Urteil im eBay-Hehlerei Fall veröffentlicht
6. November 2007, 13:26:17 Uhr von Sebastian Wolff-Marting, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Ein Kommentar |Das Amtsgericht Pforzheim hatte zu Beginn des Jahres für einen erhebliche Verunsicherung unter eBay-Kunden gesorgt, als es einen Mann wegen Hehlerei verurteilte, der bei eBay ein Navigationsgerät zu einem günstigen Preis erworben hatte. Nach Ansicht des Gerichtes handelte der Käufer bedingt vorsätzlich hinsichtlich des Tatvorwurfes, weil das Gerät zu einem sehr günstigen Startpreis (€ 1,-) angeboten worden war und der Versand aus Polen erfolgen sollte.
Große Erleichterung herrschte dann, nachdem das Landgericht Karlsruhe auf die Berufung des Angeklagten hin das Urteil aufhob und den Mann freisprach. Das Landgericht stellt in dem jetzt bei der MIR veröffentlichen Urteil (AZ: 18 AK 136/07 – Ns 84 Js 5040/07; Link: PDF) im wesentlichen darauf ab, daß Angebote mit einem Startpreis von nur einem Euro typisch für eBay sind, was dem Gericht erster Instanz offenbar nicht bekannt war. Wörtlich heißt es in dem Urteil:
Im Rahmen einer eBay-Onlineauktion ist allein der Umstand, dass trotz des erheblichen Werts des angebotenen Artikels (hier: hochpreisiges Navigationsgerät; ca. 2100,00 EUR) der Startpreis lediglich 1 EUR betrug, kein taugliches Indiz dafür, dass der Käufer es für möglich gehalten hätte, er steigere auf Diebesgut. Denn die Angabe eines geringen Startpreises bei Onlineauktionen dieser Art kann auf unterschiedlichsten Motiven beruhen (z.B. Ersparnis höherer Gebühren, Werbezwecke, Erreichung eines größeren Bieterkreises, Erwartung aufgrund des niedrigen Startpreises gleichwohl einen hohen Endpreis zu erzielen, “Mitzieheffekte”).
Käufer bei eBay sollten allerdings trotzdem auch in Zukunft Vorsicht walten lassen. Zum einen werden dort in der Tat des öfteren Angebote eingestellt, bei denen sich der Verdacht, daß sie aus Eigentumsdelikten stammen, aufdrängt und dann ist der Tatbestand der Hehlerei bei Erwerb erfüllt. Zum anderen ist der Ankauf von Diebesgut aber auch sonst rechtlich nachteilig. Nach deutschem Recht ist ein Eigentumserwerb an solchen Gegenständen nämlich nicht möglich, so daß diese an den ursprünglichen Eigentümer zurückzugeben sind. Den Kaufpreis dürfte man dann regelmäßig abschreiben können.
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9. November 2007, 14:29 Uhr
Dem Amtsgericht Pforzheim war nicht bekannt, dass bei ebay das Startgebot – auch bei höherpreisigen Artikeln – regelmäßig bei einem Euro liegt??? Hier hätte der Verteidiger des Angeklagten aber Aufklärungsarbeit leisten können/müssen!