OLG Köln, Urteil v. 30.09.2005 – 20 U 45/05 – Reservierung der Domain mahngericht.de durch eine Privatperson zulässig
24. Oktober 2009, 10:30:53 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz |Das vorliegende Urteil des OLG Köln knüpft an die "weltonline.de" Entscheidung des BGH an und setzt den jüngeren Trend der Rechtsprechung fort, das Freihaltebedürfnis von Internetdomains zu Lasten des Prioritätsgrundsatzes zunehmend restriktiver zu handhaben. Trotz teilweise offenbar alberner Argumentation des Beklagten und Berufungsklägers (Stichwort: PISA) und fragwürdiger Herangehensweise bei der Registration der Domain, hat das Oberlandesgericht hier das öffentliche Interesse an der Verwendung der Domain "Mahngericht.de" als nachrangig hinter dem Prioritätsgrundatz gesehen. Dieses Urteil kann wohl als vorsichtige Abkehr von der arg gescholtenen "Shell"-Entscheidung des BGH gesehen werden.
20 U 45/05 7
O 415/04 LG Köln
Verkündet am 30.09.2005
OBERLANDESGERICHT KÖLN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit des Herrn
Beklagten und Berufungsklägers,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. M., Hannover
gegen
das Land NordrheinWestfalen, vertreten durch die Justizministerin, MartinLuther Platz 40, 40212 Düsseldorf
Kläger und Berufungsbeklagten,
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Jäger sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. Gehle und Manteufel auf die mündliche Verhandlung vom 19. August 2005 für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 18.02.2005 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln 7 O 415/04 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt das klagende Land.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das klagende Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert für den Rechtsstreit wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
I. Das klagende Land nimmt den Beklagten auf Freigabe der InternetDomain ”mahngericht.de" in Anspruch. Die streitgegenständliche Domain war ursprünglich für die freie und Hansestadt Bremen registriert und sollte zwecks Errichtung eines gemeinsamen InternetPortals der Bundesländer BadenWürttemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, NordrheinWestfalen, Rheinland Pfalz mit Zugang zu den Mahngerichten der beteiligten Bundesländer auf das klagende Land Nordrhein Westfalen übertragen werden.
Auf Grund eines Formfehlers wurde die Domain versehentlich freigegeben. Der Beklagte ließ die streitgegenständliche Domain auf seinen Namen registrieren.
Das klagende Land hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, durch Verzichtserklärung gegenüber der DENIC Domain Verwaltungs und Betriebsgesellschaft e.G., Wiesenhüttenplatz 26, 60329 Frankfurt am Main die InternetDomain ”mahngericht.de" freizugeben.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, die von ihm angemeldete InternetDomain ”mahngericht.de" freizugeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens und Verfahrens wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
Der Beklagte wendet sich zunächst gegen die tatsächliche Feststellung des Landgerichts, wonach die Bezeichnung ”Mahngericht" in der breiten Öffentlichkeit bekannt sei als namensmäßige Kennzeichnung einer Institution der Justiz der Bundesländer. Angesichts der PISAStudie, nach der 65 % der in Deutschland befragten 20 bis 35jährigen falsche Angaben auf die Frage nach der Hauptstadt Italiens gemacht hätten, sei diese Annahme nicht gerechtfertigt. Dem Begriff ”Mahngericht" komme keine Namensfunktion zu, da er kein bestimmtes Gericht bezeichne. Es handle sich um einen Gattungsbegriff, der ebenso wenig wie der Begriff ”Rechtsanwalt" Namensschutz genieße. Offenbar habe das Landgericht hier das Namensrecht zu Gunsten eines ”öffentlichen Interesses" unzulässig ausgedehnt. Selbst wenn man dem Wort ”Mahngericht" eine namensähnliche Funktion zuweise, sei die Klage unbegründet. Das Namensrecht gebe keine Ansprüche dagegen, dass jemand Wörter, die wie das Wort ”Mahngericht" zum allgemeinen Sprachgebrauch gehören, als Sachaussage zur näheren Beschreibung von Webseiteninhalten verwende. Das gelte auch dann, wenn im Verkehrteilweise zu Unrecht ein Bezug zur Justiz hergestellt werden. Eine Verletzung des Namensrechts könnte nur vorliegen, wenn das Wort ”Mahngericht" in der InternetDomaine nach dem Zusammenhang, in dem es verwendet werde, nicht der Kennzeichnung bestimmter Webseiteninhalte dient, sondern in Abgrenzung zu anderen Einrichtungen der namensmäßigen Kennzeichnung der Zugehörigkeit zu Organisationseinheiten des Landes Nordrhein Westfalen. Der Begriff ”Mahngericht" als InternetDomaine treffe indes lediglich einen inhaltliche Aussage für ein erkennbar privates Internetforum und habe den Zweck, die Inhalte des Forums allgemein zu beschreiben. Dies stelle keine Namensanmaßung dar.
Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Das klagende Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Begriff ”Mahngericht" sei keine bloße Gattungsbezeichnung, vielmehr handle es sich um einen unterscheidungskräftige Bezeichnung mit Namensfunktion, die eine bestimmte Institution der Landesjustiz identifizierbar mache, der öffentlichen Hand zuordne und von Trägern anderer Institutionen abgrenze. Nach dem allgemeinen Verkehrsverständnis sei der Begriffsbestandteil ”Gericht" ausschließlich der Justiz und damit der öffentlichen Hand zuzuordnen. Es liege auch ein Eingriff in das Namensrecht vor, da auch der Beklagte die Domain als Name verwende.
II. Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg. Dem klagenden Land steht weder aus § 12 BGB noch aus § 826 BGB ein Anspruch auf Freigabe der InternetDomain ”mahngericht.de" zu.
1. Dem klagenden Land steht kein Anspruch aus § 12 BGB auf Freigabe der InternetDomain zu. Die Bezeichnung ”Mahngericht" genießt keinen namensrechtlichen Schutz zugunsten des klagenden Landes NRW. Denn dem Begriff ”Mahngericht" kommt keine Kennzeichnungs und Namensfunktion zu. Der Begriff bezeichnet vielmehr eine bestimmte Funktion der betreffenden Amtsgerichte, nicht aber die Gerichte selbst. ”Mahngericht" bezeichnet im juristischen Sprachgebrauch das jeweilige, für das Mahnverfahren zuständige Amtsgericht. Es ist aber keine Bezeichnung für das Gericht selbst (wie etwa Amtsgericht Bonn), sondern nur für eine bestimmte Funktion des einzelnen Gerichts. Insoweit gilt das gleiche wie etwa für den Begriff ”Berufungsgericht". Auch hierbei handelt es sich nicht um eine Bezeichnung für ein bestimmtes Land oder Oberlandesgericht oder Oberverwaltungsgericht, sondern um den für die Berufung zuständigen Spruchkörper innerhalb des Gerichts. Das gleiche gilt für das ”Familiengericht" oder ”Vollstreckungsgericht", obwohl dieser Begriff sogar in der ZPO Verwendung findet, § 764 ZPO. Auch dieser Begriff bezeichnet kein bestimmtes Gericht, sondern lediglich einzelne Abteilungen bzw. Funktionen, enthält also eine Funktionsbezeichnung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Land NordhreinWestfalen wie auch andere Bundesländer gestützt auf § 689 Abs. 3 ZPO bezirksübergreifende ”zentrale Mahngerichte" eingerichtet hat. Auch hierbei handelt es nicht um besondere Gerichte, die nur für das Mahnverfahren zuständig sind, sondern lediglich spezielle Abteilungen der Amtsgerichte Hagen und Euskirchen, denen kein Namensschutz zukommt. Denn die Amtsgerichte Hagen und Euskirchen sind nicht nur für Mahnverfahren zuständig, sondern auch für Zivil, Straf, Familien und FGG Verfahren. Im Sprachgebrauch werden diese ”Gerichte" als Zentrale Mahngerichte oder ZEMA bezeichnet, diesen Bezeichnung hat der Beklagte aber nicht benutzt. Allerdings erweckt der Beklagte durch seine InternetDomaine den Eindruck, es handle sich um die Internetseite einer staatlichen Institution, nämlich eines Gerichtes. Er gibt seiner InternetSeite damit einen offiziellen Anstrich. Das führt auch zu einer Zuordnungsverwirrung. Das allein begründet aber noch nicht unter den Schutz des Namensrechts des § 12 BGB fallen. Denn die ”Zuordnungsverwirrung" resultiert nicht daraus, dass der Beklagte den ”Namen" des klagenden Landes oder einer ihr zugeordneten Institution verwendet, sondern eine lediglich der Justiz zukommende Funktionsbezeichnung.
2. Der Anspruch auf Freigabe der InternetDomain ergibt sich auch nicht aus §§ 826, 226, 1004 BGB unter dem Gesichtspunkt des sog. DomainGrabbing. Dieser Anspruch wäre nur gegeben, wenn im Verhalten des Beklagten eine gegen die guten Sitten verstoßende vorsätzliche Schädigung des klagenden Landes gesehen werden könnte. Dies ist indes nicht der Fall. Als ”DomainGrabbing" wird das vorsorgliche reservieren und ”horten" vermutlich einmal begehrter Domains meist in der Absicht, diese anschließend gewinnbringend zu verkaufen bezeichnet (vgl. Gounalakis/Rhode, Persönlichkeitsschutz im Internet, 2002, Rdnr. 45). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt indes die Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname in der Regel kein unlauteres Verhalten dar, und zwar auch dann nicht, wenn ein unmittelbares Interesse an der Registrierung der Domain nicht erkennbar ist. Die Registrierung von Gattungsbegriffen als Domainnamen sei vielmehr weitgehend dem ”Gerechtigkeitsprinzip der Priorität" unterworfen. Der Vorteil, der demjenigen zukomme, der sich als erster um die Registrierung eines beschreibenden Domainnamens nachsuche, könne nicht als sittenwidrig angesehen werden (BGH Urt. v. 02.12.2004 l ZR 207/01 ”weltonline.de" NJW 2005, 2315). Im vorliegenden Fall sind keine weitergehenden Umstände ersichtlich, die die Registrierung der InternetDomaine durch den Beklagten als sittenwidrig erscheinen lassen. Ob der Beklagte ein aktuelles berechtigtes Interesse an der Registrierung der Domain hat, kann dahinstehen. Grundsätzlich steht es jedermann frei, sich Gattungsbegriffe reservieren zu lassen, es gilt hier das Prioritätsprinzip. Umgekehrt sind für das InternetPortal des klagenden Landes auch andere aussagekräftige Namen denkbar und geeignet. Schließlich liegen keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte mit der Registrierung der Domain gezielt das klagende Land schädigen wollte.
3. Ob sich aus öffentlichrechtlichen Vorschriften ein Unterlassungsanspruch ergibt (vgl. Schwerdtner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 12 BGB Rdnr. 70) kann dahinstehen, da die ordentlichen Gerichte hierfür nicht zuständig sind.
III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 3 ZPO. Der Streitwert richtet sich nach dem Interesse des Landes an der Freigabe der Domain. Ein kommerzielles Interesse hat das Land hierbei nicht. Das Land wird auch nicht an der Einrichtung einer eigenen Internetseite mit aussagekräftiger Domain gehindert. Schließlich wird es durch den Inhalt der Internetseite des Beklagten auch nicht verunglimpft. Es besteht allerdings ein gewisses Interesse des klagenden Landes daran, den offiziellen Anschein der InternetDomain zu verhindern. Unter Berücksichtigung dieser Umstände bewertet der Senat das Interesse des klagenden Landes ebenso wie das Interesse des Beklagten an der InternetDomain mit 25.00,00 €.
Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), da dies weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und es sich um einen Einzelfall handelt, dem keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Dr. Jäger ROLG Dr. Gehle ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert.
Dr. Jäger Manteufel


