“Telekanzlei” als Marke beim DPMA nicht eintragungsfähig

6. September 2004, 13:50:44 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |

Bei Dr. Bahr ist über einen Beschluss (07.08.2002 – Az.: 25 W (pat) 138/01) des Bundespatentgerichtes (BPatG ) zu lesen, dass der Begriff “Telekanzlei” als Marke für die Bereiche “Rechtsberatung und -vertretung, Ausbildung” nicht eintragungsfähig ist.

Die Marke “Telekanzlei” war den Richtern beim BPatG nicht unterscheidungskräftig genug. «Der angemeldeten Bezeichnung ist für die beanspruchten Dienstleistungen wegen des deutlich im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalts jegliche Unterscheidungskraft (…). Danach sind insbesondere solche Zeichen nicht unterscheidungskräftig, bei denen es sich – wie hier – für den Verkehr in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen ohne weiteres erkennbar um unmittelbar beschreibende Angaben (…) handelt», heißt es bei Dr. Bahr.

Das bringt mich auf ganz neue Ideen und veranlasst mich dazu, bald selbst eine neue “Kanzlei-Marke” anzumelden. Beispiele für “Kanzlei-Marken” sind zahlreich vorhanden:

I. Eingetragene “Kanzlei-Marken” beim DPMA
1.) KANZLEI DR. MÜLLER & KOLLEGEN
2.) KANZLEI-CHECK ADVOCONSULT
3.) Kanzlei LOHN
4.) Kanzlei am Markt
5.) kanzlei.
6.) Kanzlei Andresen RECHTSANWÄLTE
7.) Kanzlei plus
8.) event kanzlei

II. Anmeldete “Kanzlei-Marken” beim DPMA
1.) Kanzlei der Ideen
2.) Die etwas andere Kanzlei
3.) e-Kanzlei
4.) Kanzlei.de
5.) Kanzlei für Gesundheit und Soziale

Phantasie ist gefragt, um eine gute Marke für eine gute Kanzlei anzumelden

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