AG Berlin-Mitte, Urteil vom 30.11.2006 – AZ: 16 C 289/06 – Haftung für Dialerkosten

24. Oktober 2009, 09:03:42 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz |

Für eine , der von einem großen Telekommunikationsanbieter aus auf Zahlung verklagt wurde, konnten wir die Klageabweisung bewirken. Dem Gericht legten wir dar, dass die streitgegenständliche Rufnummer ausweislich des Archivs der in der Vergangenheit von 72 Dialern missbraucht wurde. Da es die Klägerin versäumte nachzuweisen, dass die 0190-Rufnummer zum Zeitpunkt der Einwahl für einen zulässigen Teledienst benutzt wurde, reichte das substantiierte Bestreiten, des von uns vertretenen Beklagten aus, um den Anspruch der Klägerin zurückzuweisen.

Zitat aus dem :
"Entgegen der Auffassung der Klägerin hat sich der Beklagte gerade nicht auf die schlichte gestützt, für die Einwahl sei ein Dialer verantwortlich. Soweit die Klägerin weiterhin bestritten hat, daß die Anwahl der Einwahl weiterhin auf einen Dialer zurückzuführen sei, ist dies unsubstantiiert. Hierauf hatte das Gericht mit Beschluß vom 21.9.2006 hingewiesen. Angesichts des umfangreichen und substantiierten Vortrages des Beklagten zu den unter der Mehrwertdienstnummer registrierten Dialern und deren jeweils verwendeten Dialer-Version kann sich die Klägerin nicht auf ein schlichtes Bestreiten zurückziehen, sondern hat substantiiert vorzutragen, daß überhaupt ein registrierter Anbieter für die streitgegenständliche Mehrwertdienstnummer im entscheidenden Zeitraum existierte. Dies hat die Klägerin nicht getan."

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