BGH: Zur Bestimmheit eines Verbotsantrag bei unzulässiger Telefonwerbung (SPAM)
30. März 2011, 13:03:29 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 05.10.2010 – I ZR 46/09 - ausführlich mit den Anforderungen eines wettbewerbsrechtlich relevanten Verbotsantrags befasst und die beiden folgenden Leitsätze aufgestellt:
a) Ein Verbotsantrag kann hinreichend bestimmt sein, auch wenn er im Wesentlichen am Wortlaut des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG 2004 ausgerichtet und nur hinsichtlich des Begriffs der Einwilligung modifiziert ist.
b) Bei einem unverlangten Werbeanruf ist der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch nicht auf den Gegenstand des Werbeanrufs beschränkt, wenn bei dem Unternehmen, von dem der Werbeanruf ausgeht (etwa einem Callcenter), der Gegenstand der Werbung beliebig austauschbar ist.
Nicht zwangsläufig muss die Wiedergabe des Gesetzestextes in einer Unterlassungserklärung das KO der Erklärung sein.


