OLG Zweibrücken, Beschluss v. 26.09.2009 – 4 W 62/08 – “Kein Beweisverwertungsverbot für IP-Adressen”

27. Oktober 2009, 16:34:45 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz |

Pfälzisches Zweibrücken

Beschluss

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

gegen

wegen Untersagung ( im )

hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch … auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 13.06.2008, gegen den ihr am 02.06.2008 zugestellten Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21.05.2008 ohne mündliche Verhandlung am 26.09.2008 beschlossen:

I.
Der angefochtene Beschluss wird geändert:

Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten ( im Einzelfall höchstens 250 000,00 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) untersagt, das Computerspiel “T… W…” im , insbesondere in sogenannten Peer-to-Peer-Tauschbörsen, oder auf sonstige Art und Weise zu vervielfältigen oder zugänglich zu machen.

II.
Der Antragsgegner hat die des Verfahrens zu tragen.

III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, die sich mit dem Vertrieb von Computerspielen befasst, macht gegen den Antragsgegner urheberrechtliche Unterlassungsansprüche wegen Anbietens eines geschützten Werkes in einer Online- geltend. Sie hatte eine sog. Antipiracy- zur Ermittlung von File-Sharing-Nutzern beauftragt, die ohne ihre anbieten oder herunterladen. Dabei wurde die später dem Antragsgegner zugeordnete dynamische IP- sowie der Zeitraum der Nutzung (11.01.2008) festgestellt. Unter Angabe der IP- stellte die Antragstellerin daraufhin zunächst Strafantrag gegen unbekannt. Die holte bei dem zuständigen (D… T… AG) die ein, welchem Nutzer die betreffende dynamische IP- in dem von der Antipiracy- ermittelten Zeitraum zugeordnet war. Dabei wurde der Antragsgegner als Nutzer festgestellt.

Das Begehren der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung ist beim ohne Erfolg geblieben. Die Zivilkammer hat den Rechtsstandpunkt eingenommen, dass die Übermittlung der gespeicherten Telekommunikationsdaten des Antragsgegners durch den an die das verletze und deshalb auch im Zivilverfahren ein Beweisverwertungsverbot bestehe.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Das Rechtsmittel ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft, wahrt die gesetzliche und Form (§ 569 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) und ist auch im Übrigen verfahrensrechtlich bedenkenfrei.

In der Sache ist die sofortige Beschwerde begründet und führt zum Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Verfügungsanspruchs der Antragstellerin auf nach § 97 Abs. 1 Satz 1 .

Entgegen der Ansicht des Erstgerichts ist nämlich glaubhaft gemacht hat, dass der Antragsgegner am 11.01.2008 die der Antragstellerin zustehenden ausschließlichen Nutzungsrechte an dem verfahrensgegenständlichen Computerspiel durch öffentliches Zugänglichmachen über ein File-Sharing-System verletzt hat. Das Anbieten urheberrechtlich geschützten Materials in Online-Tauschbörsen ist rechtswidrig. Aus § 15 Abs. 2 ergibt sich das ausschließliche Recht des Urhebers, sein Werk in unkörperlicher Form wiederzugeben. Dieses Recht wird durch § 19 a UrhG dahin präzisiert, dass allein der darüber befinden soll, ob und in welcher Weise sein Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden darf. In diese Entscheidungsbefugnis greift derjenige als Verletzer ein, der einer unüberschaubaren Zahl von Tauschbörsen-Nutzern ohne Erlaubnis des Urhebers den Zugriff auf geschützte Werkinhalte gestattet. Es ist deshalb anerkannten Rechts, dass das Bereitstellen von Multimediawerken wie Computerspielen zum Download von § 19 a UrhG erfasst wird und Ansprüche des Rechteinhabers auf und begründet (vgl. etwa Röhl/Bosch, NJW 2008, 1415, 1416 f m.w.N.).

Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts besteht kein Beweisverwertungsverbot bezüglich der von der Staatsanwaltschaft ermittelten und an die Antragstellerin bekannt gegebenen Daten des Nutzers der dynamischen IP-, als welcher der Antragsgegner festgestellt worden ist. Zunächst hat der Senat schon Zweifel, ob die Identität desjenigen, der zu einem bestimmten Zeitpunkt Nutzer einer dynamischen IP- war, als „Verkehrsdatum” i.S.v. § 3 Nr. 30 einzuordnen ist. Denn insoweit ging das Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft an die D… T… AG als dem zuständigen Provider nur dahin, die Identität des sich hinter der IP- zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt verbergenden Anschlussinhabers zu offenbaren. Die entsprechende der beschränkte sich darauf, dass der Antragsgegner für den angefragten Zeitraum Nutzer dieser IP- war. Darüber hinausgehende Daten, insbesondere über die Häufigkeit der Nutzung der IP- in dem genannten Zeitraum, etwaige Kommunikationspartner und mögliche Kommunikationsinhalte enthält die Auskunft nicht. Von daher vermag der Senat keinen wesentlichen Unterschied zu der Mitteilung zu sehen, wem zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte Telefonnummer zugeteilt war, was aber, weil ohne Bezug zu einem konkreten Telekommunikationsvorgang, nach allgemeiner Meinung lediglich die Mitteilung eines „Bestandsdatums” i.S.v. §§ 3 Nr. 3, 111 Abs. 1 Satz 1 darstellt.

Letztlich kann das aber dahingestellt bleiben, weil die Mitteilung, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt der Nutzer einer dynamischen war, weder das des Anschlussinhabers auf Wahrung des Post- und Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 GG noch sein auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG verletzt. Anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Landgerichts auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.03.2008 zur „” (abgedruckt u.a. in WM 2008, 706 ff). Denn diese Entscheidung betrifft nur die Weitergabe von Daten, die allein aufgrund der mit dem Gesetz zur der Telekommunikationsüberwachung vom 21.12.2007 eingeführten „” vorgehalten werden (vgl. Heckmann, Juris-Praxisreport , 17/2008, Anm. 4). In seiner Entscheidung führt das ausdrücklich aus, dass durch die von ihm vorläufig angeordnete Untersagung der Weitergabe so gewonnener Daten “den Strafverfolgungsbehörden die ihnen schon bisher eröffneten Möglichkeiten des Zugriffs auf die von den Telekommunikationsdiensteanbietern im eigenen , etwa gemäß § 97 i. V. m. § 96 Abs. 1 TKG zur Entgeltabrechnung, gespeicherten Telekommunikations- erhalten bleiben” (WM 2008, 706, 709, 710). Das geht somit davon aus, dass der Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf die nach bisheriger Praxis gespeicherten Daten keinen gegen Grundrechte darstellt und weiterhin zulässig ist. Nur darum geht es aber in dem hier zu entscheidenden Fall. Die Staatsanwaltschaft hat nicht auf Daten zugegriffen, die von dem Provider allein nach den neuen gesetzlichen Vorschriften zur „” gespeichert waren. Im Januar 2008 führte die D… T… AG die „” für Internetdaten noch gar nicht durch, da den Anbietern von Internet-Diensten gemäß § 150 Abs. 12 b TKG eine Übergangsfrist bis zum 01.01.2009 eingeräumt wurde.

Davon ausgehend spricht schon die tatsächliche zeitliche Abfolge eindeutig dagegen, dass die Staatsanwaltschaft im Streitfall auf Daten zugegriffen hätte, die allein aufgrund der neuen Pflicht zur „” gewonnen wurden. Nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Antragstellerin wurde das Computerspiel im Rahmen der am 11.01.2008 angeboten. Am 15.01.2008 stellte die Antragstellerin Strafantrag und bereits am 18.01.2008 erteilte die D… T… AG die von der Staatsanwaltschaft angeforderte Auskunft. Bei diesem Zeitablauf ist davon auszugehen, dass hier keine Daten aus der „”, sondern vielmehr Daten mitgeteilt wurden, die die D… T… zu eigenen, nämlich Entgeltzwecken, gespeichert hatte.

Ist somit von einer rechtmäßigen Weitergabe der Daten auszugehen, kommt ein Beweisverwertungsverbot im Verfahren zur Durchsetzung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche nicht in Betracht.

Auch die übrigen Voraussetzungen für den geltend gemachten und das Vorliegen des Verfügungsgrundes sind glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren klargestellt hat, dass es sich bei ihrem Vortrag in der Antragsschrift vom 23.04.2008, der Antragsgegner habe das Spiel im Rahmen der Tauschbörse “e….” zum Herunterladen angeboten, um ein Schreibversehen handelte und das Anbieten tatsächlich bei der Tauschbörse “B… T…” erfolgte, wie der Zeuge P… A… in seiner vorgelegten eidesstattlichen Versicherung mitgeteilt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren entspricht dem der Antragstellerin am Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung, das der Senat im Hinblick auf die unbeanstandet gebliebene Streitwertfestsetzung des Landgerichts mit 10 000,00 EUR bewertet.

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