Telefonüberwachung in Deutschland | Von Sebastian Wolff-Marting, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | SEWOMA® | BERLIN BLAWG

Telefonüberwachung in Deutschland

26. April 2007, 14:39:38 Uhr von Sebastian Wolff-Marting, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | 7 Kommentare |

Die hat die Statistiken zur Telefonüberwachung im vergangenen Jahr vorgestellt. Danach ist die nicht mehr explosionsartig wie in den Jahren zuvor gewachsen, liegt allerdings immer noch deutlich über dem Vorjahresniveau. Danach waren im vergangenen Jahr 5.099 Festnetzrufnummern und 35.816 Handyrufnummern von den insgesamt 35.329 Überwachungsanordnungen der Gerichte betroffen.

dürfte damit weiterhin einen unrühmlichen Spitzenplatz unter den demokratischen Staaten einnehmen.

Entwicklung der strafprozessualen Telefonüberwachung in
seit 1998

Grafische Darstellung der Telefonüberwachung in den vergangenen acht Jahren

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7 KOMMENTARE

  1. doppelfish

    Es wäre doch interessant zu wissen, ob die sog. schwersten Straftaten (was auch immer damit gemeint sei) in gleichem Umfang zugenommen haben. Auch ein Blick auf die Aufklärungsquote wäre interessant.

  2. admin

    Der Straftatenkatalog findet sich in § 100a StPO und ist lang. Die zugehörigen Statistiken sind unter http://www.bka.de abrufbar. Einen sprunghaften Anstieg der Schwerkriminalität hat es danach in den vergangenen 10 Jahren nicht gegeben.

    § 100a
    Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf angeordnet werden, wenn
    bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, daß jemand als Täter oder Teilnehmer
    1. a) Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des
    demokratischen Rechtsstaates oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren
    Sicherheit (§§ 80 bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89, 94 bis 100a des Strafgesetzbuches,
    § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Vereinsgesetzes),
    b) Straftaten gegen die Landesverteidigung (§§ 109d bis 109h des Strafgesetzbuches),
    c) Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 129 bis 130 des Strafgesetzbuches, §
    95 Abs. 1 Nr. 8 des Aufenthaltsgesetzes),
    d) ohne Soldat zu sein, Anstiftung oder Beihilfe zur Fahnenflucht oder Anstiftung zum
    Ungehorsam (§§ 16, 19 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 des Wehrstrafgesetzes),
    e) Straftaten gegen die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland
    stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages
    oder der im Land Berlin anwesenden Truppen einer der Drei Mächte (§§
    89, 94 bis 97, 98 bis 100, 109d bis 109g des Strafgesetzbuches, §§
    16, 19 des Wehrstrafgesetzes in Verbindung mit Artikel 7 des Vierten
    Strafrechtsänderungsgesetzes),
    2. eine Geld- oder Wertpapierfälschung (§§ 146, 151, 152 des Strafgesetzbuches),
    einen schweren sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176a Abs. 1 bis 3 oder 5 des
    Strafgesetzbuches oder einen sexuellen Missbrauch von Kindern mit Todesfolge nach §
    176b des Strafgesetzbuches,
    eine Verbreitung pornografischer Schriften nach § 184b Abs. 3 des Strafgesetzbuches
    einen Mord, einen Totschlag (§§ 211, 212 des Strafgesetzbuches) oder einen
    Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches)
    eine Straftat gegen die persönliche Freiheit (§ 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, § 233
    Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, §§ 234, 234a, 239a, 239b des
    Strafgesetzbuches),
    einen Bandendiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches) oder einen schweren
    Bandendiebstahl (§ 244a des Strafgesetzbuches),
    einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249 bis 251, 255 des
    Strafgesetzbuches),
    eine Erpressung (§ 253 des Strafgesetzbuches),
    eine gewerbsmäßige Hehlerei, eine Bandenhehlerei (§ 260 des Strafgesetzbuches) oder
    eine gewerbsmäßige Bandenhehlerei (§ 260a des Strafgesetzbuches),
    eine Geldwäsche, eine Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach §
    261 Abs. 1, 2 oder 4 des Strafgesetzbuches,
    eine gemeingefährliche Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs.
    1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1, der
    §§ 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c des
    Strafgesetzbuches,
    3. eine Straftat nach §§ 51, 52 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe c und d, Abs. 5, 6 des
    Waffengesetzes, § 34 Abs. 1 bis 6 des Außenwirtschaftsgesetzes oder nach § 19 Abs. 1 bis 3 § 20 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder § 22a Abs. 1 bis
    3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
    4. eine Straftat nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes
    in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen
    oder eine Straftat nach §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, § 30a oder § 30b des
    Betäubungsmittelgesetzes oder
    5. eine Straftat nach § 96 Abs. 2 oder § 97 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 84 Abs.
    3 oder § 84a des Asylverfahrensgesetzes
    begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht oder
    durch eine Straftat vorbereitet hat, und wenn die Erforschung des Sachverhalts oder
    die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos
    oder wesentlich erschwert wäre. Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten
    oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen
    ist, daß sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen
    entgegennehmen oder weitergeben oder daß der Beschuldigte ihren Anschluß benutzt.

  3. ck

    35+5=40 – das zeigt auch die Grafik, aber der Text nennt eine andere Summe fuer die gerichtlich angeordneten Massnahmen. Bedeutet das, dass etwa 5000 Massnahmen nicht gerichtlich angeordnet wurden? Oder wie sind die Berechnungen zu verstehen?

  4. doppelfish

    Admin: Sie haben auf meine retorische, mit schwammigen Begriffen (“schwerste Straftaten”) gespickte Frage sehr präzise geantwortet. Dankeschön, gute Arbeit!

    Aber wenn das Ihnen schon so leicht fällt, warum fällt es gewissen Politikern denn so schwer, sich an den Fakten zu orientieren? Kennen die ihre eigenen Statistiken nicht?

  5. admin

    @CK
    Es können mehrere Rufnummern (die weist unsere grafische Statistik aus) von einem Gerichtsbeschluß erfaßt sein.

  6. Bundestrojaner, höchstens 10-12 Fälle | MellowBox

    [...] « Infokrieg Webradio vom 19.09.2007 Sep21st Bundestrojaner, höchstens 10-12 Fälle · No Comments …dies war zumindest bisher ein Teil der Argumentation für die geplanteOnline-Durchsuchung. Zwei Punkte lassen sich aber bei vergangenen “neuen Überwachungstechniken” erkennen, so gibt es bei der Telefonüberwachung einen stetigen Zuwachs, waren es im Jahre 2002 noch rund 25.000 Maßnahmen, so stieg die zahl derTelefonüberwachungen im letzten jahr auf über 40.000. Die Telefonüberwachung ist quasi eine Standard-Ermittlungsmethode geworden, entgegen aller Beteuerungen während der Debatte zum großen Lauschangriff. [...]

  7. Strafbefehl bedeutet was? - Seite 4 | hilpers

    [...] großen Zahl dürfte das kaum ein Problem sein. Ich halte 40000 Überwachungen für eine große Zahl: http://sewoma.de/berlinblawg/2007/04…n-deutschland/ > >> Daher ist darauf zu achten, dass vor allem Strafprozesse, die mit einem >> [...]

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