sehen ist, ist die Klausel insoweit unwirksam.
Auf Grund des Grundsatzes des Verbotes einer geltungserhaltenden Reduktion bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen (LG Bonn, Urteil v. 30.10.2009, Az. 10 0 230/09; OLG Frankfurt, a.a.O.) ist auch die Klausel insgesamt unwirksam und erfasst nicht nur die in unzulässiger Weise berechnete Arbeitszeit. Ansonsten hätte es der Verwender einer vorformulierten Vertragsbedingung stets in der Hand, für sich folgenlos nachteilige Klausel zu verwenden.
f) Somit fehlt es insgesamt an einer wirksamen Vereinbarung gem. § 652 Abs. 2 BGB in Bezug auf die Aufwendungen der Beklagten.
Mangels Bestehen einer wirksamen Aufwendungsersatzvereinbarung wurden daher seitens der Klägerin die gezahlten 1.500,00 € rechtsgrundlos geleistet, so dass die Beklagte zur Rückzahlung verpflichtet ist.
g) Für ein Eingreifen des § 814 BGB und einer positiven Kenntnis der Nichtschuld der Klägerin ist die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Gleiches gilt für eine etwaige Entreicherung gern. § 818 Abs. 3 BGB.
Diesbezüglich fehlt es auf Seiten der Beklagtenpartei an einem entsprechenden Vortrag bzw. Nachweis.
Allein der pauschale Hinweis, dass die Klägerin vorbehaltlos die Raten bezahlt und damit die Forderung anerkannt habe, ist insoweit nicht ausreichend, das die Klägerin rechtsirrtümlich von einer tatsächlichen Zahlungsverpflichtung ausging.
Nach alledem steht der Klägerin daher gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten 1.500,00 € zu.
Die Widerklage ist vorliegend zulässig, insbesondere sind die Voraussetzungen des § 33 ZPO erfüllt.
IV. Allerdings ist die Widerklage in der Sache unbegründet, da mangels wirksamer Vereinbarung eines Aufwendungsersatzanspruches der Beklagten gegenüber der Klägerin kein diesbezüglicher Zahlungsanspruch zusteht.
1 Auf Grund des Verbotes der geltungserhaltenden Reduktion und mangels einer wirksamen Vereinbarung über die Erstattung der von Seiten der Beklagten gemachten Aufwendungen fehlt es an einer vertraglichen Anspruchsgrundlage.
2. Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gern. §§ 683 ff. BGB scheitert bereits daran, dass der Makler kein Geschäft für den Kunden besorgt, sondern auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ein eigenes Geschäft führt (Münchner Kommentar § 652 Rn . 83).
Dass es in dem zwischen den Parteien abgeschlossenem Maklervertrag an einer wirksamen Vereinbarung in Bezug auf den Aufwendungsersatz gern. § 652 Abs. 2 BGB fehlt, ändert nichts daran, dass eine Geschäftsführung ohne Auftrag gerade nicht vorliegt und die Beklagte einer eigenen Verpflichtung nachkommen wollte.
3. Ein Anspruch aus § 812 BGB scheitert schon daran, dass die Klägerin durch das Handeln der Beklagten vorliegend nichts erlangt hat. Insbesondere kam es auch nicht zu einer erfolgreichen Vermittlung.
V. Hinsichtlich der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten und der Zinsen ergibt sich der Anspruch aus den §§ 286 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 91, 91 a ZPO.
Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Feststellungsantrages folgt die Kostenentscheidung aus § 91 a ZPO, da vorliegend der Beklagten aus der Maklervereinbarung keine weitergehenden Aufwendungsersatzansprüche zustanden und sie folglich auch diesbezüglich in der Hauptsache unterlegen wäre.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Schlagworte: AGB, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeines, Amtsgericht, Berlin, Beweislast, BGB, BGH, Bild, Brauch, Content, Erstattung, Firma, Frankfurt, Frist, Geschäftsführer, Hinweis, Interesse, Kündigung, Klausel, Kosten, Mangel, Namen, OLG Frankfurt, Rechtsanwälte, Rechtsprechung, Richter, Schuld, Telefon, Telekom, TV, unangemessen, Upload, Urteil, Urteile, Vergütung, Werbung

