LG Berlin, Urteil v. 11.12.2009 – 96 O 113/09 – “Kausalität des Wettbewerbsverstoßes für einen Schaden nach § 9 UWG”
18. Dezember 2009, 14:47:24 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz |
Im Namen des Volkes
Geschäftsnummer: 96 O 113/09
verkündet am : 11.12.2009
In dem Rechtsstreit
…
Klägerin,
- Prozessbevollmächtigte: …
gegen
…
Beklagte,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwaltspartnerschaft Dennis Sevriens und Sebastian Wolff-Marting, lmmanuelkirchstraße 5, 10405 Berlin -
wegen Ansprüchen aus Wettbewerbsrecht
hat die Kammer für Handelssachen 96 des Landgerichts Berlin in 10179 Berlin-Mitte, Littenstraße 12-17, auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Markfort sowie die Handelsrichter Dr. Riese und Becker für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien bieten Gruppenreisen an, wobei sie sich mit ihrem Angebot insbesondere an Abiturienten wenden. Der Beklagte ist dabei unter der Geschäftsbezeichnung „…." tätig.
Am 6. Dezember 2008 (Anlage K 1 zum Schriftsatz vom 9. September 2009) versendete der Beklagte an diverse Adressaten eine E-Mail mit dem Betreff „Offener Brief zum Thema Sicherheit bei der Abifahrt …", in der er erklärte, vor unseriösen Abiturreisenvermittlern warnen zu wollen. Zu den Adressaten gehörte auch eine für die Klägerin tätige Testperson mit der E-Mail-Adresse …, die jedenfalls nicht ausdrücklich in die Übersendung eingewilligt hatte.
In seinem unter www…. zugänglichen Internetauftritt warb der Beklagte im Dezember 2008 für seine Leistungen unter anderem mit der Aussage „Echt! — Ausschließlich echte 2** – 4**** Hotels (nach deutschem Maßstab)!"; auf den als Anlage K 4 eingereichten Bildschirmausdruck wird verwiesen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die vom Beklagten angebotenen Hotels in jeder Hinsicht den Leistungs-, Ausstattungs und Qualitätsmerkmalen entsprachen, die vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) bei der Klassifizierung von Hotels zugrunde gelegt werden.
Mit Beschluss vom 10. Februar 2009 erließ das Landgericht Berlin — Zivilkammer — zum Geschäftszeichen 15 0 14/09 eine einstweilige Verfügung, mit der es dem Beklagten untersagt wurde, sich im geschäftlichen Verkehr der Tatsache zu berühmen, „ausschließlich echte 2** – 4****-Hotels nach deutschem Maßstab" anzubieten (1.) und unverlangt Werbesendungen an E-Mail-Adressen zu verschicken, ohne hierzu von dem Adressaten ausdrücklich ermächtigt worden zu sein und ohne, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG vorliegen (2.). Wegen des genauen Inhalts der einstweiligen Verfügung wird auf den als Anlage K 1 in Kopie eingereichten Beschluss verwiesen.
Die Klägerin begehrt im Wege der Stufenklage Auskunft, Versicherung von deren Richtigkeit an Eides statt und Zahlung eines noch zu beziffernden Schadensersatzes, der ihr ihrer Ansicht nach durch nicht den Anforderungen des § 7 UWG entsprechenden Versendung der E-Mail vom 6. Dezember 008 und der irreführenden „Sterne"-Werbung auf der Internetseite des Beklagten entstanden ist.
Die vor der Zivilkammer erhobene Klage ist von dieser an die Kammer für Handelssachen verwiesen worden.
Die Klägerin ist der Ansicht: Es komme nicht darauf an, ob vor Inkrafttreten von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG n.F. am 28. Dezember 2008 auch eine nicht ausdrücklich erklärte Einwilligung ausreichend gewesen sei, da jedenfalls ein Hinweis nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG gefehlt habe. Die „Sterne"-Werbung sei schon deshalb unzulässig, weil die DEHOGA keine Klassifizierung außerhalb Deutschlands vornehme. Sie behauptet: In der Folge der E-Mail des Beklagten und der darin enthaltenen pauschalen Abwertung der Klägerin sei ihm jedenfalls ein Auftrag mit einem Volumen von etwa 20.000,- € entgangen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang er
1. sich im geschäftlichen Verkehr der Tatsache berühmt hat, „ausschließlich echte 2** – 4****-Hotels nach deutschem Maßstab" anzubieten,
2. Werbesendungen an E-Mail-Adressen verschickt hat, ohne hierzu von dem Adressaten ausdrücklich ermächtigt worden zu sein, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Kalendervierteljahren, Ländern und Bundesländern, und zwar für die Zeit vom 31. März 2008 bis zum 19. Februar 2009.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet: Die Person mir der E-Mail-Adresse … habe jedenfalls konkludent in die Übersendung der E-Mail eingewilligt. Er ist der Ansicht, die Hotel- Klassifizierung der DEHOGA könne in Deutschland nicht als alleiniger Standard gelten. Die mit seinem Internetauftritt angesprochenen Verkehrskreise würden die Aussage so verstehen, dass die vom Beklagten angebotenen Hotel nur „alles in allem" dem entsprächen, was man in Deutschland von einem Hotel der angegebenen Kategorie erwarte. Die Schadensersatzklage müsse bereits daran scheitern, dass die Klägerin keinerlei Angaben dazu gemacht habe, unter welchem Aspekt ihr ein Schaden überhaupt entstanden sein könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Die Akte des Landgerichts Berlin mit dem Geschäftszeichen 15 0 14/09 hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Der Beklagte hat kurz vor dem auf den 28. Oktober 2009 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung eine mit der Klage nicht in rechtlichem Zusammenhang stehende Widerklage erhoben, die der Klägerin erst im Termin zugestellt werden konnte. Die Kammer hat im Termin die Trennung von Klage und Widerklage angekündigt; den entsprechenden Beschluss jedoch bis zum Ende der von den Parteien in Aussicht genommenen Gespräche über eine gütliche Einigung zurückgestellt. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2009 sind Klage und Widerklage getrennt worden.
Entscheidungsgründe
Die erhobene Stufenklage ist insgesamt durch Endurteil abzuweisen, da sich bereits bei Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass für den bislang nur unbeziffert geltend gemachten Schadensersatzanspruch eine materiell-rechtliche Grundlage nicht besteht (vgl. BGH NJW 2002, 1042, 1044; Zöller-Greger, ZPO, 27. Aufl., 2009, § 254, Rn. 9).
Es fehlt für den auf der Grundlage von § 9 UWG geltend gemachten Schadensersatzanspruch sowohl hinsichtlich des geltend gemachten Verstoßes gegen § 7 UWG als auch hinsichtlich des geltend gemachten Verstoßes gegen § 5 UWG jeweils an der Kausalität des Wettbewerbsverstoßes für einen Schaden der Klägerin. Die Klägerin kann daher Schadensersatz nicht verlangen.
1. Es kann für die Entscheidung dahinstehen, ob die E-Mail des Beklagten an die Person mit der E-Mail-Adresse … oder andere Adressaten als unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG anzusehen ist. Eine Schadensersatzpflicht des Beklagten würde nur dann bestehen, wenn der geltend gemachte Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der nach Ansicht der Klägerin verletzten Norm fiele. Es müsste sich um Nachteile handeln, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen wurde. Der Schutzbereich der Norm ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. Palandt‑
Heinrichs, BGB, 68. Aufl., 2009, vor § 249, Rn. 62; Hefermehl/Köh/er/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., 2009, § 9, Rn. 1.15; Koch in: Ullmann jurisPK-UWG, 2. Aufl., 2009, § 9, Rn. 32).
§ 7 UWG dient dem Schutz der Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer vor einer unangemessenen Benachteiligung ihrer privaten der beruflichen Sphäre. Diese Sphäre wird beeinträchtigt, wenn sie sich ohne gegen ihren Willen mit den Anliegen eines Unternehmers auseinandersetzen müssen und dementsprechend in ihrer Ruhe und ihrer anderweitigen Beschäftigung gestört werden. Daneben dient die Regelung dem Schutz der Entscheidungsfreiheit der Umworbenen; er soll nicht der Gefahr der Überrumpelung ausgesetzt sein (vgl. Hefermehl/K5h/er/Bornkamm, § 7, Rn. 2+3; Koch in: Ullmann jurisPK-UWG, § 7, Rn. 3+4). Dagegen bezweckt § 7 UWG nicht den Schutz des Verbrauchers und sonstiger Marktteilnehmer vor bestimmten Inhalten der versendeten E- Mails; auch ein Schutz der Mitbewerber ist nicht bezweckt.
Zum Schadensersatz berechtigt sind daher ausgehend vom Schutzzweck des § 7 UWG nur Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer, die Adressaten einer zu Werbezwecken versendeten E-Mail waren. Dagegen kann die Klägerin nicht Ersatz solcher Schäden verlangen, die ihr möglicherweise aufgrund des Inhalts der E-Mail des Beklagten vom 6. Dezember 2008 oder gar — der Antrag der Klägerin ist nicht auf die E-Mail vom 6. Dezember 2009 beschränkt — anderer E-Mails entstanden sind.
2. Ohne Bedeutung für die Entscheidung ist es auch, ob die Werbung des Beklagten mit der Klassifizierung der von ihm angebotenen Hotels irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F. bzw. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG n.F. war. Die Schadensersatzpflicht gemäß § 9 UWG setzt voraus, dass durch die zum Schadensersatz verpflichtende Wettbewerbshandlung ein Schaden verursacht worden ist. Grundsätzlich ist als ursächlich jedes Ereignis anzusehen, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele. Weiter muss zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Dies
bedeutet, dass nur solche Tatsachen als Schadensursachen zu berücksichtigen sind, die adäquat sind, dass heißt im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach regelmäßigem Verlauf der Dinge außer Acht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung des konkreten Erfolges geeignet sind (vgl. Palandt-Heinrichs, vor § 249, Rn. 58f; Hefermehl/Köh/er/Bornkamm, § 9, Rn. 1.14; Koch in: Ullmann jurisPK-UWG, § 9, Rn. 31).
Eine Kausalität der nicht isoliert gemachten, sondern in einer Darstellung von diversen Vorteilen des Angebots des Beklagten enthaltenen Werbeaussage für einen Schaden der Klägerin ist nicht ersichtlich. Der Beklagte warb nicht mit konkreten für die Nachfrageentscheidung der angesprochenen Verkehrskreise relevanten Vorzügen der von ihm angebotenen Hotels, sondern wies ausgehend vom Vorbringen der Klägerin darauf hin, dass diese Hotels in die Kategorien „Standard" (Unterkunft für mittlere Ansprüche ‘) bis „First Class" (Unterkunft für hohe Ansprüche ****) fielen und schloss damit letztlich nur aus, dass sie nur einfachen Ansprüchen genügten („Tourist" *). Die Werbeaussage betraf ein für die angesprochenen Verkehrskreise nur in eingeschränktem
Maße bedeutsames Auswahlkriterium für die nachgefragte Abiturfahrt; der Beklagte hat vielmehr unbestritten darauf hingewiesen, dass es Abiturienten bei den von ihnen nachgefragten Reisen in erster Linie um einen möglichst günstigen Preis geht und dass sogar häufig bewusst Einschränkungen bei der Ausstattung der Zimmer in Kauf genommen würden oder gar erwünscht seien, wenn damit der Preis gesenkt werden könne. Es ist daher nicht ersichtlich, dass sich der Hinweis des Beklagten auf eingehaltene deutsche Maßstäbe einen Wettbewerbsvorteil gegenüber der Klägerin verschafft haben könnte und dass Teile der angesprochenen Verkehrskreise gerade wegen dieses Hinweises für den Beklagten und gegen die Klägerin entschieden haben könnten. Um dies beurteilen zu können, hätte es auf das ausdrückliche, bereits im Schriftsatz vom 1. Juli 2009 erfolgte Bestreiten des Beklagten der näheren Darlegung durch die Klägerin bedurft, inwieweit ihr möglicherweise ein Schaden entstanden ist. Zwar sind die Anforderungen, die im Wettbewerbsrecht an die Darlegung des Gläubigers gestellt werden, recht großzügig und es reicht im allgemeinen schon aus, wenn mit einiger Wahrscheinlichkeit mit einer auf einer unlauteren Wettbewerbshandlung Vermögenseinbuße zu rechnen ist, doch enthebt dies die Gläubigerin nicht, wenigstens in groben Zügen den Kausalverlauf darzulegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 u. 2 ZPO.
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