LG Berlin, Urteil v. 14.06.05 -16 O 229/05- "LG Hamburg-Klausel" schützt nicht vor Rechsverfolgung

24. Oktober 2009, 10:57:55 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz |

Bereits in unserer Kommentierung zur Entscheidung des Landgerichtes Hamburg weisen wir daraufhin, daß die sog. "LG -" oft auch als "Disclaimer" oder "Haftungsausschluß für Links" bezeichnet, sich nicht auf die seinerzeitige Entscheidung des zitierten Gerichtes berufen kann. Hier folgt nun eine Bestätigung in der Praxis.

LANDGERICHT BERLIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen: 16 O 229/05
Entscheidung vom 14. Juni 2005
In dem Rechtsstreit der …
                                                                                                                                                     Antragstellerin,
PV: ….
gegen die …                                                                                                                   Antragsgegnerin

hat die Zivilkammer 16 des Landgerichts ….
auf die mündliche Verhandlung vom 14.06.2005 durch … für Recht erkannt:

1. Die vom 19.04.2005 wird bestätigt.
2. Die Antragsgegnerin hat die weiteren des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die Antragstellerin beansprucht die Vervielfaltigungs- und Verbreitungsrechte an den Liedern der Gruppe „Einstürzende Neubauten".

Die Antragsgegnerin betreibt im eine Plattform zur Wiedergabe von Songtexten. Unter der … bot sie neben der Möglichkeit des Abrufs von Texten auch Gelegenheit, sich über einen Link in ein Dialerprogramm einzuwählen und dort Musiktitel im MP3 – Format abzurufen.

Nach den eigenen Angaben der Antragsgegnerin stammten diese Titel von den Anbietern Amazon, JPC und Musicload. Tatsächlich bieten diese Unternehmen keine Musiktitel im MP3 – Format an.
Am 04. März 2005 zeigte die Seite fo

lgendes : … Unter der Überschrift „Haftungsausschluß für Links" hieß es unter auf ein des Landgerichts , dass sich die Betreiber ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf dieser distanzieren und sich diese nicht zu eigen machen.

Die Antragsgegnerin gab hinsichtlich der Veröffentlichung und Zugänglichmachung der Songtexte auf die hin die geforderte ab. Als Folge dieser Verpflichtung änderte sie ihren Internetauftritt dergestalt, dass es statt zuvor „75 Songtexte" jetzt hieß "0 Songtexte“.
Wegen des Gesamteindrucks wird au

f die nachfolgende Fotokopie Bezug genommen: …

Inzwischen ist der Link auf den Dialer auf der Seite … aufzufinden.

Inhaber dieser ist eine … die mit einem anderen Anbieter als den vorgenannten drei Unternehmen zusammen arbeitet.

Die Kammer hat der Antragsgegnerin durch Beschluss vom 19.04.2005 antragsgemäß im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, im geschäftlichen Verkehr auf den Seiten … Lieder der Gruppe „Einstürzende Neubauten" zum herunterladen im MP3-Format zugänglich zu machen.

Gegen diesen ihr am 21.042005 im Parteibetrieb zugestellten Beschluss hat sie eingelegt.

Die Antragstellerin beantragt, die zu bestätigen. Die Antragsgegnerin beantragt, die aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

Sie bestreitet die Rechteinhaberschaft der Antragstellerin und hält den Tenor der einstweiligen Verfügung für zu unbestimmt, da er die einzelnen Lieder nicht benenne. Sie behauptet, keine Möglichkeit zum Herunterladen der Lieder zur Verfügung gestellt zu haben.

Aus der Angabe „0 Songtexte" in Verbindung mit der Angabe „Song legal als MP3 runterladen" gehe deutlich hervor, dass nur diejenigen Lieder zum Abruf bereit stünden, für die auch die Songtexte verfügbar seien, Stünden keine Songtexte bereit, könne der Interessent auch nichts im MP3-Format herunterladen.

Sie meint, für den Inhalt und die Rechtmäßigkeit fremder Angebote, auf die sie nur einen Link setze, nicht verantwortlich zu sein, da sie sich durch den Haftungsausschluss ausdrücklich davon distanziert habe.

Wegen des übrigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der nach §§ 924, 935 ZPO zulässige hat keinen Erfolg, weil die einstweilige Verfügung zu Recht ergangen ist.

Die Antragstellerin ist berechtigt, die Ansprüche aus §§ 97, 19 a geltend zu machen. In Rede steht eine Rechteverletzung durch Vervielfältigung der Lieder der Gruppe "Einstürzende Neubauten" im MP3 – Format.

Die Antragstellerin hat durch die eidesstattlichen Versicherungen des Gesellschafters, Komponisten und Texters der Band "Einstürzende Neubauten", … und ihres Geschäftsführers … glaubhaft gemacht, Inhaberin dieser Vervielfältigungsrechte zu sein und sie für die hier in Rede stehende Nutzungsart nicht auf übertragen zu haben.

Die Antragsgegnerin hat das Vervielfältigungsrecht der Antragstellerin verletzt, indem sie auf der von ihr betriebenen Internetseite … einen Link bereit hielt und dadurch das Herunterladen unlizensierter Wiedergabe der Songs ermöglichte. Dabei legt die Kammer ausschließlich den Sachverhalt zugrunde, wie er sich vor der Abgabe der im März 2005 darstellte.

Für diesen Zeitpunkt bestreitet auch die Antragsgegnerin nicht, dass über den Link mit dem Notensymbol Lieder im MP3-Format abrufbar waren. Nach ihrer eigenen Logik ergibt sich das schon aus dem darüber befindlichen Eintrag ,,75 Songtexte". Ferner ist es unstreitig, dass für die Wiedergabe der Lieder keine Lizenz bestand, denn die vermeintlichen Anbieter Amazon und JPG bieten überhaupt keinen Download an, sondern vertreiben nur körperliche , und die Musicload hält Dateien nur als WMA-files bereit.

Auch dieser ist die Antragsgegnerin nicht entgegen getreten. Steht danach fest, dass sie auf der von ihr betriebenen Seite unter Verletzung von Verwertungsrechten Songs der Öffentlichkeit über das zugänglich machte, so haftet sie für diese als Störerin unabhängig vom Verschulden allein deshalb, weil sie über die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit verfügte, den Eingriff in das fremde Recht zu unterbinden.

Dazu hätte eine Entfernung des Links genügt. § 11 ist in diesem Zusammenhang nicht anwendbar, denn er gilt nicht für Unterlassungsansprüche ( GRUR 2004, 860 – Internet-Versteigerung-). Aus dem Haftungsausschluss folgt nichts anderes, Auch diese ist ihrem Inhalt nach auf Schadenersatzansprüche zugeschnitten, die hier nicht geltend gemacht sind. Die Antragsgegnerin kann daraus für sich kein Recht auf Fortsetzung einer als unrechtmäßig erkannten Handlungsweise ableiten.

Die Wiederholungsgefahr ist durch die einmalige indiziert, so dass auch nachträgliche Änderungen ohne die Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht aus dem Verletzungsbereich herausführen. Daran ändert auch die Aufgabe der Domain nichts, denn die Antragsgegnerin kann auf einer neuen, für sie konnektierten Domain jederzeit ein vergleichbares Angebot abrufbar halten.

Allerdings bot die Antragsgegnerin nach der Überzeugung der Kammer auch in ihrem abgewandelten Internetauftritt weiterhin den Download unlizensierter Lieder der Gruppe „Einstürzende Neubauten" an. Die Abrufbarkeit von Songtexten steht in keinem Zusammenhang mit dem Abruf von Liedern im MP3-Format. Vielmehr handelt es sich nach dem Verständnis des durchschnittlich informierten Verbrauchers um zwei völlig getrennte Angebote, weil das Herunterladen eines Liedes im MP3-Format auch ohne gleichzeitigen Abruf des Textes möglich ist. So behauptet auch die Antragsgegnerin selbst nicht konkret, dass derjenige Nutzer, der ein bestimmtes Lied der „Einstürzenden Neubauten", dessen Titel er z. B. durch einen früheren Aufruf ihrer Seite kannte, nun nicht mehr mit Erfolg herunterladen konnte, weil der Link „ins Leere" ging".

Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die an die Antragsgegnerin adressierte dem Dialer Veranlassung gegeben haben sollte, fortan auf ein lizensiertes Angebot von Musiktiteln im MP3-Format zurückzugreifen.

Das gesamte Geschäftsmodell der Antragsgegnerin scheint vielmehr auf Urheberverletzungen geradezu angelegt zu sein, weil allein die Menge der abrufbar gehaltenen Musiktitel der der Rechteinhaberschaft und der Einholung einer ordnungsgemäßen Lizenz entgegensteht. Wer ein solches Geschäftsmodell entwickelt, nimmt daher mögliche Urheberrechtsverletzungen sehenden Auges in Kauf. Außerdem dürfte auch die wirtschaftliche Verwertung der Internetseite bei ordnungsgemäßer Entrichtung von Lizenzgebühren nicht mehr gegeben sein. Der Unterlassungstenor erweist sich schließlich auch nicht als zu weitgehend, weil sämtliche, über den Link der Antragsgegnerin und den Dialer abrufbare Musiktitel der Band Einstürzende Neubauten" unlizensiert waren. Dass nur bestimmte Titel aus dem Repertoire im MP3-Format vorlagen, behauptet die Antragsgegnerin selbst nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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