LG Berlin, Beschluss v. 15.03.2011 – 15 O 103/11 – “Haftung für Inhalte, die per RSS-Feed über Webseite verbreitet werden”

3. Juni 2011, 10:50:27 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz |

LANDGERICHT BERLIN
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS

Leitsätze des Gerichts
1. Der Umstand allein, dass mittels eines RSS-Feeds vebreitet werden, stellt grundsätzlich keine (konkludente) Einräumung von Nutzungsrechten für eine öffentliche Zugänglichmachung dar.

2. Bindet der Betreiber einer Webseite Photos automatisiert über einen RSS-Feed in seine Onlinepräsenz ein, so macht er sich diese zu eigen und haftet insbesondere für eine urheberrechtlich unzulässige Verwendung. Das gilt auch dann, wenn das eingebundene Material als aus einem fremden RSS-Feed stammend gekennzeichnet wird und ein Haftungsausschluss formuliert ist.

In der einstweiligen Verfügungssache

wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, gemäß §§ 935 ff., 91 ZPO angeordnet:

1. Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten

untersagt.

die Fotografie XXX, wie nachstehend abgebildet

[...]

ohne des Antragstellers zugänglich zu machen oder zugänglich machen zu lassen, insbesondere wie geschehen auf der von dem Antragsgegner betriebenen Webseite —.de.

2. Der Antragsgegner hat die des Verfahrens zu tragen.

3 Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die war aus den Gründen der in einfacher Abschrift (ohne Anlagen) urkundlich mit ihr verbundenen Antragsschrift zu erlassen, die von der Kammer geteilt werden. Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht, § 937 Abs. 2 ZPO.
Hinsichtlich des Tenors hat die Kammer von ihrer Befugnis nach § 938 Abs. 1 ZPO Gebrauch gemacht.

Die des Gerichts folgt aus § 32 ZPO.

I. Der Antrag ist begründet.

1. Der Antragsteller hat einen aus § 97 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §§ 15 Abs. 2, 19a folgenden Anspruch, die weitere unlizenzierte Nutzung des verfahrensgegenständlichen Lichtbildes zu unterlassen, hinreichend dargelegt und auch glaubhaft gemacht.

Das der im Tenor wiedergegebenen Abbildung zugrunde liegende ist jedenfalls nach § 72 urheberrechtlich geschützt. Die Urheberrechte an Lichtbildern stehen nach § 72 Abs. 2 dem zu. Das ist in Anwendung des Schöpferprinzips (§ 7 UrhG) derjenige, der die Aufnahme selbständig geschaffen hat. Im Streitfall hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, zu sein. Seine Urheberschaft folgt insbesondere aus der Urheberbenennung auf der Webseite —de; es gilt die des § 10 UrhG. Das vom Antragsteller geschaffene ist – wie ein Abgleich des Verletzungs- und des Verfügungsmusters zeigt – auf der genannten Webseite des Antragsgegners aufrufbar und damit im Sinne des § 19a UrhG zugänglich gemacht worden.

Diese Nutzung ist rechtswidrig, da es an der erforderlichen Rechtseinräumung durch den Antragsteller fehlt. Betreiber der Webseite ist der Antragsgegner. Damit ist er für die Lichtbildnutzung verantwortlich.

Dagegen lässt sich nicht anführen, dass das Lichtbild im Rahmen der auf die Webseite integrierten News wiedergegeben wurde. Auch diesbezüglich folgt die Kammer der Argumentation des Antragstellers.

Denn es beruht auf der eigenen Entscheidung des Antragsgegners, die Beiträge des Portals “b—.de News” auf seine Webseite einzustellen. Damit hat er sich den Inhalt dieser einschließlich der dazu gehörenden Fotos zu eigen gemacht und seinem Webseitenangebot hinzugefügt. Auch wenn der Nutzer der Internetseite durch die Nennung “b— News” erkennt, dass die Beiträge von b—.de stammen, werden sie doch von dem Antragsgegner öffentlich zugänglich gemacht. Auch mit einem im auf einen Haftungsausschluss vermag sich der Antragsgegner von den übernommenen Beiträgen nicht ernsthaft zu distanzieren (vgl. für alles Vorstehende: LG CR 2010, 614 f, zitiert nach juris).

Zugunsten des Antragsgegners gilt auch nicht das aus § 10 S. 1 . Nach der des Bundesgerichtshofs (GRUR 2004, 860-864 – -Versteigerung, zitiert nach juris; GRUR 2007, 708-712 – -Versteigerung II, zitiert nach juris; GRUR 2007, 724-726, zitiert nach juris) betrifft diese Vorschrift die strafrechtliche sowie die Schadensersatzhaftung des Diensteanbieters und nicht den – wie im Streitfall – geltend gemachten . Für diesen ist ein Verschulden nicht erforderlich.

Die ist durch die Verletzungshandlungen indiziert und nicht durch eine ausgeräumt. Eine etwaige zwischenzeitliche Entfernung von der Webseite würde nicht genügen.

2. Es bestehen auch keine Bedenken im Hinblick auf das Vorliegen eines Verfügungsgrundes. Der Antragsteller muss eine weitere und die durch die bestehende Gefährdung seiner Schutzrechte nicht hinnehmen und sich nicht auf ein Erkenntnisverfahren verweisen lassen.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs 1 S. 1 ZPO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes richtet sich nach §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO. Allerdings ist das des Antragstellers an der begehrten mit nur 2.000,- € zu bemessen, da nach der der Kammer bei Lichtbildern der verfahrensgegenständlichen Art regelmäßig ein Hauptsachewert von 3.000,- € als angemessen erachtet wird, so dass sich für ein einstweiliges Verfügungsverfahren, bei dem zwei Drittel des Hauptsachewertes in Ansatz zu bringen sind, ein Wert von 2.000,- € ergibt.

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