AG Leipzig, Beschluss v. 08.01.2010 – 199 URII 04570/09 – “Keine Beratungshilfe, wenn Anwalt vor Erteilung des Scheins tätig wird”

13. Januar 2010, 11:38:12 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz |

 

AMTSGERICHT

Aktenzeichen: 199 URII 04570/09
Datum: 08.01.2010

In der Beratungshilfesache

wegen ‘Klärung bzgl. geforderter der RAe Rasch v. 08.10.2009& Zahlungsauff. iHv. 1200,- EUR// vergütungstechnisch nicht abgedeckt : ledigl. Ratenzahlungsvereinbarungen oä. ‘

erlässt das durch Rechtspfleger Mickan folgenden

 

Beschluss

Der Vergütungsfestsetzungsantrag der Antragstellervertreter vom 25.11.2009 wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

Am 23.11.2009 beantragte die Antragstellerin bei ihrer Vorsprache in der Zentralen Rechtsantragstelle des hiesigen Gerichts die Bewilligung von Beratungshilfe in oben bezeichneter Angelegenheit.

Der Berechtigungsschein hierfür wurde am 23.11.2009 seitens des hiesigen Gericht direkt an die Antragstellerin erteilt.

Auch wenn der Berechtigungsschein in dieser Angelegenheit erteilt worden ist, begrün­det dies keinen anwaltlichen gegenüber der Staatskasse (siehe hierzu richterlicher Beschluss — Gz. 499 URII 11868/07 – des Amtsgerichts Leipzig vom 22.10.2008).

Aus dem von Ihnen vorgelegten Vergütungsfestsetzungsantrag ergibt sich, dass die anwaltliche Tätigkeit bereits am 16.10.2009 begann. Der Antrag auf Bewilligung der nachträglichen Beratungshilfe hätte somit ebenfalls mindestens vom 16.10.2009 sei­tens der Antragstellerin (mit Unterschriftsleistung) datieren müssen.

Das bedeutet, dass der Rechtsuchende sofort beim Aufsuchen des Anwalts klarstellen muss, dass die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen von Beratungshilfe erfolgen soll’.

Zum Zeitpunkt der anwaltlichen Beauftragung muss für den Mandanten und den klar sein, auf welcher Grundlage die des Rechtsanwalts erfol­gen soll.

Hier wurde aber nicht ein beim vor der Beratung aufgenommener Antrag nachträglich eingereicht, sondern der Antrag wurde ausweislich des Unterschriftszeit­punktes (hier 23.11.2009) direkt und somit verspätet in der Zentralen Rechtsantragstel­le des hiesigen Gerichts gestellt.

Die angeführte anwaltliche Tätigkeit ist somit vom Antrag auf Bewilligung der Bera­tungshilfe vom 23.11.2009 nicht gedeckt.

Diesbezüglich wird vollumfänglich auf die Ausführungen des Unterzeichners in der ge­richtlichen Verfügung vom 02.12.2009 und auf die richterlichen Beschlüsse des Amts­gerichts Leipzig vom 05.06.2008 (Gz. 399 URII 05574/07), 20.06.2008 (Gz. 199 URII 08303/07), 22.10.2008 (Gz. 499 URII 11868/07), 20.02.2009 (Gz. 399 URII 05476/08) und 25.03.2009 (Gz. 399 URII 12769/07) zu dieser Thematik verwiesen.

Die Möglichkeiten des Direktzuganges zum Rechtsanwalt und der unmittelbaren Bean­tragung eines Berechtigungsscheines beim zuständigen schließen sich gegenseitig aus (AG Tempelhof-Kreuzberg, B.v. 19.07.2007, Az. 70a II 5486/06). Dies ist auch im des beauftragten Rechtsanwalts, da der Hilfesuchende mit dem später erteilten Berechtigungsschein theoretisch auch einen zweiten Rechtsanwalt in der betroffenen Angelegenheit beauftragen könnte.

Im vorliegenden Fall wurde der Berechtigungsschein nach den vorliegenden Angaben bzw. Unterlagen erst nach der Beauftragung der Antragstellervertreter erteilt und kann damit nicht Grundlage einer Vergütungsabrechnung gegenüber der Staatskasse sein.

Die weiteren Ausführungen der Antragstellervertreter im Schreiben vom 11.12.2009 begründen keine andere Entscheidung und gehen an der Sache vorbei.

Eine der vertretenden auf der Grundlage des erteilten Be­rechtigungsscheines vom 23.11.2009 konnte daher nicht erfolgen.

Aus diesem Grunde war wie geschehen zu entscheiden.

Hinsichtlich des Rechtsbehelfs gegen diesen Beschluss wird auf § 56 Abs. 2 ver­wiesen.

TwitterDiggGoogle BuzzTechnorati FavoritesBlogger PostLinkedInDeliciousShare
Schlagworte: , , , , , , , , , , , , , ,