AG Frankfurt a.M., Beschluss v.14.07.2011 – 30 C 1549/11 – “Verbot Domain zu löschen/übertragen im Weg der einstweiligen Verfügung gegen DENIC”

26. September 2011, 10:12:29 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz |

am Main
Im des Volkes
Beschluss

Inn dem Rechtsstreit

Tenor:
Der Antragsgegnerin wird – wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung – gemäß §§ 921, 935, 938, 940 ZPO i.V.m. § 12 bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung (§ 890 ZPO) verboten,

die DOMAINs www.s…-…de und www.s…-…de zu löschen oder anderweitig zu vergeben.

Die Anordnung ist befristet bis einschließlich 31.3.2012.

Die Antragsgegnerin hat die des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Durch eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 12.7.2011 sowie der vorgelegten -Abfragen vom 12.7.2011 und Kündigungserklärung vom 12.7.2011 ist glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller Inhaber oben genannter Domains ist und die Antragsgegnerin die derselben angedroht hat.

Da eine fristlose wegen “Nichterreichbarkeit” ohne vorherige unwirksam ist (§ 314 II , der auch durch nicht abdingbar ist), ist ein Verfügungsanspruch gegeben.

Der Verfügungsgrund ergibt sich daraus, dass nach dem eigenen -Auftritt der Antragsgegnerin eine Neuvergabe freier Domains binnen 5 Minuten erfolgen kann.

Die war geboten, damit die Antragsgegnerin nicht Fakten schafft, die durch ein mögliches Obsiegen des Antragstellers im Streit um die Wirksamkeit der nicht mehr rückgängig zu machen wären.

Die Befristung der einstweiligen Verfügung war geboten, um dem Antragsteller zu ermöglichen, in einem Hauptsacheverfahren die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen zu lassen, da eine solche der Rechtskraft fähige Feststellung im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht möglich ist. Dementsprechend wurden auch die Anträge des Antragstellers ausgelegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 I GKG; 3 ZPO.

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