LG Frankfurt, Urteil v. 26.08.1998 – 2/6 O 438/98 – “warez.de – Priorität einer älteren Domain gegenüber jüngerer Marke”

10. November 2009, 11:03:58 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz |

 

LANDGERICHT FRANKFURT/MAIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen: 2/6 O 438/98
Entscheidung vom 26. August 1998

In dem Rechtsstreit

(…)

hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts a.M. (…) für Recht erkannt:

Der Beschluß – – vom 23.06.1998 wird aufgehoben.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die des Eilverfahrens zu tragen.

Das ist vorläufig vollstreckbar; die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,00 DM abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Antragstellerin ist Inhaberin der am 18.02.1998 angemeldeten und am 22.04.1998 beim deutschen eingetragenen "warez". Bei dem Versuch, die als - im reservieren zu lassen, stellte die Antragstellerin fest, daß diese von ihr zur Kennzeichnung von Planungsstunden verwendete bereits für den Antragsgegner als -Name registriert war.

Die Antragstellerin bewirkte den Beschluß – einstweiligen Verfügung – der Kammer vom 23.06.1998, durch die dem Antragsgegner bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurde, ohne der Antragstellerin zukünftig im den - "warez. de" zu benutzen, insbesondere die "warez. de" als - im Internet zu verwenden oder reserviert zu halten.

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seinem .

Die Antragstellerin ist der Auffassung, der Antragsgegner verletzte durch die Reservierung des Domain-Namens "warez" ihr Recht aus der . Darauf, ob der Antragsgegner, was der Fall sei, ein Angebot im Internet unterbreitet habe, komme es nicht an.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluß – – vom 23.06.1998 zu bestätigen.

Der Antragsgegner stellt den Antrag,

den Beschluß – einstweilige Verfügung – vom 23.06.1998 aufzuheben und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Er behauptet, der Begriff "warez" stehe generell für Raubkopien und sei für ihn bereits am 04.08.1997 als Domain-Name eingetragen worden. Bislang würden von ihm unter dieser Domain keine angeboten.

Mit auf der Landgerichte und vertritt der Antragsgegner die Auffassung, allein die Reservierung eines Domain-Namens stelle noch keine relevante Benutzung des Begriffes dar, mithin auch keine Verletzung eines möglicherweise entgegenstehenden Markenrechts.

Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:

Nachdem der Antragsgegner gegen die einstweilige Verfügung eingelegt hat, war diese auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, dies führt zu ihrer Aufhebung.

Aus der von der Antragstellerin selbst vorgelegten der eG vom 25.08.1998 (Bl. 126, 127 d.A.) ergibt sich, daß die Domain "warez. de" vom Antragsgegner bereits seit dem 04.08.1997 und schon zuvor seit dem 14.10.1996 von einem Herrn (..) genutzt wurde. Des weiteren ergibt sich aus den von der Antragstellerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen, dass der Antragsgegner unter dem Domain- "warez.de" bereits im September/Oktober 1997 , nämlich Computerprogramme anbot. Bei der Bezeichnung "warez" handelt es sich mithin um einen im geschäftlichen Verkehr vom Antragsgegner als Namen für seinen benutzte Bezeichnung im Sinne des § 5 Abs. 2 . Diese Bezeichnung kommt gegenüber der Marke der Antragstellerin auch der bessere Zeitraum zu, da diese erst im Februar 1998 angemeldet und im April 1998 eingetragen wurde. Den seitens der Antragstellerin geltend gemachten Unterlassungsansprüchen aus § 14 stehen mithin prioritätsältere Ansprüche des Antragsgegners aus §§ 5 Abs. 2, 15 entgegen, so dass die erlassene einstweilige Verfügung aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 708 Nr. 6 ZPO.

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