AG Tiergarten, Urteil v. 24.03.2010 – 332a Ds 47/09 – “Diddl-Maus: Verurteilung wegen strafbarer Markenrechtsverletzung gemäß § 143 MarkenG”
19. Mai 2010, 14:11:53 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz |

Amtsgericht Tiergarten
Im Namen des Volkes
In der Strafsache …
wegen Verstoßes gegen das Markengesetz pp.
hat das Amtsgericht Tiergarten …
für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird wegen gewerbsmäßiger Kennzeichenverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten
verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewendete Vorschriften: § 143 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 MarkenG; § 56 StGB.
Gründe:
I.
Der 51-jährige vietnamesische Angeklagte ist ledig und hat eine bereits erwachsene Tochter, die gesondert verfolgte D. Er ist selbständiger Kaufmann. Zu seinen Einkommensverhältnissen machte er keine Angaben.
Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:
1. Am 12. Februar 2001 verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten in Berlin wegen eines Vergehens gegen das Markengesetz zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu 50 DM.
2. Am 24. Juni 2002 wurde er vom Amtsgericht Tiergarten wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 25 € verurteilt.
3. Am 20. Juli 2004 wurde er – ebenfalls vom Amtsgericht Tiergarten – wegen eines erneuten Verstoßes gegen das Markengesetz – zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt.
4. Am 17. Januar 2007 verurteilte ihn das Amtsgericht Pirna wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer verbotenen Waffe zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 25 €.
5. Zuletzt wurde der Angeklagte am 1. September 2008 durch das Amtsgericht Tiergarten wegen eines weiteren Verstoßes gegen das Markengesetz zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt.
II.
Am 24. Juli 2007 bot der Angeklagte in seinem Einzelhandels-Ladengeschäft … 45 mit so genannten „Diddl-Mäusen" versehene Handtücher zum Kauf an. Diese Handtücher waren in Indien hergestellt worden und vom Angeklagten am 18. Juli 2009 auf einem Großmarkt in Prag bei einem chinesischen Händler zum Preis von umgerechnet 1,70 € pro Stück angekauft worden. In seinem Geschäft in Berlin verkaufte der Angeklagte die Handtücher zum Stückpreis von 2,50 € bis zu 3,50 €. Das Motiv „Diddl-Maus" ist beim Deutschen Patent – und Markenamt unter der Bildmarke 30556018.2 registriert. Inhaberin dieser Bildmarke ist die „Depesche" Vertrieb-GmbH & Co. KG, 21502 Geesthacht. Die Inhaberin der Bildmarke hatte keine Zustimmung zur Verwendung des Motivs auf den angebotenen Handtüchern erteilt. Aufgrund der Ähnlichkeit der Abbildungen auf den Handtüchern mit der geschützten Bildmarke besteht für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen.
Der Angeklagte hielt es wegen seiner einschlägigen Vorverurteilungen, des Herstellungslandes, des Erwerbsortes sowie insbesondere des günstigen Einkaufspreises für möglich, dass es sich bei den Motiven auf den Handtüchern um eine geschützte Marke handelte und dass die Handtücher ohne Zustimmung des Markeninhabers hergestellt und angeboten wurden. Im Hinblick auf den durch den Verkauf der Handtücher erwarteten Verdienst fand er sich jedoch damit ab. Der Angeklagte wollte sich durch den wiederholten Verkauf derartiger Handtücher eine nicht unerhebliche dauerhafte Einkommensquelle verschaffen.
III.
Der Angeklagte hat eingeräumt, die streitgegenständlichen Handtücher am 18. Juli 2009 auf einem Großmarkt in Prag bei einem chinesischen Händler zum Preis von umgerechnet 1,70 € pro Stück angekauft und in Berlin zum Stückpreis von 2,50 € bis zu 3,50 € verkauft zu haben. Er sei sich dabei jedoch nicht bewusst gewesen, dass es sich bei den Abbildungen auf den Handtüchern um eine geschützte Marke gehandelt habe.
Diese Einlassung ist jedoch unglaubhaft. Das Gericht gehr vielmehr davon aus, dass es der Angeklagte aufgrund seiner einschlägigen Vorverurteilungen, des Herstellungslandes, des Erwerbsortes sowie insbesondere des günstigen Einkaufspreises zumindest für möglich hielt, dass es sich bei den Motiven auf den Handtüchern um eine geschützte Marke handelte und dass die Handtücher ohne Zustimmung des Markeninhabers hergestellt und angeboten wurden.
Die Feststelllungen zur Ähnlichkeit der verwendeten Abbildungen mit der geschützten Bildmarke beruhen auf der Inaugenscheinnahme der Abbildungen BI. 13-15 und 18 sowie 26-32, auf die gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wird.
Die Feststellung, dass die bei den vom Angeklagten zum Verkauf angebotenen Handtücher nicht mit Zustimmung des Markeninhabers in den Verkehr gebracht worden waren, ergibt sich aus den insoweit gern. § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO verlesenen Angaben des Zeugen G.
IV.
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte der gewerbsmäßigen Kennzeichenverletzung gemäß § 143 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 MarkenG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 MarkenG schuldig gemacht, denn er hat ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr unter einem Zeichen Waren angeboten, obwohl wegen der Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht.
V.
Bei der Strafzumessung wurde, ausgehend vom Strafrahmen des § 143 Abs. 2 MarkenG, zu Gunsten des Angeklagten insbesondere berücksichtigt, dass er hinsichtlich des objektiven Tatbestandes geständig war und sich bereits im Ermittlungsverfahren mit der außergerichtlichen Einziehung der sichergestellten Handtücher einverstanden erklärt hat. Deutlich strafschärfend wirkten sich demgegenüber seine z.T. einschlägigen Vorstrafen aus. Unter Berücksichtigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt das Gericht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten für tat- und schuldangemessen.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte nach § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte wurde erstmalig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Es ist daher zu erwarten, dass er sich bereits diesen Umstand zur Warnung dienen lässt und es der Einwirkung des Strafvollzuges nicht bedarf, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
Vl.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.
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