LG Köln, Urteil vom 07.03.2007 – 28 O 551/06 – “Streitwert des Unterlassungsanspruchs bei "privatem Bilderklau" 6.000 €”

30. Oktober 2009, 10:56:52 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz |

 

LANDGERICHT KÖLN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

der ,

Verfügungsklägerin,

Verfahrensbevollmächtigter:

gegen

Verfügungsbeklagte,

Verfahrensbevollmächtigter:

hat die 28. Zivilkammer des

im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 21.02.2007

durch die Vorsitzende Richterin am , den und die Richterin am

für R e c h t erkannt:

Die der Kammer vom 27.11.2006 im Kostenausspruch bestätigt.

Die weiteren des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.

 

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die einer einstweiligen Verfügung.

Die Verfügungsklägerin vertreibt unter dem Mitgliedsnamen X auf der Au­ktionsplattform „" in großem Umfang [...]artikel. Dabei verwen­det sie für die Präsentation der Artikel Lichtbilder, die jeweils zur Illustration der Ange­bote verwandt werden.

Zur Verwendung auf der Auktionsplattform „" erstellte der Mitgesellschafter der Verfügungsklägerin, Herr XXX, das eines [Artikels] mit der Be­zeichnung „XY“. Die ausschließlichen Nutzungsrechte an diesem übertrug der Mitgesellschafter der Verfügungsklägerin.

Am 07.11.2006 stellte die Verfügungsklägerin fest, dass die Verfügungsbeklagte unter dem Benutzernamen Z auf der Auktionsplattform „eBay" das vorge­nannte [Artikel] als Angebot mit der Artikelnummer anbot. Hierbei ver­wandte die Verfügungsbeklagte das streitgegenständliche der Verfügungsklä­gerin, ohne die erforderlichen Nutzungsrechte an dem zu haben. Bei dem An­gebot handelte es sich um einen privaten , der nur einmalig erfolgte.

Mit Schriftsatz vom 09.11.2006 wurde die Verfügungsbeklagte abgemahnt und zur Ab­gabe einer strafbewehrten aufgefordert. Hierbei wurde ihr eine bis zum 20.11.2006 gesetzt. Mit Schreiben vom 20.11.2006 durch ihre Prozess­bevollmächtigten lehnte die Verfügungsbeklagte die Abgabe einer Unterlassungserklä­rung ab.

Die Verfügungsklägerin hat daraufhin nach Antrag vom 23.11.2006 eine am 27.11.2006 im Beschlusswege erlassene der Kammer erwirkt, durch die Verfügungsbeklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden ist, das streitgegenständliche Lichtbild zugänglich zu ma­chen. Die Kosten des Verfahrens sind in dem Beschluss der Kammer vom 27.11.2006 der Verfügungsbeklagten auferlegt worden.

Mit Schreiben vom 28.12.2006 gab die Verfügungsbeklagte nach Zustellung der einst­weiligen Verfügung die geforderte strafbewehrte ab. Mit Datum vom gleichen Tag hat die Verfügungsbeklagte Akteneinsicht beantragt und Wider­spruch gegen die Auferlegung der Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens ein­gelegt.

Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, die Verfügungsbeklagte habe die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen. Insbesondere sei das Lichtbild je­denfalls gemäß § 72 geschützt. Auch die erforderliche Dringlichkeit habe vorge­legen.

Nachdem die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 28.12.2006 einen auf den Kos­tenpunkt beschränkten Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt hat, beantragt die Verfügungsklägerin nunmehr,

die in der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 27.11.2006 getroffene Kos­tenentscheidung zu bestätigen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die Kosten des Verfahrens der Verfügungsklägerin aufzuerlegen.

Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, dass kein schutzfähiges Werk im Sinne des Urhebergesetzes vorliege. Auch sei eine nicht gegeben gewe­sen. Eine Dringlichkeit für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung habe nicht bestanden. Jedenfalls sei der Streitwert des Verfahrens zu hoch angesetzt wor­den und mit max. 1.000 € zu bemessen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Mit Schreiben vom 28.12.2007 hat die Verfügungsbeklagte Kostenwiderspruch einge­legt. Diesen hat die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 30.01.2007 begründet und unter anderem die o.g. Rechtausführungen vorgetragen. Mit Beschluss vom 31.01.2007 ist angeordnet worden, dass eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren getroffen werden soll.

 

Entscheidungsgründe

Auf den in zulässiger Weise auf die Kosten beschränkten Widerspruch des Verfü­gungsbeklagten war der Beschluss der Kammer vom 27.11.2006 [...] auch im Kostenpunkt zu bestätigen.

Ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO lag nicht vor. Zwar hat die Verfü­gungsbeklagte gegen den Beschluss der Kammer lediglich Kostenwiderspruch einge­legt. Dies geschah jedoch erst nach Ablauf der durch den Verfügungskläger in der gesetzten von 10 Tagen, die angesichts der Eilbedürftigkeit als an­gemessen anzusehen ist.

Eine Prüfung, ob die einstweilige Verfügung zu Recht ergangen ist, erübrigt sich bei Einlegung eines Kostenwiderspruchs, da dieser als bindender Verzicht auf den Wider­spruch in der Sache anzusehen ist (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 26. Auflage, § 924 Rn. 5, m.w.N.). Da die Verfügungsbeklagte anwaltlich vertreten ist, kommt auch eine Umdeutung des ausdrücklich als Kostenwiderspruch bezeichneten Rechtsmittels in ei­nen Widerspruch in der Sache insgesamt nicht in Betracht, zumal auch mit dem Schriftsatz vom 30.01.2007 ausdrücklich lediglich die Begründung des Rechtsmittels aus dem Schriftsatz vom 28.12.2006 erfolgen soll.Selbst wenn der Widerspruch aufgrund der Begründung als Widerspruch in der Sache insgesamt angesehen würde, würde dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen, da ein Verfügungsanspruch der Verfügungsklägerin gegen den Verfügungsbeklagten aus §§ 97, 72 bestand.

Die Verfügungsklägerin ist als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte aktivlegi­timiert. Dies ist unstreitig. Im übrigen hat die Verfügungsklägerin die Urheberschaft von Herrn XXX an dem streitgegenständlichen Lichtbild und die ausschließlichen Nut­zungsrechte der Verfügungsklägerin durch eidesstattliche Versicherung der Geschäfts­führerin der Verfügungsklägerin vom 21.11.2006 glaubhaft gemacht, § 294 ZPO.

Das streitgegenständliche Lichtbild wird durch § 72 UrhG geschützt, ohne dass es auf die ankäme. Die Verfügungsbeklagte hat das Lichtbild zu­gänglich gemacht und damit gegen § 19a UrhG verstoßen.

Entgegen der beklagtenseits vertretenen Auffassung ist eine ge­geben. Diese ist für den materielle Anspruchsvoraussetzung (vgl. BVerfG NJW 2000, 1209; BGH NJW 1995, 132). Sie wird durch die vorangegan­gene rechtswidrige Beeinträchtigung indiziert (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, § 97 Rn. 41 m.w.N.), an deren Widerlegung durch den Verletzer hohe Anforderungen gestellt wer­den. Die Wiederholungsgefahr entfällt nicht schon dann, wenn der Verletzer lediglich eine Absichtserklärung abgibt, in Zukunft keine Verletzung mehr begehen zu wollen (Dreier/Schulze, UrhG, § 97 Rn. 42), sondern wird grundsätzlich erst dann ausgeräumt, wenn der Verletzer sich unter Übernahme einer angemessenen für je­den Fall der Zuwiderhandlung gegenüber dem Verletzten verpflichtet, sein Verhalten einzustellen (vgl. statt aller: Vinck in: Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 81 Rn 24; Palandt, , Einf. V. § 823 Rn. 20 m.w.N.; Dreier/Schulze, UrhG, § 97 Rn. 42). Der bloße Vortrag der Verfügungsbeklagten, es habe sich um einen einmaligen Gelegenheitsverkauf gehandelt, ist dagegen unter Anlegung des vorbezeichneten Maßstabs nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen.

Es liegt auch ein Verfügungsgrund vor. Durch die Fortsetzung der Urheberrechtsverlet­zung entstünde der Verfügungsklägerin ein nicht wiedergutzumachender , da im nachhinein durch die Geltendmachung von der tatsächlich ent­standene nicht mehr ausgeglichen werden kann.

Die einstweilige Verfügung war auch nicht deshalb aufzuheben, weil sie nicht innerhalb der Frist der § 936, 922 II ZPO dem Verfügungsbeklagten ordnungsgemäß zugestellt worden wäre. Eine ordnungsgemäße Zustellung ist entgegen der von dem Verfü­gungsbeklagten vertretenen Auffassung erfolgt. Zum einen ist die Zustellung einer ein­fachen Ausfertigung für die Zustellung ausreichend (vgl. BGH in NJW 2004, 506). Zum anderen ist die Zustellung von allen in der einstweiligen Verfügung genannten Anlagen nicht zwingendes Erfordernis einer wirksamen Zustellung. Insoweit verkennt die Kam­mer nicht, dass der Beschluss mit allen Anlagen, auf die der Beschluss Bezug nimmt zuzustellen ist (vgl. Zöller, ZPO, § 922 Rn. 11 m.w.N.). Zwingend mit dem Beschluss zuzustellen sind indes nur solche Anlagen, auf die der Beschluss in seinem Tenor Be­zug nimmt bzw. die ausdrücklich zum Bestandteil des Beschlusses gemacht werden (vgl. insoweit Zöller, ZPO, § 922 Rn. 11; OLG Düsseldorf GRUR 1984, 78; OLG Frank­furt NJW-RR 1996,750; NJW-RR 2003, 1722). Die Notwendigkeit der Zustellung derartiger Anlagen beruht auf der Überlegung, dass für den Schuldner aus dem ihm zugestellten Beschluss heraus ersichtlich sein muss, welche bestimmten Handlungen er in Zukunft zu unterlassen hat. Aus diesem Grund müssen die Handlun­gen, die er unterlassen soll, durch die zugestellten Unterlagen klar und eindeutig be­stimmt sein. Die Bestimmung solcher Handlungen kann entweder bereits aus dem Te­nor oder – falls beigefügt – aus der Begründung des Beschlusses oder aber erst mit Hilfe der Anlagen erfolgen. Ist letzteres der Fall, der Beschluss also im Hinblick auf die zu unterlassenden Handlungen nicht aus sich heraus verständlich, müssen aus Grün­den der Rechtssicherheit und Klarheit die Anlagen beigefügt sein. Für den Verfü­gungsbeklagten muss aus den ihm zugestellten Unterlagen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände eindeutig erkennbar sein, um welchen konkreten Sachverhalt es geht (vgl. OLG Düsseldorf GRUR 1984, 78; NJW-RR 2003, 1722). Dann ist dem Zweck des § 922 Abs. 2 ZPO wie auch dem des § 929 Abs. 2 ZPO – Schutz vor Überraschungsangriffen – hinreichend Rechnung getragen.

Vorliegend ist in dem angegriffenen Beschluss der Kammer nur die Anlage ASt 1 in Bezug genommen worden. Dass diese nicht zugestellt worden wäre, ist weder vorge­tragen noch ersichtlich. Hinsichtlich der übrigen in dem Beschluss genannten Urkun­den ist weder eine Bezugnahme erfolgt noch sind diese zum Bestandteil des Be­schlusses gemacht worden. Sie sind lediglich genannt worden, um die Mittel der Glaubhaftmachung näher zu bezeichnen. Der in Rede stehende konkrete Sachverhalt und die zu unterlassende Handlung war indes durch den Tenor des Beschlusses ein­ deutig bezeichnet.

Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Verfahrens folgt aus § 91 ZPO. Das die einstweilige Verfügung bestätigende wirkt wie die ursprüngliche einstweilige Verfügung und ist daher ohne besonderen Ausspruch mit der Verkündung sofort voll­streckbar (Zöller-Vollkommer, ZPO, § 925 Rn. 9).

Soweit sich die Verfügungsbeklagte gegen die Festsetzung des Streitwertes wendet, führt dies nicht zu einer anderen Festsetzung. Wertbestimmend ist beim Unterlas­sungsanspruch die gemäß § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung, die für den Ver­fügungskläger von dem beanstandeten Verhalten verständigerweise zu besorgen ist und die mit der begehrten beseitigt werden soll (vgl. Zöller, ZPO, § 3 Rn. 16 „"). Auf den von der Verfügungsbeklagten erzielten kommt es dagegen für die Bemessung des Streitwertes nicht an.

Insoweit ist zu sehen, dass die Verwendung des Fotos der Verfügungsklägerin durch die Verfügungsbeklagte eine darstellt. Bei der Streitwertbe­messung ist daher das der Verfügungsklägerin an der wirkungsvollen Ab­wehr eklatanter Verstöße gegen seine geistigen Schutzrechte und seine daraus resul­tierenden Vermögenspositionen zu berücksichtigen. Diesbezüglich hat der Gesetzge­ber mit den gesetzlichen Modifikationen des urheberrechtlichen Schutzes durch das „Gesetz zur Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der " vom 07.03.1990 mit aller zum Ausdruck gebracht, dass die Unterbindung der Missachtung geistiger Schutzrechte ein wichtiges Anliegen der Allgemeinheit ist. Diese gesetzgeberische Intention kann nicht ohne Auswirkung auf die Streitwertbemessung bleiben und zwar auch gegenüber Rechtsverletzern, deren individueller nicht sehr erheblich ist.

Mit Rücksicht darauf hält die Kammer an dem festgesetzten Streitwert von 6.000 € für die unberechtigte Verwendung des Fotos durch die Verfügungsbeklagte fest. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer und steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Gerichte (vgl. OLG GRUR-RR 2004, 342). Das Vorliegen einer möglichen Änderung der gesetzlichen Grundlagen vermag nicht zu einer anderen zu führen.

Insoweit mag die Verfügungsbeklagte darlegen, ob der Widerspruch vom 28.12.2006 auch als Streitwertbeschwerde angesehen werden soll. Hiervon wird derzeit nicht aus­gegangen.

Streitwert: einstweilige Verfügung bis zum Widerspruch 6.000 €

ab dem Widerspruch: Die Kosten des Verfahrens.

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