LG Landshut, Beschluss v. 20.01.2011 – 4 Qs 346/10 – “Rechtmäßigkeit der Überwachung von Computer mit Trojaner, der alle 30 Sekunden Bildschirmausdrucke erstellt”

21. Februar 2011, 11:02:38 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz |

LANDGERICHT LANDSHUT

BESCHLUSS

In dem …

wegen Verstoßes gg. d. BtMG;

hier: Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidung nach 101 Abs. 7 StPO vom 20.01.2011:


I. Auf die sofortige Beschwerde des Beschuldigten 1.0 wird der Beschluss des Amtsgerichts Landshut vom 04.10.2010 abgeändert.

II. Es wird festgestellt, dass der Vollzug des

Beschlusses des Amtsgerichts Landshut vom 02.04.2009 rechtswidrig war, soweit grafische Bildschirminhalte (Screenshots) kopiert und ge­speichert wurden.

III. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des

Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Landshut vom 04.10.2010 als unbe­gründet

verworfen.

IV. Die Staatskasse trägt die des Beschwerdeverfahrens und die Hälfte der dem Beschuldig­ten dabei entstandenen notwendigen Aus­lagen.

Gründe:

1.

Mit Beschluss vom 02.04.2009 ordnete das – Ermitt­lungsrichter – Landshut gemäß 100 a StPO "die und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs auf Ton und Schriftträger unter gleichzeitiger Schaltung einer Zählerver­gleichseinrichtung bzw. Herausgabe von Gesprächsverbindungsdaten und Standorte des Mobiltelefons" für den Telefonanschluss des Beschuldigten mit der Nummer des Netzbetreibers  für 3 Monate bis maximal zum 02.07.2009 an. Ferner enthält der Beschluss folgende Aussprüche:

"Mit umfasst von dieser Anordnung ist auch die Direktanwahl der Mailbox und der technischen Schaltung.

Angeordnet wird insbesondere auch die und Aufzeichnung der über den oben genannten Anschluss geführ­ten verschlüsselten Telekommunikation sowie die Vornahme der hierzu erforderlichen Maßnahmen im Rahmen einer Fern­steuerung.

Angeordnet wird auch die Überwachung des verschlüsselten Telekommunikationsverkehrs über HTTPS und der verschlüssel­te Telekommunikationsverkehr über Messenger wie z.B. Skype.

Auch insoweit sind nur solche Maßnahmen zulässig, die der Überwachung der Telekommunikation dienen, und die für die technische Umsetzung der Überwachung zwingend erforderlich sind. Unzulässig sind die Durchsuchung eines Computers nach bestimmten auf diesem gespeicherten Daten sowie das Kopie­ren und Übertragen von Daten von einem , die nicht die Telekommunikation des Beschuldigten über das mittels Voice-over-IP betreffen. Auch das Abhören von Ge­sprächen, die außerhalb eines Telekommunikationsvorgangs im Sinne des § 100 a StPO erfolgen, ist unzulässig."

Hinsichtlich der Begründung dieser Anordnungen wird auf den Be­schluss Bezug genommen.

Der Beschluss wurde im Auftrag der Landshut von den ,Polizeibehörden vollzogen. Hierzu hat das Bayerische Landeskriminalamt zum/Zwecke der Ausleitung der verschlüsselten Telekommunikation auf dem des Beschuldigten. eine aufgebracht, welche über zwei Überwachungsfunktionen verfügt: Die Überwachung und Ausleitung der verschlüsselten Skype-Kommunikation (Voice-over-IP sowie Chat) vor der Ver- bzw. nach der Entschlüsselung sowie das Erstellen von Screenshots der Skype- sowie des -Browsers Firefox im Intervall von 30 Sekunden zur Überwachung der über https geführten Tele­kommunikation. Diese Maßnahmen wurden sodann auch umgesetzt.

Der Beschuldigte wurde von den durchgeführten Telekommunikationsmaßnahmen nicht unterrichtet.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 02.03.2010 beantragte der Beschuldigte beim Landshut gemäß 101 Abs. 7 Satz 2 StPO die Rechtswidrigkeit der Maßnahme des Beschlusses vom 02.04.2009 des Amtsgerichts Landshut festzustellen. Hin­sichtlich der Begründung dieses Antrags wird auf den Schriftsatz vom 02.03.2010 Bezug genommen.

Mit Beschluss des Amtsgerichts – Ermittlungsrichter – Landshut vom 04.10.2010 wurde der Antrag des Beschuldigten auf gericht­liche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Aus den Beschlussgründen, auf die Bezug genommen wird, ergibt sich, dass das Amtsgericht den Beschluss vom 02.04.2009 und die durchge­führten Telekommunikationsmaßnahmen als rechtmäßig erachtet.

Gegen, diesen formlos zugestellten Beschluss legte der Beschul­digte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 11.10.2010, eingegangen beim Amtsgericht Landshut am selben Tag, sofortige Beschwerde ein. Zur vorgebrachten Begründung der sofortigen Be­schwerde wird auf die Verteidigerschriftsätze Bezug genommen.

Die Landshut hat beantragt, die sofortige Be­schwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten ist gemäß §§ 101 Abs. 7 Satz 3, 311 Abs. 2 StPO zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg. Zwar ist der Beschluss des Amtsgerichts vom 02.04.2009 nicht rechtswidrig, wohl aber seine Umsetzung, soweit die grafischen Bildschirminhalte kopiert, also sog. Screenshots gefertigt wurden.

1. Der Beschuldigte war einer Katalogtat gemäß § 100 a Abs. 2 Nr. 7 a.und b StPO hinreichend verdächtig. Denn nach den bis­herigen Ermittlungen schloss sich der Beschuldigte,g;e1;, zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt ab 2004 einer Personengruppe an, die Betäubungsmittel ins verkauft, um – wie diese Personen – zu erzielen. Entsprechend diesem Plan wurden von September 2007 bis April 2008 bei ins­gesamt 74 Gelegenheiten Auslandsverkäufe durchgeführt. Dies ist strafbar als gewerbsmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit bandenmäßiger unerlaubter Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge .in 74 Fällen gemäß §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 a Abs. 1, 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 BtMG in Verbindung mit Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG, § 53 StGB.

2. Es ist von Rechts wegen auch nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht mit Beschluss vom 02.04.2009 neben der allgemei­nen Telefonüberwachung auch die Überwachung der verschlüssel­ten Telekommunikation sowie die Vornahme der hierzu erforder­lichen Maßnahmen im Rahmen einer "Fernsteuerung" angeordnet hat. Auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Amts­gerichts Landshut vom 02.04.2009, die sich die Kammer zu Ei­gen macht, wird Bezug genommen.

Mit einer weit verbreiteten Meinung in und Literatur ist auch die Kammer der Auffassung, dass die sogenannte Quellen-TKÜ einschließlich der hierfür erforder­lichen technischen Maßnahmen zulässig ist (LG vom 31.08.2010, Aktenzeichen 608 Qs 17/10; KMR/Bär § 100 a StPO Rn 31 b f.; Meyer-Goßner 53. Aufl., § 100 a StPO Rn 7; KK-StPO/Nack, 6. Aufl., § 100 a Rn 27; Beck OK-StPO/Graf § 100 a StPO Rn 114 ff; AG Bayreuth MMR 2010, 266). Denn § 100 a StPO erfasst grundsätzlich die Überwachung und Aufzeichnung aller vom Beschuldigten im Rahmen von Telekommunikationsvor­gängen zum Zwecke dieser Kommunikation produzierten und für die Weiterleitung an den Kommunikationspartner vorgesehenen Daten. Aus rechtlicher Sicht unproblematisch ist die Überwa­chung und Aufzeichnung der bereits versendeten Daten. Diese ist aber praktisch wertlos, wenn die Daten vorher verschlüs­selt werden. Um auch in einem solchen Fall die Überwachung der Telekommunikation gewährleisten zu können, ist es unab­dingbar, bereits vor der Verschlüsselung und somit vor der Absendung auf die Audiodaten zuzugreifen. Andernfalls würde – gerade im Bereich der weit verbreiteten Internettelefonie – eine Vielzahl von Telekommunikationsvorgängen durch Maßnahmen gemäß 100 a StPO nicht überwacht werden können. Dieser Umstand schafft denn auch eine "Annexkompetenz" für den tech­nischen Eingriff in das Computersystem des Versenders mittels eines aufgespielten Computerprogramms (vgl. LG aaO). Für den Bereich der Internettelefonie (Voice-over-IP-Kommu­nikation) wird eine solche "Quellen-TKÜ" demnach von einer weit verbreiteten Meinung auch für zulässig erachtet (siehe oben).

3. Jedoch war der Vollzug des Beschlusses vom 02.04.2009 inso­weit rechtswidrig als im zeitlichen Abstand von 30 Sekunden Screenshots von der Bildschirmoberfläche gefertigt wurden, während der Internet-Browser aktiv geschaltet war.. Denn nach Auffassung der Kammer besteht für das Kopieren und Speichern der grafischen Bildschirminhalte, also der Fertigung von Screenshots, keine Rechtsgrundlage, weil zum Zeitpunkt dieser Maßnahmen noch kein Telekommunikationsvorgang stattfindet.

Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass sich beim verschlüsselten E-Mail-Verkehr dieselben technischen Probleme wie bei der Internettelefonie stellen, nämlich, dass nach Versenden der E-Mail eine Entschlüsselung nicht möglich ist, weshalb eine Telekommunikationsüberwachung wertlos ist. Doch kann nicht außer Acht gelassen werden, dass – anders als bei der Internettelefonie – die E-Mail zum Zeitpunkt ihrer "Ab­lichtung" mittels "Screenshot" noch nicht unmittelbar vor ih­rer Versendung steht, insbesondere auch wieder geändert oder gelöscht werden könnte. Zwar muss der Beschuldigte um eine E-Mail verfassen zu können, eine Verbindung zu einem aufbauen, der ihm die erforderliche Maske zur Verfügung stellt. Der Vorgang des Schreibens der E-Mail findet dann aber ohne Datenaustausch statt, da die einzelnen Buchstaben nicht sofort an den weiter übertragen werden. Die E-Mail wird erst dann zum und damit in die Außenwelt transportiert, wenn der Beschuldigte den "Versenden-Button” betätigt. Hält man sich diese technischen Vorgänge vor Augen, kann nach Auffassung der Kammer – auch im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Unzulässigkeit der Online-Durchsuchung (NJW 2008, 822) – beim Schreiben ei­ner E-Mail noch nicht von einem Vorgang der Telekommunikation gesprochen werden. Etwas Anderes kann auch nicht aus dem Um­stand hergeleitet werden, dass der Beschuldigte zunächst, um die E-Mail schreiben zu können, eine Internetverbindung her­stellt. Denn anders als beim Aufbau einer Telefonverbindung wird die Verbindung zum nach dem Aufruf der E-Mail- Maske nicht weiter genutzt. Beim Schreiben der E-Mail findet gerade kein Datenaustausch mit dem statt. Es kann auch nicht davon gesprochen werden, dass das Schreiben der E-Mail so eng mit ihrer späteren Versendung verknüpft ist, dass bereits das Schreiben in der Maske ohne Datenaustausch ein Vorgang der Telekommunikation im Sinne des 100 a StPO wäre. Dies zeigt sich schon darin, dass die E-Mail während und nach dem Schreiben stets noch geändert oder gelöscht werden kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.

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