AG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.02.2006 – AZ: 32 C 2129/05 – 84 – Kostenvermeidungspflicht des Abmahnenden

24. Oktober 2009, 09:55:00 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz |

In der vorliegenden Entscheidung betont das AG die Schadensminderungspflicht im Falle von Abmahnungen, bzw. außergerichtlicher Rechtsverfolgung. Auch wer zu Recht eine ausspricht, ist verpflichtet, die für den Abgemahnten gering zu halten. Dafür muß er insbesondere eigene Fähigkeiten einsetzen. In diesem Fall hatte ein eine andere Anwältin mit einer beauftragt obwohl er nach den Feststellungen des Gerichtes selbst problemlos zur des Abmahnschreibens in der Lage gewesen wäre.

Ausdrücklich zitiert das in seiner Entscheidung die des Bundesgerichtshofs in Sachen der bei Selbstvertretung ( vom 6. Mai 2004 – AZ: I ZR 2/02) und wies die Klage auf der ab. Der Beklagte hatte in seinem Weblog seine (ins Blaue hinein aufgestellten) Mutmaßungen über einen anderen im Zusammenhang mit einem Strafverfahren mitgeteilt. Daraufhin wurde er Monate später von einer Rechtsanwältin abgemahnt. Der Beklagte unterwarf sich zwar, zahlte aber die Rechtsverfolgungs- kosten nicht. Zu Recht, wie das Frankfurt am 27. Januar entschied.

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