DPMA, Beschluss v. 09.08.2010 – 304 22 150 – S 50/10 Lösch–“Löschung der Marke Querdenker” (noch nicht rechtskräftig)

13. Oktober 2010, 11:41:07 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz |


Deutsches - und

Dienststelle Jena

BESCHLUSS

In der Löschungssache

betreffend die 304 22 150 Querdenker

hat die Markenabteilung 3.4. des Deutschen - und Markenamtes durch die Regierungsdi­rektorin Seyfarth als Vorsitzender, die Regierungsdirektorin Schäfer und die Regierungsdirekto­rin Welter beschlossen:

1. Die Marke 304 22 150 wird gelöscht.

2 . Der Antrag der Markeninhaberin, der Löschungsantragstellerin die des Verfah­rens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die angegriffene 304 22 150

Querdenker

wurde für die und

„Druckereierzeugnisse; Seminare, Ausbildungs- und Fortbildungsberatung; , Unternehmensberatung, Marketingberatung"

am 02.11.2004 in das Markenregister eingetragen.

Gegen die hat die Antragstellerin mit am 12.02.2010 beim Deutschen Patent- und Mar­kenamt eingegangenem Schriftsatz Löschungsantrag gestellt.

Sie ist der Auffassung, dass die Marke nicht habe eingetragen werden dürfen, da ihr jegliche Un­terscheidungskraft fehle und sowohl zum Zeitpunkt der als auch heute ein Freihal­tungsbedürfnis an dem Begriff „ Querdenker " bestehe.

Für die Annahme der fehlenden sei kein lexikalischer oder sonstiger Nach­weis erforderlich, dass die Angabe bereits bekannt sei oder verwendet werde. Die Eintragung einer sei zu versagen, wenn sie einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweise, der für die in Frage stehenden und ohne weiteres als solcher erfasst werde. Ein en­ger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder reiche aus, so dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres erfasse. Die angemelde­te Marke beinhalte eine Sachaussage für die angemeldeten Waren und und er­schöpfe sich in dieser.

Die Wortkombination sei nicht ungewöhnlich. „ Querdenker " sei eine gebräuchliche für Personen mit unkonventionellen Denk- und Handlungsansätzen. Personen, die in ihrem Den­ken und Handeln versuchen, erheblich von althergebrachten Methoden abzuweichen, Brücken zu anderen Disziplinen zu schlagen, um gänzlich neue Wege zu beschreiten werden als

„ Querdenker " bezeichnet, z.B. Albert Einstein. Im Gegensatz zu einem „ Querkopf " fördere der Querdenker den Fortschritt. Es handele sich um eine den Sprach- und Bezeichnungsgewohnhei­ten entsprechende Wortkombination, welche sich aus vergleichbaren Wortkombinationen zur Bezeichnung einer bestimmten Art von Denken herausgebildet habe wie Querleser, Vordenker usw. Im Duden werde „ Querdenker " definiert als jemand, der eigenständig und originell denkt und des­sen Ideen und Ansichten oft nicht verstanden oder akzeptiert werden. In Bezug auf die bean­spruchten Waren und Dienstleistungen bedeute und beschreibe das Wort einfach, dass bei der Herstellung von Druckereierzeugnissen sowie bei den Dienstleistungen Wege beschritten würden, die nicht herkömmlich seien. Die Markeninhaberin selber benutze den Begriff „ Querdenker " rein beschreibend und entgegen der in Großbuchstaben sowie in verschiedenen Wortkombinationen mit dem ®. Dies erwecke den Anschein, dass sämtliche Begriffskombinationen geschützt seien. Entsprechend finde der Begriff „ Querdenker " nicht nur Verwendung im Zusam­menhang mit den Produkten des Markeninhabers, sondern auch andere Hersteller von Druckerei­erzeugnissen oder Dienstleistern bezeichneten ihre Produkte so. Die Markeninhaberin werde das Eintragungshindernis auch nicht gemäß § 8 Abs. 3 mittels Verkehrsdurchsetzung vor der Entscheidung überwinden können. Der Begriff „ Querdenker " dürfe auch nicht für die angegriffe­nen Klassen monopolisiert werden. Anderen Marktteilnehmern müsse die blickfangmäßige Benut­zung des Begriffs erlaubt sein, um auf außergewöhnliche Produkte aufmerksam zu machen. Für die Freihaltebedürftigkeit spreche, dass das Wort „ Querdenker " bereits 2000 im Duden eingetra­gen gewesen sei. Ein so allgemeines Wort sei auch generell nicht geeignet, dem Verkehr einen auf ein bestimmtes Unternehmen zu geben. Auch in der dürfe es nicht verwehrt sein, für abweichende Denkweisen anschaulich zu werben. Dies gelte entsprechend für - und Unternehmensberatung. Der der Markeninhaberin sei Anfang des Jahres an die Geschäftsführerin der Antragstellerin herangetreten und habe von ihr verlangt, den Begriff „Querdenker" nicht mehr zu benutzen. Die Markeninhaberin habe zudem mindestens noch eine weitere „Querdenker-Marke", nämlich image[5].

Die Antragstellerin beantragt,

die Marke Nr. 304 22 150.3 zu löschen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag, von dem ihr mittels Übergabeeinschreiben, das am 06.04.2010 versandt wurde, Mitteilung gemacht wurde, mit am 19.05.2010 eingegangenem Schriftsatz widersprochen.

Sie habe von der Antragstellerin eine vom 27.01.2010 bezüglich der die streitbefangene Marke verletzenden werblichen Angaben erhalten, die aber nicht ausreichend ge­wesen sei, die zu beseitigen. Eine weitere erbetene sei nicht eingegangen. Die Geschäftsführerin der Antragstellerin sei zusätzlich als Bloggerin aufge­treten und habe sich gegen sie, die Markeninhaberin, geäußert.

Die Antragstellerin habe nicht vorgetragen, dass die Schutzhindernisse bereits im Zeitpunkt der Eintragung ( 22.11.2004 ) vorgelegen hätten. Es handele sich bei dem Wort „ Querdenker " nicht um eine vom Markeninhaber vorgenommene Wortkombination.

Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Inhalt von Druckereierzeugnissen unter der Marke „ Querden­ker " beschreibend sein solle. Druckereierzeugnisse als solche wiesen nicht die Eigenschaft auf, einen „ querdenkenden " Inhalt zu besitzen. Es bestehe auch kein der Allgemeinheit dar­an, dass jedes Unternehmen Druckereierzeugnisse unter der Marke „ Querdenker " frei nutzen könne, um die eigenen Druckereierzeugnisse so beschreiben zu können. Die Benutzung von Dru­ckereierzeugnissen für die Zukunft sei nicht dadurch gesichert, dass die der Wortmarke „Querdenker" erfolge.

„Werbung" sei in Grenzen immer konventionell und eine quer zu den Marktgepflogenheiten ste­hende gedachte Werbung kennzeichne die Werbung nicht als solche, sondern stelle unter dem „ Querdenker " ein Unterscheidungsmerkmal dar, das geeignet sei, die Herkunftsfunktion zu garantieren.

Eine Beratung von Unternehmen mittels Visionen, Gedanken oder Ideen, die quer zu den bisher verlautbarten Visionen, Gedanken oder Ideen stehen beschreibe nicht unbedingt den Gegens­tandsbereich „ Unternehmensberatung ". Der Begriff „ Querdenker " sei gerade auch im Hinblick auf Unternehmensberatung mehrdeutig. Unternehmen könnten auch weiterhin innovative, neue Visionen mit dem Leistungsangebot „ Unternehmensberatung " vermarkten.

Für die übrigen Dienstleistungen gelte dies entsprechend.

Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Amtsakte einschließlich der Schrift­sätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Der Löschungsantrag ist gemäß §§ 54, 50 Abs. 1 zulässig.

Der Löschungsantrag ist auch begründet, denn die angegriffene Marke ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schutzunfähig und hätte als nicht unterscheidungskräftige beschreibende Angabe von der Eintragung ausgeschlossen werden müssen. Danach sind solche von der Eintragung ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Das Schutzhindernis bestand bereits im Zeit­punkt der Eintragung und besteht auch im Zeitpunkt der Entscheidung.

In Bezug auf die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen ist der Begriff beschreibend. Als ein Querdenker wird jemand definiert, der eigenständig und originell denkt und dessen Ideen und Ansichten oft nicht verstanden oder akzeptiert werden. Druckereierzeugnisse können daher die Ideen eines Querdenkers beschreiben oder selbst ungewöhnliche, ausgefallene Gedanken verbreiten sowie die Biografien bekannter oder weniger bekannter Querdenker, also der Personen, erläutern. Die Bezeichnung „ Querdenker " kann somit den Inhalt von Druckereierzeugnissen be­schreiben. Auch Unternehmensberatung, Aus- und Fortbildungsberatung usw. können in unge­wöhnlicher Form erfolgen. Seminare können über Ideen von Querdenkern berichten oder selbst solche Ideen vermitteln. Es kann sich auch um einen auf die Erbringer der Dienstleistun­gen handeln, die bei der Erbringung neue und innovative Ideen einbeziehen. Ebenso wurde der vergleichbare Begriff „ Cleverle " vom Bundespatentgericht nicht für eintragbar erachtet ( s. BPatG 33VV(pat)117/06 vom 08.01.2008 ). Bei „Querdenker" handelt es sich um eine Wortzusammenset­zung, deren Sinn sich im Zusammenhang mit den in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen ohne weiteres erschließt, nämlich, dass es sich um Waren und Dienstleistungen handelt, die sich mit innovativen, unorthodoxen und auch themenübergreifenden Gedanken fernab der eingefahre­nen befassen, z.B. philosophische und wirtschaftliche oder naturwissenschaftliche Themen in bisher ungewohnter Weise verbinden. Der Begriff ist auch nicht mehrdeutig. Woraus sich das „ Querdenkende " ergibt, muss nicht genau definiert werden, da dies naturgemäß sehr umfassend sein kann. Der Begriff ist ohnehin weit zu verstehen, da er ein breites Feld abdeckt. Querdenker kann es nämlich in allen Bereichen geben. Der Begriff muss auch nicht stets nur positiv aufgefasst werden, da Querdenker oft unbequem sind und eingefahrene Abläufe u.ä. in Frage stellen.

Im Übrigen wird der Begriff „Querdenker" bereits zahlreich in den unterschiedlichsten Zusammen­hängen verwendet und nicht nur von der Markeninhaberin, wie aus den als Anlage 1 — 19 beige­fügten Internetauszügen ersichtlich. Die angesprochenen Verkehrskreise werden davon ausgehen, dass auch noch andere Institutionen über Querdenker, also Personen, die ungewöhnliche Gedan­ken haben, verfügen können.

„Querdenker " ist daher beschreibend für den Erbringer der angebotenen Dienstleistungen bzw. als Thema der angebotenen Waren und Dienstleistungen. Eine Analyse, zu der der Verkehr erfahrungsgemäß nicht neigt, ist dazu nicht erforderlich. Damit ist der Begriff, entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin, nicht zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen eines Unterneh­mens von denen anderer Unternehmen geeignet.

Da der Markenbegriff hier nicht geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, fehlt ihm jegliche .

Zum Umfang „ jeglicher Unterscheidungskraft " ist zu bemerken, dass bei der Prüfung der Unter­scheidungskraft zwar von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist, der allerdings auch das Allgemeininteresse angemessen berücksichtigen muss, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. zu Letzterem z.B. GRUR 1999, 723 (725 f. Rdz. 25­27) — Chiemsee; GRUR 2004, 674 (677 Rdz. 68) — Postkantoor; GRUR 2003, 604 (607 Rdz. 51, 608 Rdz. 60) — Libertel; GRUR Int 2004, 631 (634 Rdz. 44-48) — Dreidimensi­onale Tablettenform I; Hacker, GRUR 2001, 630 ff.).

Der Prüfungsvorgang selbst darf dabei nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden, sondern muss gründlich und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von zu vermei­den (vgl. GRUR 2003, 604 (607 f. Rdz. 59) — Libertel; GRUR 2004, 674 (680 Rdz. 123) — Postkantoor; GRUR 2004, 1027 (1030 Rdz. 45) — Das Prinzip der Bequemlichkeit).

Im Unterschied zu anderen gewerblichen Schutzrechten bezieht das Ausschließlichkeitsrecht an der eingetragenen Marke seine Rechtfertigung nicht aus einer schützenswerten vorherigen Leis­tung. Sein Zweck liegt vor allem darin, im auf eine bestimmte unternehmerische Her­kunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen hinzuweisen und damit deren betriebliche Zu­ordnung zu ermöglichen. Nur soweit eine solche Eignung zur Erfüllung der Herkunftsfunktion be­jaht werden kann, ist es gerechtfertigt, die allgemeine Wettbewerbsfreiheit dadurch einzuschrän­ken, dass eine Angabe oder ein zu Gunsten eines Einzelnen monopolisiert wird. Die Ein­tragung eines Zeichens, das diese Herkunftsfunktion nicht erfüllen kann, würde dem Allgemeinin­teresse widersprechen (vgl. EuGH GRUR Int 2004, 631 (634 Rdz. 48) — Dreidimensionale Tablet­tenform I; Ströbele, GRUR 2005, 93 ff. (96)).

Ob hier auch ein Freihaltebedürfnis im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt, wofür auch einiges spricht, da die Bezeichnung des Erbringers und des Themas der Waren und Dienstleistun­gen nicht für einen Anbieter monopolisiert werden darf, sondern für und die Allge­meinheit freigehalten werden muss, da auch diese innovative, kreative und ungewöhnliche Gedanken haben können, kann aufgrund der bereits fehlenden Unterscheidungskraft dahingestellt blei­ben.

Dem Löschungsantrag war somit stattzugeben.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen ( § 63 Abs. 1 MarkenG ) bestand kein Anlass. Grundsätzlich trägt jeder Verfahrensbeteiligte seine selbst ( § 63 Abs. 1 S. 3 MarkenG ). Einem Beteiligten werden die nur auferlegt, wenn dies der Billigkeit entspricht ( § 63 Abs. 1 S.1 MarkenG ). Dies setzt besondere Umstände voraus, die hier nicht vorliegen. Von der Norm abweichende Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist. Davon ist auszugehen, wenn ein Verfahrensbe­teiligter in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein an dem Erhalt oder dem Erlö­schen des Markenschutzes durchzusetzen versucht ( s. Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl. § 71 Rnr. 11 ). Dies ist hier nicht der Fall, da es der Löschungsantragstellerin nicht verwehrt werden konnte, die Schutzfähigkeit der streitbefangenen Marke im Wege der Löschung überprüfen zu las­sen.

Auf die Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen.

Entscheidung noch nicht rechtskräftig. Markeninhaber teilte heute mit, am 10.11.2010 Beschwerde gegen die Entscheidung des eingelegt zu haben.

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