AG Leipzig, Beschluss v. 08.01.2010 – 199 URII 04570/09 – “Keine Beratungshilfe, wenn Anwalt vor Erteilung des Scheins tätig wird”
13. Januar 2010, 11:38:12 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz |
AMTSGERICHT Leipzig
Aktenzeichen: 199 URII 04570/09
Datum: 08.01.2010
In der Beratungshilfesache
…
wegen ‘Klärung bzgl. geforderter Unterlassungserklärung der RAe Rasch v. 08.10.2009& Zahlungsauff. iHv. 1200,- EUR// vergütungstechnisch nicht abgedeckt : ledigl. Ratenzahlungsvereinbarungen oä. ‘
erlässt das Amtsgericht Leipzig durch Rechtspfleger Mickan folgenden
Beschluss
Der Vergütungsfestsetzungsantrag der Antragstellervertreter vom 25.11.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Am 23.11.2009 beantragte die Antragstellerin bei ihrer Vorsprache in der Zentralen Rechtsantragstelle des hiesigen Gerichts die Bewilligung von Beratungshilfe in oben bezeichneter Angelegenheit.
Der Berechtigungsschein hierfür wurde am 23.11.2009 seitens des hiesigen Gericht direkt an die Antragstellerin erteilt.
Auch wenn der Berechtigungsschein in dieser Angelegenheit erteilt worden ist, begründet dies keinen anwaltlichen Vergütungsanspruch gegenüber der Staatskasse (siehe hierzu richterlicher Beschluss — Gz. 499 URII 11868/07 – des Amtsgerichts Leipzig vom 22.10.2008).
Aus dem von Ihnen vorgelegten Vergütungsfestsetzungsantrag ergibt sich, dass die anwaltliche Tätigkeit bereits am 16.10.2009 begann. Der Antrag auf Bewilligung der nachträglichen Beratungshilfe hätte somit ebenfalls mindestens vom 16.10.2009 seitens der Antragstellerin (mit Unterschriftsleistung) datieren müssen.
Das bedeutet, dass der Rechtsuchende sofort beim Aufsuchen des Anwalts klarstellen muss, dass die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen von Beratungshilfe erfolgen soll’.
Zum Zeitpunkt der anwaltlichen Beauftragung muss für den Mandanten und den Rechtsanwalt klar sein, auf welcher Grundlage die Vergütung des Rechtsanwalts erfolgen soll.
Hier wurde aber nicht ein beim Rechtsanwalt vor der Beratung aufgenommener Antrag nachträglich eingereicht, sondern der Antrag wurde ausweislich des Unterschriftszeitpunktes (hier 23.11.2009) direkt und somit verspätet in der Zentralen Rechtsantragstelle des hiesigen Gerichts gestellt.
Die angeführte anwaltliche Tätigkeit ist somit vom Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe vom 23.11.2009 nicht gedeckt.
Diesbezüglich wird vollumfänglich auf die Ausführungen des Unterzeichners in der gerichtlichen Verfügung vom 02.12.2009 und auf die richterlichen Beschlüsse des Amtsgerichts Leipzig vom 05.06.2008 (Gz. 399 URII 05574/07), 20.06.2008 (Gz. 199 URII 08303/07), 22.10.2008 (Gz. 499 URII 11868/07), 20.02.2009 (Gz. 399 URII 05476/08) und 25.03.2009 (Gz. 399 URII 12769/07) zu dieser Thematik verwiesen.
Die Möglichkeiten des Direktzuganges zum Rechtsanwalt und der unmittelbaren Beantragung eines Berechtigungsscheines beim zuständigen Amtsgericht schließen sich gegenseitig aus (AG Tempelhof-Kreuzberg, B.v. 19.07.2007, Az. 70a II 5486/06). Dies ist auch im Interesse des beauftragten Rechtsanwalts, da der Hilfesuchende mit dem später erteilten Berechtigungsschein theoretisch auch einen zweiten Rechtsanwalt in der betroffenen Angelegenheit beauftragen könnte.
Im vorliegenden Fall wurde der Berechtigungsschein nach den vorliegenden Angaben bzw. Unterlagen erst nach der Beauftragung der Antragstellervertreter erteilt und kann damit nicht Grundlage einer Vergütungsabrechnung gegenüber der Staatskasse sein.
Die weiteren Ausführungen der Antragstellervertreter im Schreiben vom 11.12.2009 begründen keine andere Entscheidung und gehen an der Sache vorbei.
Eine Vergütung der vertretenden Rechtsanwälte auf der Grundlage des erteilten Berechtigungsscheines vom 23.11.2009 konnte daher nicht erfolgen.
Aus diesem Grunde war wie geschehen zu entscheiden.
Hinsichtlich des Rechtsbehelfs gegen diesen Beschluss wird auf § 56 Abs. 2 RVG verwiesen.
Schlagworte: Allgemeines, Amtsgericht, Anwalt, Interesse, Leipzig, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Richter, RVG, Unterlassung, Unterlassungserklärung, Vergütung, Vergütungsanspruch, Zeichen, Zugang

