TelCo-Unternehmen darf nicht mehr auf torrent-tracker Seite werben
17. Oktober 2007, 15:41:21 Uhr von Sebastian Wolff-Marting, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Ein Kommentar |Der Interessenverband des Video- und Medienfachhandels in Deutschland (IVD) gibt in einer Pressemeldung bekannt, daß er eine einstweilige Verfügung auf der Basis des UWG gegen ein führendes deutsches Telekommunikationsunternehmen erwirkt hat. Das Telekommunikationsunternehmen hatte auf einer Internetseite geworben, auf der sog. torrent-tracker hinterlegt sind.
Dabei handelt es sich um kleine Dateien, die den Abruf von Daten aus einem P2P-Netzwerk ermöglichen, selbst aber keine nutzbaren Inhalte aufweisen, mit Ausnahme eben der Informationen, die zum Auffinden der eigentlichen Inhalte dienen. Die Inhalte selbst lagern dann auf den PC der Teilnehmer des P2P-Netzwerkes.
Das Torrent-Netzwerk ist bekannt dafür, daß es sich für die schnelle Verbreitung vergleichsweise großer Dateien eignet, so daß insbesondere Filme und Spiele darüber verbreitet werden, oft unter Verstoß gegen das Urheberrecht. Daß das Anbieten von torrent-trackern zum Auffinden solcher illegal angebotenen Medieninhalte in Deutschland unter dem Gesichtspunkt der Mitstörerhaftung rechtswidrig ist, dürfte unter Urheberrechtlern unstreitig sein.
Das LG Frankfurt (Entscheidung vom 9.10.2007, GZ: 3-08 O 143/07) hat nun nach dem Bericht konsequenterweise die Störerhaftung auf diejenigen Unternehmen ausgedehnt, die mit ihren Werbegeldern das Bereithalten rechtswidriger Angebote wirtschaftlich interessant erscheinen lassen.
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19. Oktober 2007, 9:36 Uhr
In eine ähnliche Kerbe haut das VG Lüneburg und verbietet eine Link-Liste mit Links auf Porno-Seiten, die selber keine Altersverifikation hat.