LG Berlin, Beschluß vom 16.02.2006 – AZ: 27 O 741/05 – Zu den Voraussetzungen des Rechts auf Anonymität

24. Oktober 2009, 09:46:29 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz |

Das stellt in der unten wiedergegebenen Entscheidung sehr schön die einzelnen Kriterien für die Entscheidung darüber zusammen, wann es ein Recht auf Nichtnennung des eigenen Namens (Anonymität) gem. § 823 iVm Art. 2 GG im gibt und wann eben nicht.

Wer -wie der Antragsteller im unten wiedergegebenen Verfahren- den Weg in die Öffentlichkeit selbst sucht, muss eben auch damit leben, seinerseits genannt zu werden.

beschluss

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