Tanzen zum ermäßigten Steuersatz
26. Juli 2006, 15:55:17 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |Endlich hat der Bundesfinanzhof mit Sitz in München mit Urteil vom 27. April 2006 – AZ: V R 53/04 – entschieden, dass von gemeinnützigen Vereinen angebotene Tanzkurse zwar nicht gemäß § 4 Nr. 22 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind. Es gilt allerdings der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG.
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