THC-Produkte: Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stagniert

12. Juli 2004, 09:11:20 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |

Der Besitz kleinerer Mengen THC-haltiger Produkte bleibt weiterhin strafbar. DPMS INFO hatte erst vor Kurzem über die Vorlage des Bernauer Amtsrichters Müller aus dem Jahr 2002 an das BVerfG berichtet. Der Beschluss (AZ: 2 BvL 8/02) des BVerfG wurde am vergangenem Freitag veröffentlicht.

Darin heißt es u.a.: “… erfüllt der nicht die … besonderen Begründungsanforderungen. … Weder das AG noch die von ihm herangezogenen Sachverständigen behaupten, dass der Konsum von Cannabis ungefährlich sei. … Darüber hinaus hat das AG nicht berücksichtigt, dass die vom im Jahr 1994 gebilligte Zielsetzung des Gesetzgebers sich nicht in der Frage der gesundheitlichen Gefährlichkeit für den Einzelnen und die Bevölkerung erschöpft. Darüber hinaus soll das soziale Zusammenleben in einer Weise gestaltet werden, die es von den sozialschädlichen Wirkungen des Umgangs mit Drogen freihält, wie sie auch von so genannten weichen Drogen wie Cannabis ausgehen.

Es bleibt dabei, dass die Alkoholindustrie die in (mit-)bestimmt. Alkohol ist dermaßen sozial anerkannt, dass es schon wehtut. Auf jedem Volksfest, bei allen Parteiveranstaltungen, auf den Betriebsfesten der Gerichte, ja fast Überall wird gesoffen, dass einem schlecht werden kann, wenn man die Säufer genauer betrachtet. Schade, schade …

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