BGH, Urteil v. 19.03.2003 – VIII ZR 295/01 – “built-to-order-Verfahren: Ausschluss des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen nach § 312d Abs. 4 BGB bei nach Kundenspezifikation gefertigten Waren (Kauf eines Laptops)”
11. Juni 2010, 10:55:09 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit … Leitsätze: a) Eine Anfertigung der Ware nach Kundenspezifikation, bei deren Vorliegen das Recht des Verbrauchers zum Widerruf eines Fernabsatzvertrages ausgeschlossen ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG, jetzt § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB), ist dann nicht gegeben, wenn die zu liefernde [...]


