BPatG, Beschluss v. 08.05.2009 – 25 W (pat) 8/06 – “Regelstreitwert im Markenlöschungsverfahren”

29. Oktober 2009, 14:40:19 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz |

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S


In der Beschwerdesache

betreffend das Löschungsverfahren gegen die

hat der 25. Senat ( Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
14. April 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der
Richterin Bayer und des Richters Merzbach
beschlossen:

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000,- € festgesetzt.

I.

Die Antragstellerin hat die der angegriffenen gemäß § 50 Abs. 1
Nr. 3 beantragt, weil sie entgegen § 8 eingetragen worden sei.
Dem Löschungsantrag hat die Markeninhaberin und Antragsgegnerin widersprochen.

Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen und Markenamts hat mit Beschluss vom 11. Oktober 2005 den Löschungsantrag zurückgewiesen.

Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat der Senat mit einem den Beteiligten am 26. Januar 2009 an Verkündungs Statt zugestellten Beschluss die der Marke … angeordnet.

Die im Beschwerdeverfahren durch einen vertretene Antragstellerin
beantragt die Festsetzung des Gegenstandswertes.

II.

Die von der Antragstellerin beantragte Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 33 Abs. 1 .

Der Gegenstandswert in markenrechtlichen Löschungsverfahren ist nach ständiger an dem der Allgemeinheit an der Löschung des Zeichens zu messen, wobei in erster Linie auf die Benutzung und Verteidigung der angegriffenen Marke abzustellen ist (vgl. BPatGE 41, 100, 101 – COTTO). In der des Bundespatentgerichts wird dabei für den Fall einer Marke, über deren Benutzung nichts bekannt ist, ein Regelwert von 25.000,—€ angenommen (vgl. Ströbele/Hacker, , 8. Aufl., § 71 Rdnr. 26), während bei benutzten wie der hier angegriffenen Marke ein höherer, in der Regel mit 50.000,– € anzusetzender Wert angemessen ist (vgl. BPatGE 41, 100, 101 – COTTO; PAVIS PROMA 27 W (pat) 182/04 – Pinocchio). Da andererseits der genaue Umfang einer markenmäßigen Benutzung der angegriffenen Marke nicht bekannt ist, dieser sich insbesondere aus den im vorgenannten Senatsbeschluss dargelegten Gründen nicht aus den im Löschungsverfahren vorgelegten Unterlagen ergibt, sieht der Senat keine Veranlassung, dem Antrag der Antragstellerin auf Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts als 50.000,- € zu entsprechen.

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