DPMA, Beschluss v. 07.04.2009 “2008 044 322.7/38 filmgut unterscheidungskräftige Marke für eMail-Dienste”
8. Februar 2010, 16:13:48 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz |
Deutsches Patent- und Markenamt
BESCHLUSS
In Sachen
betreffend die Markenanmeldung 30 2008 044 322.7 / 38 filmgut
Die Anmeldung betreffend die Wortmarke
filmgut
wird teilweise, nämlich für die alle beanspruchten Dienstleistungen mit Ausnahme von „E-Mail-Diensten"
zurückgewiesen.
Gründe
Die Teil-Zurückweisung der angemeldeten Marke erfolgt wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) der angemeldeten Bezeichnung für die im Tenor bezeichneten Dienstleistungen.
Auf die im Amtsbescheid vom 18.09.2008 genannten Zurückweisungsgründe wird Bezug genommen. Die Ausführungen des Anmeldervertreters im Schriftsatz vom 19.11.2008 vermögen keine andere markenrechtliche Entscheidung zu rechtfertigen.
Die Wortmarke
filmgut
wurde am 10.07.2008 als Kennzeichen für die Dienstleistungen
„Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Informationen in Geschäftsangelegenheiten; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln; Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form) für Werbezwecke; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Dateiverwaltung mittels Computer; Erstellen von Statistiken; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Werbung; Werbung im Internet für Dritte; Vermietung von Webeflächen im Internet; Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet, insbesondere zum Austausch von Daten und Informationen zwischen Nutzern; Ausstrahlung von Fernseh-, Rundfunk- und Hörfunksendungen, insbesondere per Video-on-Demand; Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen; Dienste von Presseagenturen; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet; elektronische Nachrichtenübermittlung; elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, Chatrooms und Internetforen; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Übermittlung von Nachrichten; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen (Web-Messaging); E-Mail-Dienste; Auskünfte über Freizeitaktivitäten; Auskünfte über Veranstaltungen; Bereitstellen von elektronischen Publikationen, nicht herunterladbar; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; digitaler Bilderdienst; Erstellen von Bildreportagen; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte; Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form), ausgenommen für Werbezwecke; Publikation von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im Internet; Unterhaltung; Verfassen von Texten, ausgenommen Werbetexte; Zusammenstellung von Rundfunk-, Fernseh- und Kinoprogrammen" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung unter anderem solche Marken ausgeschlossen, denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können.
Zumindest das erste der beiden Eintragungshindernisse, das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft, ist hier aber gegeben.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr.; EuGH GRUR 2006, 229 – Tz. 27 ff. – BiolD; GRUR 2004, 1027 — Tz. 42 ff — DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; GRUR 2004, 674 – Tz. 34 – POSTKANTOOR; BGH GRUR 2006, 850 ff. – Tz. 18 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 257 — Bürogebäude; BGH GRUR 2003, 1050 — Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 — anti KALK).
Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH aaO Tz. 86 – Postkantoor). Jedoch hat der EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende Bedeutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist. Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. GRUR 2004, 680 — Tz. 19 – Biomild),
Maßgebend ist allein, ob der Verkehr in der angemeldeten Marke einen Herkunftshinweis erblickt oder nicht.
Ein Eintragungshindernis kann sich nicht nur aus dem Bezug des Zeichens zu der Ware oder Dienstleistung selbst ergeben, sondern auch daraus, dass die angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf den möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen in dem beanspruchten Zeichen eine Sachinformation sehen (BGH MarkenR 2002, 338, 340 — Bar jeder Vernunft; BGH MarkenR 2003, 148, 149 — Winnetou; EuG GRUR Int. 2001, 864, 866 — CINE COMEDY; BPatG MarkenR 2002, 299, 301 — OEKOLAND).
Die Unterscheidungskraft einer Marke ist dabei zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Durchschnittsempfänger Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH aaO —Tz. 34 – Postkantoor). Ferner ist dieses Eintragungshindernis im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt (EuGH GRUR 2003, 604, 607 — Tz. 44 — 60 – Libertel; EuGH GRUR 2004, 943, 944 — Tz. 25 — SAT.2).
Bei der Prüfung ist nach der Rechtsprechung des BGH von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d. h. jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2008, 710 — Tz. 12 — VISAGE). Allerdings darf der entsprechende Prüfungsvorgang dabei nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden, sondern er muss vielmehr gründlich und vollständig sein (vgl. EuGH aaO — Tz. 59 – Libertel; aaO — Tz. 123 – Postkantoor).
Nach diesen Grundsätzen erfüllt die angemeldete Marke selbst diese geringen Anforderungen nicht, da sie für die im Tenor bezeichneten Dienstleistungen eine im Vordergrund stehende Sachaussage beinhaltet und sich in dieser zugleich erschöpft.
Die angemeldete Wortmarke „Filmgut" setzt sich den jeweils deutschen Substantiven „Film" und „Gut" zusammen.
Wie im Amtsbescheid vom 18.09.2008 bereits zutreffend ausgeführt wurde, sind „Filme" bekanntlich Abfolgen von bewegten Bildern, Szenen usw. zur Vorführung im Kino oder zur Ausstrahlung im Fernsehen (vgl. DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Auflage, 2001, Seite 543).
Der Begriff „Gut" weist auch in seiner Verwendung als Suffix lediglich auf einen materiellen oder geistigen Wert, eine Ware oder ein Material hin (vgl. DUDEN, aaO, S. 691). Geläufig sind in diesem Zusammenhang Wortzusammenfügungen wie „Sprachgut (in sprachlicher Form Überliefertes), Schriftgut (Gesamtheit von Schriftstücken, Geschriebenem), Gedankengut (Gesamtheit vorhandener Gedanken einer Kultur), Liedgut (Gesamtheit der überlieferten Lieder einer Epoche), Kulturgut, Luxusgut, Wirtschaftsgut, Grillgut, Gemeingut, Massengut, Handelsgut, Sammelgut, Bildungsgut, Konsumgut, Archivgut, Erbgut.
Aus der Begriffsbildung wird damit hinreichend deutlich, dass es sich bei „Filmgut" um eine Sammlung oder Gesamtheit von Filmen handelt.
Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens ist von der Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks auszugehen. Insoweit wird dem Anmelder beigepflichtet. Die angesprochenen Abnehmer/Nutzer müssen aus dem Gesamtbegriff unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken einen Bezug zu den Waren und Dienstleistungen herstellen können, ohne eine analysierende Betrachtung der Einzelbestandteile vorzunehmen (Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 8 Rn. 42; Ingerl/ Rohnke, Kommentar zum MarkenG, 2. Aufl., § 8 Rn. 53; Ströbele/ Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn 90). In seiner Entscheidung vom 16.09.2004 (EuGH aaO – Tz. 28 — SAT.2) hat der EuGH zum wiederholten Male klargestellt, dass bei einem aus mehreren Elementen bestehenden Zeichen „eine eventuelle Unterscheidungskraft teilweise für jeden ihrer Begriffe oder ihrer Bestandteile geprüft werden" könne, dann „aber auf jeden Fall von einer Prüfung der Gesamtheit, die sie bilden, abhängen" müsse. Der Umstand allein, dass jeder der Wortbestandteile für sich genommen nicht unterscheidungskräftig sei, schließe nämlich nicht aus, dass deren Kombination trotzdem unterscheidungskräftig sein könne. Dies ist hier allerdings nicht der Fall.
Die angemeldete Marke „Filmgut" stellt lediglich eine sprachübliche Wortzusammenfügung dar, die auf Gegenstand der Dienstleistungen in leicht verständlicher Form hinweist.
Dies zweifellos eine sprachübliche und für den Verkehr, teils Fachleute, teils Filmliebhaber eine ebenso naheliegende Wortverbindung. Die Einzelbegriffe werden dabei entsprechend ihres Sinngehalts verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen Begriff, der über die Bedeutung ihrer einzelnen Bestandteile hinausgeht (EuGH aaO – Tz. 29 — BiolD). Soweit sich der Anmelder auf die besondere Eigentümlichkeit der angemeldeten Bezeichnung beruft, kann dies jedoch die Schutzfähigkeit der Anmeldung nicht begründen.
Zwar ist die konkrete Wortkombination lexikalisch nicht nachweisbar. Indes rechtfertigt dies noch nicht die Annahme einer markenrechtlichen Unterscheidungskraft.
Vielmehr können auch Wortneuschöpfungen, selbst wenn sie vom Anmelder geschaffen worden sind, aufgrund ihres ohne weiteres erkennbaren Sinngehalts nicht als betrieblicher Herkunftshinweis geeignet sein, weil dem Verkehr in der Werbung laufend neue Begriffe präsentiert werden, mit denen ihm lediglich sachbezogene Informationen in einprägsamer – nicht unbedingt grammatikalisch korrekter – Form vermittelt werden sollen (vgl. Ströbele/Hacker, aaO, § 8 Rdn. 66, 89 m. w. N.). Zwar hat insoweit eine analysierende Betrachtungsweise zu unterbleiben, aber bei bloßer Aneinanderreihung bereits bekannter beschreibender Einzelbegriffe, die sich in einer bloßen Summenwirkung erschöpft, ist in der Regel die Unterscheidungskraft zu verneinen (vgl. EuGH aaO – Tz. 41 – Biomild).
Anders als bei Wortverbindungen, die im Sprachgebrauch der Ursprungssprache eine ungewöhnliche grammatikalische oder syntaktische Struktur aufweisen und deshalb der so gebildeten Marke die Erfüllung der Unterscheidungsfunktion in gewissen Fällen ausnahmsweise ermöglichen können (vgl. EuGH — GRUR 2001, 1145 – Tz. 43, 44 — Babydry), kann jedenfalls für den deutschen Sprachraum, in dem beliebig gestaltete Zusammensetzungen deutscher wie fremdsprachlicher Wörter in vielfältiger Weise möglich sind. durch eine Bezeichnung, die lediglich lexikalisch neu ist, die erforderliche minimale Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr.1 MarkenG nicht erreicht werden. Unterscheidungskräftig können daher Wortbildungen nur dann sein, wenn sie ein Mindestmaß an Eigenart aufweisen, sich also – aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise – nicht in Sach- oder werblichen Hinweisen erschöpfen.
Im Übrigen vermag selbst die Verwendung durch den "Erfinder" des Begriffs bei sprachüblich gebildeten und als Fachangaben verständlichen Wortneuschöpfungen den beschreibenden Charakter nicht zu verändern, so dass insoweit die freie Verwendung des Begriffs gewährleistet werden muss (vgl. BPatGE 33, 12 "IRONMAN TRIATHLON" sowie Ströbele/Hacker, aaO, § 8 Rdn 262). Die Marke stellt – anders als ein Patent – kein Leistungsschutzrecht dar, bei dem der Erfinder für seine Leistung ein Verbietungsrecht zugesprochen bekommt. In diesem Zusammenhang wird auf die PAVIS-Leitsätze zu den Zurückweisungsbeschlüssen des BPatG 24 W (pat) 064/01 — „Hippogenes Training", 25 W (pat) 058/06 — „MarkenAktivierung" hingewiesen.
Ferner ließe sich nicht einwenden, der angemeldete Begriff weise eine gewisse begriffliche Unschärfe und Interpretationsbedürftigkeit auf und eigne sich deshalb als betrieblicher Herkunftshinweis. Die Werbung und die Umgangssprache bedienen sich häufig entsprechender Sachhinweise, die zwar Dienstleistungen nicht mit größter sprachlicher Exaktheit beschreiben, aber doch erkennbar bloße Anpreisungen und keine Hinweise auf die Herkunft der Dienstleistungen aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb darstellen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass weitgefasste Begriffe wie Sammelbezeichnungen zwangsläufig entsprechend allgemein sein müssen, um die unterschiedlichen einzelnen Waren und Dienstleistungen bzw. Themen des betreffenden Bereichs erfassen zu können. Gerade solche umfassenden Begriffe eignen sich als übergreifende werbliche Sachangaben für die Angebote eines breiten Dienstleistungsbereichs (vgl. dazu BGH GRUR 2000, 882, 883 — Bücher für eine bessere Welt; aaO — Cityservice).
Soweit der Anmelder vorträgt, der Begriff "filmgut" könne auch als schlagwortartige kurze Beurteilung eines Films benutzt werden, scheint dies eher an den Haaren herbeigezogen zu sein. Im Übrigen wäre dieser Aussagegehalt gleichfalls eine verknappte Sachbeschreibung.
Auch führt der Umstand, dass das die angemeldete Bezeichnung unterschiedliche Bedeutungen haben, jedoch zu keiner schutzbegründenden Mehrdeutigkeit, da das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bereits dann gegeben sein kann, wenn ein Zeichen auch nur in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (BGH GRUR 2005, 254, 258 — Bürogebäude; EuGH aaO — Tz. 38 — BIOMILD; EuG GRUR 2005, 681 — LIMO).
Die vorgenannten Verkehrskreise werden der Anmeldemarke „filmgut", die sprachüblich gebildet und im Sinne des vorgenannten Aussagegehalts, wie bereits dargestellt, ohne weiteres verständlich ist, in Bezug auf die Dienstleistungen „Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Informationen in Geschäftsangelegenheiten; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln; Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form) für Werbezwecke; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Dateiverwaltung mittels Computer; Erstellen von Statistiken" dem Zeichen entnehmen, dass diese Dienstleistungen erforderlich sind, um das Filmgut den Nutzern zu erschließen.
In diesem Zusammenhang können auch Werbeanzeigen platziert werden, weshalb die Dienstleistungen „Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Werbung; Werbung im Internet für Dritte; Vermietung von Webeflächen im Internet" gleichfalls von einer Eintragung auszuschließen sind.
Auch die Dienstleistungen der Klasse 38, nämlich „Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet, insbesondere zum Austausch von Daten und Informationen zwischen Nutzern; Ausstrahlung von Fernseh-, Rundfunk- und Hörfunksendungen, insbesondere per Video-on-Demand; Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen; Dienste von Presseagenturen; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet; elektronische Nachrichtenübermittlung; elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, Chatrooms und Internetforen; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Übermittlung von Nachrichten; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen (Web-Messaging)" sind von der Eintragung auszuschließen, da hier lediglich der Zugriff auf das Filmgut verschafft bzw. die Nutzung ermöglicht bzw. diesbezügliche Informationen oder der Film selbst in elektronischen Netzen hierzu übermittelt werden.
Auch die Dienstleistungen der Klasse 41, nämlich „Auskünfte über Freizeitaktivitäten; Auskünfte über Veranstaltungen; Bereitstellen von elektronischen Publikationen, nicht herunterladbar; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; digitaler Bilderdienst; Erstellen von Bildreportagen; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte; Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form), ausgenommen für Werbezwecke; Publikation von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im Internet; Unterhaltung; Verfassen von Texten, ausgenommen Werbetexte; Zusammenstellung von Rundfunk-, Fernseh- und Kinoprogrammen" können die einzelnen Inhalte des Filmguts zum Gegenstand haben.
Soweit sich der Anmelder auf die seines Erachtens nach vergleichbare Begriffsbildungen (HörGut / SOMMERGUT / schlafgut) verweist, sind diese von der Begriffsbildung her offensichtlich nicht vergleichbar, da bei diesen drei Zeichen der Sachaussagegehalt weniger deutlich hervortritt.
Bei allem Verständnis für dieses Vorbringen ist jedoch auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung (statt vieler: EuGH GRUR Int. 2006, 226 Tz. 48, 49 – Standbeutel; MarkenR 2006, 127 Tz. 43-48 – rechteckige, rot-weiße Waschmitteltablette; Postkantoor aaO. Tz. 38-44; HABM GRUR 2007, 429, 430 Tz. 29 – Einzelbuchstabe E; BGH – FUSSBALL WM 2006 aaO – Tz. 27; GRUR 1985, 1055 – Datenverarbeitungsprogramm; GRUR 1989, 420, 421 – KSÜD; GRUR 1995, 410, 411 – TURBO; GRUR 1997, 527, 529 -Autofelge; BIPMZ 1998, 248, 249 -Today) zu verweisen. Danach ist im Rahmen der Prüfung einer angemeldeten Marke immer nur darüber zu entscheiden, ob dem zur Prüfung anstehenden Einzelfall ein Eintragungshindernis des § 8 MarkenG entgegensteht und zum Anderen können selbst identische Voreintragungen kein Recht auf Eintragung der angemeldeten Marke unter Gesichtspunkten wie Vertrauensschutz, Gleichbehandlung, Selbstbindung der Verwaltung oder Ermessensreduzierung verschaffen. Zu bedenken gilt es ferner, dass die Markenstelle bei der (Einzelfall-) Prüfung der Unterscheidungskraft unter Berücksichtigung des Prinzips der Nichtdiskriminierung einerseits und desjenigen der Sprach.- bzw. Fachterminologieentwicklung und der ständig wachsenden Dynamik des Markenrechtes andererseits versuchen muss, eine kohärente Überprüfung der angemeldeten Bezeichnungen anhand der Rechtsprechung vorzunehmen, wobei eine totale Übereinstimmung zwischen den Rechtsauffassungen (oftmals) schwer zu erreichen ist (BPatG MarkenR 2007, 351 „Topline"; MarkenR 2007, 178 „CASHFLOW"; MarkenR 2007, 88 „Papaya"; MarkenR 2008, 33, 37 „Leonardo Da Vinci"; GRUR 2005, 677, 679 „Newcastle"; GRUR 2006, 333, 337f. „Porträtfoto Marlene Dietrich"; BPatGE 41, 211, 217 „Tablettenform"; BPatGE 32, 5, 10 „CREATION GROSS"; 13,113 „men’s club") sowie hierzu Schwippert in GRUR 2007, 337 f.; zu den häufigen Richtungswechsel bei der Prüfung im Markeneintragungsverfahren vgl. Ströbele in GRUR 2005, 93ff. „Die strenge und vollständige Prüfung – „Libertel" und seine Umsetzung in Deutschland" sowie ders. zusammenfassend in Festschrift 50 Jahre VPP S. 439ff: "Bedeutung von Vorentscheidungen im markenrechtlichen Eintragungsverfahren"; vgl. hierzu auch Hacker, F.: Markenrecht. Das deutsche Markensystem Köln 2007 Rdn. 110).
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind sämtliche absoluten Schutzhindernisse – also auch die Unterscheidungskraft – im Lichte des ihnen jeweils zugrunde liegenden Allgemeininteresses auszulegen (vgl. z. B. EuGH aaO – Tz. 44 – 60 „Libertel"; GRUR Int. 2004, 631, 634 – Tz. 44 – 48 – Dreidimensionale Tablettenform 1; EuGH aaO – Tz. 25 – SAT.2). Nur soweit ein Zeichen zur Erfüllung der Herkunftsfunktion geeignet ist, besteht eine Rechtfertigung dafür, die allgemeine Wettbewerbsfreiheit dadurch einzuschränken, dass die betreffende Angabe der ungehinderten Verwendung vorenthalten und zugunsten eines einzelnen monopolisiert wird (vgl. EuGH aaO, – Dreidimensionale Tablettenform I). Im vorliegenden Fall bestätigen diese Erwägungen die Annahme fehlender Unterscheidungskraft, weil – wie oben ausgeführt – sehr deutliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Monopolisierung der Marke „filmgut" in Bezug auf die im Tenor ausgeschlossenen Dienstleistungen wesentliche Interessen der Allgemeinheit an der ungehinderten sachbezogenen Verwendung dieser Angabe beeinträchtigen könnte.
Die Anmeldung war daher nach alledem gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 MarkenG teilweise zurückzuweisen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die angemeldete Bezeichnung auch dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterfällt.
Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses wird das Eintragungsverfahren für die verbliebenen Dienstleistung „E-Mail-Dienste" fortgesetzt.
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