LG Hamburg, Beschluss v. 09.09.2009 – 308 O 439/09 – “Keine Haftung als Störer bei Abwesenheit und ausgeschaltetem WLAN-Router”

5. November 2009, 15:44:55 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz |

 

 

308 O 439/09

HAMBURG
ÖFFENTLICHE SITZUNG

DATUM: 9.9.2009

In dem Rechtsstreit

Antragsgegnervertreter überreicht Schriftsatz vom 8.9.09 für Gericht und Gegner.

Antragstellerinvertreter überreicht Schriftsatz vom 8.9.09 für Gericht und Gegner.

Die Verhandlung wird unterbrochen, damit die Parteien sich von dem jeweiligen schriftsätzlichen Vortrag der Gegenseite Kenntnis verschaffen können.

Die Verhandlung wird fortgesetzt.

 

Beschlossen und verkündet:

 

Dem Antragsgegner wird für die Rechtsverteidigung Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung unter Beiordnung von RA Becker bewilligt.

Die Sach- und Rechtslage wird erörtert.

Die Kammer gibt zu erkennen, dass nach ihrer Auffassung aufgrund der Ausführungen des Antragsgegners der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung keinen Erfolg haben kann. Das wird erläutert.

Antragstellervertreter erklärt:

Ich bin zwar anderer Auffassung, nehme gleichwohl in Anbetracht der klaren Aussagen der Kammer den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.

Die Rücknahmeerklärung wird vorgespielt und genehmigt.

Antragsgegnervertreter stellt Kostenantrag.

 

Beschlossen und verkündet:

 

Die Antragstellerin trägt die des Verfahrens nach einem Gegenstandswert von € 25.000,-.

 

Antragsgegnerseite wird erläutert, dass die Kammer in vergleichbaren Fällen auch bei Erlass von einstweiligen Verfügungen den Gegenstandswert für ein Album abweichend von der vorigen Einschätzung der Antragstellerin regelmäßig auf € 25.000,-begrenzt.

 

Nach Diktat genehmigt
Rachow

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